Frage geschrieben am 08.10.2008 18:12:00Nachlassinsolvenzantrag Dürftigkeitseinrede
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status:
Geschlossen | Aufrufe: 1864
Im Januar 2000 habe ich die den überschuldeten Nachlass meiner Mutter angenommen und kurze Zeit später einen Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt. Der Antrag auf Nachlassinsolvenz wurde mangels Masse im März 2000 abgelehnt. Davon habe ich die mir bekannten Gläubiger informiert und so weit ich mich erinnere habe ich auf die Dürftigkeitseinrede hingewiesen, was ich aber nicht belegen kann, weil ich leider keine Kopie der Briefe habe. Allerdings liegen mir noch die Rückscheine der Einschreiben vor.
Einer der Gläubiger, eine Bank, hat daraufhin eine Liste der Nachlassgegenstände angefordert, die ich fristgerecht erstellt habe. Diesen Brief habe ich allerdings ohne Einschreiben verschickt. Weiteren Kontakt zu den Gläubigern gab es seit dem nicht.
Meine Fragen:
1.) Habe ich noch eventuelle Forderungen, von bekannten oder auch unbekannten Gläubigern, zu befürchten?
2.) Ich kann, wie schon erwähnt, nicht belegen, dass ich auf die Dürftigkeitseinrede hingewiesen habe. Ist das eventuell ein Problem?
3.) Wenn Ansprüche geltend gemacht werden können, wie lange bestehen die Ansprüche?
Wie verhalte ich mich gegenüber bekannten und unbekannten Gläubigern?
|
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de: