Frage geschrieben am 16.11.2008 20:11:31
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Nachfrage zum Risikobegrenzungsgesetz
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1975Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
aufgrund des § 309 Nr. 10 BGB (der geändert wurde) kann offenbar nun eine Bank in ihren AGBs hier nicht mehr vereinbaren, dass ein Kredit von jemand aufgekauft wird, der in den AGBs vorher nicht genannt wird.
Können sie mir sagen, was dies genau bedeutet ?
"10.
(Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html"
http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.11.2008 21:56:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Für Ihren Vertrag ist das AGB-Recht in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung anwendbar. Es gilt also § 309 Ziff. 10 BGB in seiner damaligen Fassung.
Sie werden aus der Gesetzesänderung für das laufende Vertragsverhältnis also keinen unmittelbaren Vorteil ziehen können. Allerdings bedeutet das wiederum nicht zwingend, dass die Klausel wirksam ist: Es müsste anhand der sog. Generalklausel in § 307 BGB geprüft werden, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Für eine solche Benachteiligung spricht, dass sich die Rechtsstellung des Darlehensnehmers durch den Wechsel des Vertragspartners erheblich verschlechtern kann.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.11.2008 22:14:27
Vielen Dank.
Sehe ich dies trotzdem richtig, dass die Änderung des § 309 Ziff 10. für neue Darlehensverträge sich dies insoweit verbessert, dass demnächst eine "Heuschrecke" sie sich vielleicht zukünfig in das Darlehen reinfressen will, zumindest per Namen angeprangert werden muss ?
Sehen sie es mir nach aber ihre Antwort ist für mich etwas unverständluch, da ich die alte Regelung nicht kenne.
Ich hoffe sie haben mich richtig verstanden, es ging mir darum zu erfahren, ob die Benennung neuer Gläubiger auf Seiten der Bank anzuzegen ist und nicht etwa auf meine Seite.
Sicherlich ist es richtig, dass der jetzige Vertrag läuft, allerdings wird nach Ablauf der Zinsbindung ein neuer Vertrag mit der Bank auszuhandeln sein, der ja dann wohl unter den neuen § 309 BGB fallen kann !
Falls im Darlehensvertrag steht, dass man seine Rechte (Rangordnung im Grundbuch an Dritte abzutreten hat) aufgrund Sicherung Rückgewähansprüche etc. heisst dies hoffentlich nicht, dass das Darlehen verkauft werden kann !
Falls doch, so ist doch sicher teilweise der Vertrag anhand der AGBs, nach den von ihnen angesprichene § 307 StGB ungültig, da ja dieser dann entgegen des Risikobegreungsgesetzes gehen würde.
Insbesondere § 1192 Abs. 1 a BGB (soweit ich weiss) wo ja steht, dass der neue Eigentümer des Darlehens oder Gläubiger nicht mehr gutgläubig die Sicherungsabrede ablehnen kann, sondern diese ja dann immer mitgegeben werden muss !
Zwei Fragen also, greift der neue § bei neuer Vertragsverhandlung und muss die Bank dann mögl. neue Eigentümer per Namen im Vertrag benennnen
und zweitens.:
Regelt der neue § 1192 Abs. 1 a BGB, dass der neue Eigentümer, egal was nun in den AGBs steht (sittenwidirg evtl.) dass der nicht sofort aus dem Grundstück vollstrecken darf ?
Danke
Vielen Dank.
Sehe ich dies trotzdem richtig, dass die Änderung des § 309 Ziff 10. für neue Darlehensverträge sich dies insoweit verbessert, dass demnächst eine "Heuschrecke" sie sich vielleicht zukünfig in das Darlehen reinfressen will, zumindest per Namen angeprangert werden muss ?
Sehen sie es mir nach aber ihre Antwort ist für mich etwas unverständluch, da ich die alte Regelung nicht kenne.
Ich hoffe sie haben mich richtig verstanden, es ging mir darum zu erfahren, ob die Benennung neuer Gläubiger auf Seiten der Bank anzuzegen ist und nicht etwa auf meine Seite.
Sicherlich ist es richtig, dass der jetzige Vertrag läuft, allerdings wird nach Ablauf der Zinsbindung ein neuer Vertrag mit der Bank auszuhandeln sein, der ja dann wohl unter den neuen § 309 BGB fallen kann !
Falls im Darlehensvertrag steht, dass man seine Rechte (Rangordnung im Grundbuch an Dritte abzutreten hat) aufgrund Sicherung Rückgewähansprüche etc. heisst dies hoffentlich nicht, dass das Darlehen verkauft werden kann !
Falls doch, so ist doch sicher teilweise der Vertrag anhand der AGBs, nach den von ihnen angesprichene § 307 StGB ungültig, da ja dieser dann entgegen des Risikobegreungsgesetzes gehen würde.
Insbesondere § 1192 Abs. 1 a BGB (soweit ich weiss) wo ja steht, dass der neue Eigentümer des Darlehens oder Gläubiger nicht mehr gutgläubig die Sicherungsabrede ablehnen kann, sondern diese ja dann immer mitgegeben werden muss !
Zwei Fragen also, greift der neue § bei neuer Vertragsverhandlung und muss die Bank dann mögl. neue Eigentümer per Namen im Vertrag benennnen
und zweitens.:
Regelt der neue § 1192 Abs. 1 a BGB, dass der neue Eigentümer, egal was nun in den AGBs steht (sittenwidirg evtl.) dass der nicht sofort aus dem Grundstück vollstrecken darf ?
Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.11.2008 23:34:19
Zu Ihren Nachfragen:
1. Wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, dann gilt auch der neue § 309 Ziff. 10 BGB. Der Name des Erwerbers muss nicht zwingend genannt werden, sondern nur für den Fall, dass dem Darlehensnehmer kein Rücktrittsrecht gewährt wird. Wird kein Rücktrittsrecht gewährt, muss der Name genannt werden.
2. Ja. Die Neufassung verhindert, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld gutgläubig einredefrei erwirbt und somit sofort vollstrecken könnte. Der Darlehensnehmer kann dem Erwerber alle Einreden entgegen halten, die sich aus dem Sicherungsvertrag gegenüber dem Darlehensgeber ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Zu Ihren Nachfragen:
1. Wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, dann gilt auch der neue § 309 Ziff. 10 BGB. Der Name des Erwerbers muss nicht zwingend genannt werden, sondern nur für den Fall, dass dem Darlehensnehmer kein Rücktrittsrecht gewährt wird. Wird kein Rücktrittsrecht gewährt, muss der Name genannt werden.
2. Ja. Die Neufassung verhindert, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld gutgläubig einredefrei erwirbt und somit sofort vollstrecken könnte. Der Darlehensnehmer kann dem Erwerber alle Einreden entgegen halten, die sich aus dem Sicherungsvertrag gegenüber dem Darlehensgeber ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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