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Nachlassregelung bei Todesfall


| 15.12.2010 15:06 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
kürzlich ist ganz überraschend mein Bruder verstorben.
Da er nicht mit einem Ableben gerechnet hat, ist auch kein Testament vorhanden.
Er ist geschieden und hinterlässt eine volljährige Tochter, zu der aber schon seit vielen Jahren kein Kontakt mehr besteht und die auch zu seiner Beisetzung nicht erschienen ist. In der Erbfolge ist sie natürlich die Haupterbin.
Während seiner Lebenszeit hat er aber einen intensiven und warmen Kontakt zu seiner Mutter gepflegt und auch eine kleine Lebensversicherung zu ihren Gunsten abgeschlossen, die im Todesfall vor allem auch zur Deckung der Beerdigungskosten gedacht war, da sonst kein Vermögen vorhanden ist.
Wir haben die Erfahrung gemacht dass Sterben heute sehr teuer ist.
Nun ergeben sich für die Regelung des Nachlasses einige wichtige Fragen für uns.
Hinzuzufügen ist auch noch, dass noch hohe Verbindlichkeiten vorhanden sind, die über die Jahre sehr gut bezahlt hätten werden können, die aber nun wohl in einer Summe fällig werden.
1. Die abgeschlossene Lebensversicherung ist doch wohl eindeutig personenbezogen und gehört doch wohl nicht in die Erbmasse ?
2. Die Lebensversicherung kann doch wohl auch nicht zur Deckung der noch vorhandenen Verbindlichkeiten herangezogen werden,..oder?
3. Wie geht jetzt die Wohnungsauflösung, vonstatten ? Ablauf, Dauer ?
Es ist davon auszugehen, dass die Erbin wohl das Erbe ausschlägt, weil sie ja sonst auch für die Verbindlichkeiten aufkommen muss.
Wer regelt aber dann die Nachlassauflösung,( Inventar, Mobiliar), inklusive Beendigung des Mietverhältnisses, etwaige Renovierungen etc. Wird dann ein amtlich bestellter Nachlassverwalter eingesetzt der Verkäufe organisiert und daraus die noch bestehenden Verbindlichkeiten tilgt ?
Von wem bekommen wir in diesem Fall welche Benachrichtigungen. Wie lange zieht sich so etwas in der Regel hin ? Es wäre ja dann im Zweifelsfalle auch noch einmal Miete fällig...

Vielen Dank für ihre Mitwirkung !
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Todesfall
15.12.2010 | 15:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
221 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung auch vor dem Hintergrund des Einsatzes wie folgt beantworten:

1. Alleinerbin auf Grund gesetzlicher Erbfolge ist die Tochter Ihres Bruders geworden, da diese als Erbin erster Ordnung Ihre Eltern als erben zweiter Ordnung ausschließt(§1930 BGB). Sie tritt damit vollständig in alle Rechte und Pflichten Ihres verstorbenen Bruder ein. Schlägt Sie das Erbe aus, gelangen die von Ihr ausgeschlossenen Erben zur Erbfolge, d.h. zunächst Ihre Eltern, sofern beide noch leben, ansonsten an Stelle dieser die Kinder, also Sie und Ihre Geschwister. Dies immer weiter bis einer der Erben das Erbe nicht ausschlägt und damit annimmt, letztlich wäre dann Erbe der deutsche Staat, regelmäßig das Bundesland in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Das Nachlassgericht kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag eine Nachlasspflegschaft oder ein Nachlassinsolvenzverfahren anordnen.Im Rahmen dieser Verfahren werden dann auch etwaige Mietverhältnisse oder ähnliches abgewickelt.

2. Leider teilen Sie nicht mit, wen Sie mit "wie bekommen "wir" Mitteilungen oder Nachricht" meinen. Das Nachlassgericht informiert alle Beteiligten von Amts wegen, allerdings sind Sie wenn nicht doch noch eine Erbschaft anfällt, nicht Beteiligter, es sei denn Sie sind bspw. der Vermieter der Wohnung des Erblassers.
Regelmäßig dauern Nachlasspflegschaften sehr lange, je nach Anzahl der Erben die ausschlagen und der zu erledigenden und abzuwickelnden Aufgaben des Nachlasspflegers.

3.Bei einer Lebensversicherung bei der Ihre Mutter als einzige Bezugsberechtigte angegeben ist, handelt es sich um eine Schenkung auf den Todeszeitpunkt, so dass die Summe nicht in die Erbmasse fällt. Ist diese Bezugsberechtigung unwiderruflich wird die Versicherung direkt an Ihre Mutter ausbezahlen, besteht die Möglichkeit des Widerrufs, so können die Erben die Bezugsperson widerrufen, zumindest solange bis diese von der "Schenkung" Kenntnis erlangt hat, also regelmäßig bis die Versicherung diese angeschrieben hat,deswegen wäre dringend erfoderlich die Versicherung umgehend anzuschreiben um das Widerrufsrecht zu vernichten.
Die Summe aus der Lebensversicherung haftet auch nicht für die Nachlassschulden, da sie nicht zum Nachlass gehört.

Wie Sie sehen handelt es sich um einen sehr komplexen Vorgang, vorstehendes soll nur eine erst rechtliche Einordnung sein, die eine profunde Beratung unter Vorliegen aller Unterlagen und Begleitung des Abwicklungsprozesses nicht ersetzen kann. Sollten Sie an einer weiteren Betreuung Interesse haben, können Sie sich gerne an mich unter Haberbosch@erbfall.eu wenden.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.rentnerbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de

Bewertung des Fragestellers 2010-12-15 | 16:21


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Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
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