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Frage geschrieben am 24.03.2011 22:18:03

Nachfrage zu: Eichpflicht Wasserzähler, HkVO, Bedeutung "im geschäftlichen Verkehr"?

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 974
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrter Herr Koca,

vielen Dank für Ihre erschöpfende Antwort. Ich hätte die Sache auch so gesehen, nicht jedoch das Eichamt. Ich hatte eine OWi-Anzeige gegen die Vermieterin gemacht. Das Eichamt hat das Verfahren eingestellt, einer Beschwerde auch nicht abgeholfen und erklärt, daß sie mir nicht begründen müsse, warum sie einstellte und wie eigentlich "im geschäftlichen Verkehr" zu verstehen sei.

Meine neue Frage nun:

Was kann ich unternehmen, wie kann ich vorgehen, wenn eine OWi-Anzeige doch noch Erfolg haben soll? Oder ist die OWi-Einstellung seitens des Eichamts endgültig?
Kann ich mich an anderer Stelle (bspw. Staatanwaltschaft) beschweren und eine Wiederaufnahme erreichen, ggfs. wie?

Ist zunächst einmal die Überlassung aller bisherigen Unterlagen sinnvoller, damit Sie sich ein besseres Bild machen können?

Hintergrund der ganzen Aktion: Die Vermieterin zog und zieht (auch nach dem Mietende) zahlreiche illegale und diverse rechtliche Register, so daß ich keinerlei falsche Rücksichten mehr nehmen möchte.

Vielen Dank!


Vielen Dank für die Nachfrage.

Diese beantworte ich wie folgt:

Was kann ich unternehmen, wie kann ich vorgehen, wenn eine OWi-Anzeige doch noch Erfolg haben soll? Oder ist die OWi-Einstellung seitens des Eichamts endgültig?

Sie sollen bei der Verwaltungsbehörde eine Beschwerde einreichen. Durch die Beschwerde können Sie die Ahndung derOrdnungswidrikeit erreichen. Die Beschwerde ist kein Rechtsmittel, sondern eine Art Dienstaufsichtsbeschwerde. Daher wird die Sache dem Abteilungsleiter zur Überprüfung der Einstellung vorgelegt.

Bei der Begründung der Beschwerde können Sie sich auf das Urteil des AG Esslingen
vom 14.10.2004, Aktenzeichen: 1 C 1532/04;AG Löbau
vom 12.02.2008, Aktenzeichen: 6 C 0290/06, 6 C 290/06; Beschluss des AG Düsseldorf vom 14.03.2008
Aktenzeichen: 302 OWi - 90 Js 4536/07 - 241/07
berufen.

Die erstgenannten Urteile sind zivilrechtlich, aber machen eindeutig klar, dass die Verwendung im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 2 EichG bei einem Mietverhältnis über den Wohnraum vorliegt. Die letztgenannte Entscheidung schloss die Verwendung im geschäftlichen Verkehr aus, wenn der Verwendung keine Außenwirkung zukäme. Das hat mit vorliegenden Fall nicht zu tun, weil die Zähler wohl eine Außenwirkung haben.

Kann ich mich an anderer Stelle (bspw. Staatanwaltschaft) beschweren und eine Wiederaufnahme erreichen, ggfs. wie?

Die Staatsanwaltschaft wäre gem. §§ 41, 42 OWiG erst dann zuständig, wenn eine Straftat vorgelegen würde. Dazu haben Sie bisher nichts gesagt, so dass sich sie damit nicht befassen würde.

Ist zunächst einmal die Überlassung aller bisherigen Unterlagen sinnvoller, damit Sie sich ein besseres Bild machen können?

Das einzige, was mir noch einfällt und noch zu prüfen wäre, ist die Frage, ob die Vermieterin durch bewußtes Dulden eines solchen Zustandes, Sie geirrt und dadurch zu einer unberechtigten Mehrzahlung veranlasst und Ihnen dadurch einen Schaden zugefügt habe. Dann hätte man vom Verdacht eines Betrugs ausgehen können. In diesem Fall müsste die Staatsanwaltschaft die Sache an sich ziehen. Ob sich das aus den Unterlagen oder weiteren Umständen ergeben würde, kann ich nicht von hier aus beurteilen. Ein gewichtiges Indiz dafür wäre der Vergleich der Abrechnungen mit dem Wasserwerk, die die Vermieterin an dieses vorgenommen hat, mit der Gesamtabrechnungen aller Mieter. Wenn Sie hier großere Abweichungen ergeben würden, wäre ein Verdacht des Betruges zu bejahen. Es spricht schon Einiges dafür, weil die Zähler seit langen nicht geeicht worden sind. Wenn die Vermieterin selbst Nachteile hätte, hätte sie wohl in aller Regel sofort reagiert und die Zähler eichen lassen Ob sich das aus den bereits vorhandenen Unterlagen ergibt oder weitere Nachforschungen erforderlich wären, ist mir natürlich unklar. Für die Einleitung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bedarf es lediglich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bewußten Täuschung. Dann hat sie von Amts wegen zu ermitteln.

Wenn Sie Interesse an der weitergehenden Beratung oder Vertretung haben, können Sie sich ab Dienstag, den 29.03. an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen


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Phone: 0049/(0)69 84 77 13 76

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Nachfrage zu: Eichpflicht Wasserzähler, HkVO, Bedeutung "im geschäftlichen Verkehr"? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-03-25
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