Ich habe am 26.06.2009 einen PKW von privat, zur privaten Nutzung erworben aus 1. Hand. Den Wagen hatte ich mir vorher angesehen und konnte (als Laie) nichts auffälliges feststellen. Die Unfallfreiheit wurde mir auf Nachfrage, sowohl am Telefon, als auch beim Kauf zugesichert und im Kaufvertrag festgehalten.
Ein Freund, gelernter Lackierer, der beim Kauf nicht anwesend war, machte mich darauf aufmerksam das der Wagen evtl. schon einmal nachlackiert wurde. Dauraufhin fuhr ich zu einer Facherkstatt um dies prüfen zu lassen. Der Herr aus der Lack- und Kassorieabteilung konnte, nachdem ich ihm die Stellen beschrieben hatte, schon auf 1m Entfernung bestätigen, dass es sich um eine Nachlackierung handelt. Dies sei deutlich an der hinteren Einstiegsleiste zu erkennen. Die Messung mit einem Lackdichten-Messgerät bestätigte, dass der Wagen definitiv an folgenden Stellen Nachlackiert bzw. auch gepachtelt wurde:
hinteres, linkes Seitenteil = Lackiert und gespachtelt auf ca. Fussball grosser Fläche. Mehr als das fünffache über der normalen Lackdichte.
hintere, linke Tür = lackiert, vermutlich als Übergang, wegen o.a. Seitenteil mitlackiert.
hinteres rechtes Seitenteil + Tankdeckel = Nachlackiert
vorderer rechter Stossfänger = Nachlackiert.
Daraufhin habe ich bei dem Verkäufer angerufen und ihn zur Rede gestellt. Er meinte, dass er vergessen hätte, das zu erwähnen. Ich hätte aber schliesslich auch nach Unfallfreiheit gefragt und nicht ob "lediglich" Nachlackiert wurde. Er wäre im Winter ins rutschen gekommen, über einen Bordstein und ins Gebüsch gefahren. Dies sei, so sagte man ihm in der Werkstatt wo der Wagen repariert wurde kein Unfall gewesen und somit müsste er das auch nicht angeben. Eine Messung hätte auch keine negative Wirkung auf Sturz etc. ergeben. Ich soll ihn jedefalls nicht wieder anrufen, da er der Meinung ist, ich wolle im Nachhinein lediglich den Kaufpreis drücken.
Fakt ist: Über einen kleinen kosmetischen Eingriff hätte ich nichts gesagt. Aber sowas möchte ich gerne wissen.
Ich hätte den Wagen, unter diesen Umständen nicht gekauft!
Eine Einigung in Form von Rückgabe des Fahrzeugs gegen den Kaufpreis abzgl Nutzung schlug ebenso fehl, wie die Nachverhandlung desselbigen.
Meine Frage ist im prinzip, ob es sich nun tatsächlich um einen Unfall handelt und ich den Wagen zurückgeben kann?
Müsste man derartiges nicht mindestens vor dem Kauf angeben, damit man dass in seine Kaufentscheidung mit einbeziehen kann?
Vielen Dank für eine Antwort!
fhl
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.07.2009 09:22:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht Stefanie Helzel
Wiesbadener Str. 21, 90427 Nürnberg, Tel: 0911/936850, Fax: 0911/9368525
Fachanwalt Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 54
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die Frage der Unfallwageneigenschaft beschäftigt regelmäßig die Rechtsprechung, da die Abgrenzung eines nicht offenbarungspflichtigen Bagatellschadens zum darlegungspflichtigen Unfallschaden oftmals schwer zu ziehen ist.
Das Kriterium der Unfallfreiheit ist ein wesentlicher wertbildender Faktor. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs sich für diese Eigenschaft interessiert, weshalb der Verkäufer, auf etwaige zuvor erlittene Unfallschäden ungefragt hinzuweisen hat.
Anerkannt ist, dass ein offenbarungspflichtiger Schaden vorliegt, wenn an dem Fahrzeug verschweißte Teile ausgetauscht wurden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder einen Unfall, der ihm bekannt ist, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schaden oder der Unfall so geringfügig war, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann.
Bei PKW ist die Grenze für nicht mitteilungspflichtige Bagatellschäden sehr eng zu ziehen. Als Bagatellschäden hat der Bundesgerichtshof nur ganz geringfügige äußere Lackschäden anerkannt. Andere Blechschäden dagegen, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war müssen dem Käufer ungefragt mitgeteilt werden (vgl. BGH Urt. v. 10. 10. 2007 – VIII ZR 330/06 – NSW BGB § 434 [BGH intern]; BGH WM 1987, 137; BGH WM 1982, 511).
Anhand Ihrer Schilderungen ist davon auszugehen, dass es sich nicht um Bagatellschäden handelt und mit der Vereinbarung der „Unfallfreiheit" im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, die offensichtlich nicht gegeben ist. Liegt ein Unfallschaden vor, besteht das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Ich lege Ihnen ans Herz, sich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte anwaltlich vertreten zu lassen und hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.
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