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Frage geschrieben am 23.11.2011 13:00:43

Nachhilfegebühren - Verjährung?

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 765
Was passiert, wenn ein Nachhilfeunternehmen versäumt die Gebühren einzuziehen (wir hatten eine Einzugsermächtigung erteilt) und dieses erst nach vielen Monaten bemerkt. Kann die Summe dann rückwirkend verlangt werden? Verjährt der Anspruch des Anbieters irgendwann? Gelten ähnliche Fristen auch, wenn keine Einzugsermächtigung besteht, sondern eigentlich hätte überwiesen werden müssen? Wie sehen diese aus?

Herzlichen Dank für die Antwort.



Antwort geschrieben am 23.11.2011 14:05:15
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Für eine konkrete Einschätzung der Rechtslage ist der zwischen Ihnen und dem Nachhilfeinstitut abgeschlossene Vertrag zu prüfen, der u.U. vom Gesetz abweichende Regelungen enthalten kann. Aus diesem Grund kann ich Ihnen die Rechtslage zu Ihrem Problem nur allgemein darstellen.
Mit der Einzugsermächtigung räumt der Schuldner dem Gläubiger schriftlich ein, die zu leistende Zahlung mittels Lastschrift bei der Schuldnerbank einzuziehen. Der Gläubiger ist damit selbst für den Einzug der Forderung verantwortlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie nicht mehr zur Leistung verpflichtet sind, wenn der Gläubiger den Einzug der Forderung nicht vornimmt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Verwirkung gem. § 242 BGB eingetreten wäre. Voraussetzung hierfür ist, dass die Forderung längere Zeit nicht geltend gemacht wurde und Sie sich aufgrund des gesamten Verhaltens des Gläubigers darauf verlassen durften, dass die Forderung auch in der Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden wird. Da Sie hier von wenigen Monaten sprechen, wird man noch nicht von Verwirkung ausgehen können.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt bei Dienstleistungsverträgen – worunter der Vertrag mit einem Nachhilfeinstitut fällt - 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, § 195 BGB. Dies ist unabhängig von einer Einzugsermächtigung oder Überweisung des vereinbarten Betrags.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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