Es wird darauf hingewiesen, dass die letzte Ehefrau sowie die Kinder aus zweiten und dritten Ehe des Erblassers bereits einen Antrag auf Teilerbschein gestellt haben.
Meine Schwester war in den Wohnort und hat im Nachlassgericht nachgefragt und hatte eine Akteeinsicht bekommen.
Laut ihr sind 6000 Euro da und müssten dann zu einen 1/8 geteilt werden.
Letzte Ehefrau(getrennt seit 1993) wurde angerufen, sie sagte.....der Verstorben wurde in der Wohnung gefunden und sie musste die Kosten für die Räumung der Wohnung übernehmen und bereut das sie ein Teilerbschein beantragt hat.
Ich habe noch nicht abgelehnt oder zugesagt, wie soll ich mich verhalten???? Meiner Schwester traue ich nicht!!!!!
Antwort geschrieben am 11.12.2011 14:18:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 90
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 90
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Ich gehe anhand Ihres Sachverhaltes davon aus, dass die Ehe des Erblassers nicht geschieden wurde, es sich um eine Ehe in der gesetzlichen Form der Zugewinngemeinschaft handelte und die Kinder auch aus zweiter und dritter Ehe leibliche oder adoptierte Kinder des Erblassers sind. Anhand der Äußerung des Gerichtes gehe ich des Weiteren davon aus, dass es kein Testament gibt. Somit liegt ein Fall der gesetzlichen Erbfolge vor.
"Ich habe noch nicht abgelehnt oder zugesagt, wie soll ich mich verhalten????"
Nach § 1924 Abs. 1 BGB gilt die Erbschaft mit dem Todesfall an die erben als angefallen, nicht angenommen. Sie können diese Erbschaft ausschlagen. Nach § 1944 Abs. 1 BGB hat der Erbe eine Frist von 6 Wochen zu beachten. Diese Frist beginnt mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft (§ 1944 Abs. 2 BGB). Etwas anderes gilt bei einem testamentarischen Erben. Sollte die Frist verstreichen, so gilt das Erbe auch ohne Erklärung als angenommen (§ 1943 BGB).
Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (oder dortige Niederschrift (§ 1945 BGB).
Soweit die Auskunft Ihrer Schwester den Tatsachen entspricht, sind hiervon die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) und die Mietzahlung (§ 1967 BGB) bis zur Räumung bzw. bis zum Ende der Kündigungsfrist und zu begleichen.
Es ist durchaus möglich, dass diese Kosten den Betrag von 6.000€ übersteigen.
Hinweis :
Unter den Voraussetzungen des § 564 BGB haben die Erben ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Mietwohnung des Erblassers. Die Kündigungsmöglichkeit besteht innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Da Sie eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB bilden, müssen die Erben sich einig sein, ob ein Erbe das Mietverhältnis fortsetzen will oder die Erbengemeinschaft die Kündigung gegenüber dem Vermieter ausspricht.
Sie können, falls Sie das Erbe schon angenommen haben, aufgrund tatsächlicher Erklärung oder Fristablauf, bei Überschuldung gem. § 1980 BGB Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen. Anderenfalls haften die Erben mit Ihrem Privatvermögen für daraus entstehende Schäden.
Im Übrigen haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB.
"Meiner Schwester traue ich nicht!!!!!"
Um eine richtige Entscheidung zu treffen, sollten Sie umgehend selber Akteneinsicht nehmen.
Denn grundsätzlich hat der Gesetzgeber dem Erben gegenüber seinen Miterben keinen gesonderten Auskunftsanspruch zur Hand gegeben.
Jedoch besteht nach gefestigter Rechtssprechung dann ein Auskunftsanspruch eines Erben gegen den Miterben, wenn der Miterbe (allein) die Nachlassverwaltung durchführt/durchgeführt hat.
Jedoch zählen beispielhaft nicht zur Nachlassverwaltung die Beerdigung oder der Widerruf von Vollmachten.
Sie sollten außer bei Gericht noch versuchen, soweit Ihnen bekannt, bei örtliche Banken und Versicherern nachzufragen. Spätestens nach Erteilung eines Erbscheines sind diese zur Auskunft verpflichtet.
Zur genauen Berechnung des Erbanteils sind die Antworten auf folgende Fragen nötig:
1. Gab es, wie vermutet kein Testament?
2. War die dritte Ehefrau trotz Trennung noch mit dem Erblasser verheiratet?
Wieviele leibliche bzw. adoptierte Kinder hatte der Erblasser?
Nutzen Sie hierzu bitte die kostenlose Nachfrage.
Ich wünsche einen schönen 3. Advent.
----------------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
Strehlener Straße 12
01069 Dresden
Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901
service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Tautorus direkt

