Nach 12 Jahren Ehe und bestehendem Ehevertrag hatten wir eine gütliche und notariell beurkundete Trennungs- und Scheidungsvereinbarung geschlossen. Nach der Trennung begann eine Betriebsprüfung. Zu diesem Zeitpunkt waren auch noch nicht alle Steuerbescheide aus der Zeit der gemeinsamen Ehe festgesetzt. Das Finanzamt stellt aktuell, nach Abschluss des Verfahrens eine erhebliche Nachforderung. Diese setzt sich zum einen aus der Festsetzung alter Steuerbescheide zusmamen und aus einer Summe aus der Betriebsprüfung. Meine Exfrau weigert sich nun die Verpflichtungen aus gemeinsamer Ehezeit hälftig mitzutragen. Mein rechtlicher Kenntnisstand ist der, dass sie sich zumindest hälftig an den Nachforderungen des Finanzamtes aus der Betriebsprüfung beteiligen muss. Ich die Steuernachzahlung hingegen nur im Rahmen des Unterhaltes einkommensmindernd ansetzen darf. Stimmt das so?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Antwort geschrieben am 25.01.2011 10:20:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28, 22851 Norderstedt, Tel: 040-63649737, Fax: 040-41186797
Familienrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Reiserecht
Bewertungen: 198
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Vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage der mir von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworten möchte.
Da es hier um Steuernachzahlungen hinsichtlich der gemeinsamen Ehezeit geht, ist die Steuerschuld unter den früheren Ehepartnern aufzuteilen. Hier ist jedoch nicht grds. von einer hälftigen Aufteilung auszugehen. Die Steuernachzahlung ist in dem Verhältnis aufzuteilen, welches sich bei fiktiver getrennter Veranlagung der Steuerpflichtigen ergeben würde. Dies ergibt sich aus §§ 268, 270 AO.
Sofern Ihre ExFrau sich nicht an den Steuernachzahlungen beteiligt, könnten Sie einen Antrag nach § 268 AO stellen, wonach die Vollstreckung auf den auf Sie fallenden Betrag bechränkt werden könnte.
Zutreffend ist, dass Sie die Steuernachzahlung im Rahmen des Unterhalts einkommensmindernd ansetzen könnten.
Rechtsanwältin
Wibke Türk
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2011 10:31:47
Ich erkenne jetzt, dass es weiterer Informationen bedarf. Scheidungsantrag wurde in 2010 gestellt. Meine Exfrau hat in der Zeit der Ehe überwiegend nicht als Beamtin gearbeitet. Das Einkommen wurde daher vollständig von mir erwirtschaftet. Im Rahmen des Zugewinns (Vertrag in 2008) hat sie dann mehrere 100.000,€ erhalten und einen Unterhalt von 5000,-€/monatlich. Die konkrete Nachfrage, die ich habe ist nun die, ob sie für die nacherhobene Summe der Betriebsprüfung (2002 bis 2006)Abschlussmmitteilung vom 29.12.2010, von den hier erhobenen 10.000,-€ die Hälfte zahlen muss, oder ob ich auch diese nacherhobene Summe aus der Betriebsprüfung vollständig allein zahlen muss und diese 10.000,-€, wie auch die restlichen 30.000,-€ aus Steuernachzahlungen für 2005 und 2006 nur unterhaltsmindernd bei der Gewinnermittlung für 2011 geltend machen darf. Ich bin dabei zu prüfen, ob ich sie bei bisheriger Verweigerung jeglicher Zahlung verklage die 5000,-€ zu zahlen, die ihr hälftiger Anteil an den Nacherhebung aus der Ende 2010 abgeschlossenen BP (2002 bis 2006) sind! Macht es überhaupt Sinn den Gedanken der Klage in diesem Punkt anzugehen, oder hat das keine Erfolgsaussicht?
Vielen Dank!
Ich erkenne jetzt, dass es weiterer Informationen bedarf. Scheidungsantrag wurde in 2010 gestellt. Meine Exfrau hat in der Zeit der Ehe überwiegend nicht als Beamtin gearbeitet. Das Einkommen wurde daher vollständig von mir erwirtschaftet. Im Rahmen des Zugewinns (Vertrag in 2008) hat sie dann mehrere 100.000,€ erhalten und einen Unterhalt von 5000,-€/monatlich. Die konkrete Nachfrage, die ich habe ist nun die, ob sie für die nacherhobene Summe der Betriebsprüfung (2002 bis 2006)Abschlussmmitteilung vom 29.12.2010, von den hier erhobenen 10.000,-€ die Hälfte zahlen muss, oder ob ich auch diese nacherhobene Summe aus der Betriebsprüfung vollständig allein zahlen muss und diese 10.000,-€, wie auch die restlichen 30.000,-€ aus Steuernachzahlungen für 2005 und 2006 nur unterhaltsmindernd bei der Gewinnermittlung für 2011 geltend machen darf. Ich bin dabei zu prüfen, ob ich sie bei bisheriger Verweigerung jeglicher Zahlung verklage die 5000,-€ zu zahlen, die ihr hälftiger Anteil an den Nacherhebung aus der Ende 2010 abgeschlossenen BP (2002 bis 2006) sind! Macht es überhaupt Sinn den Gedanken der Klage in diesem Punkt anzugehen, oder hat das keine Erfolgsaussicht?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2011 11:24:08
Sehr geehrter Ratsuchender!
Ich möchte Ihre Nachfrage nachstehend beantworten.
Sofern Sie während der Ehe alleinig das Einkommen erwirtschaftet haben, so haben Sie nach den geltenden Steuergesetzen wohl zunächst auch alleinig für die nun erhobene Steuernachzahlung gerade zu stehen.
Da der Zugewinnausgleich bereits erfolgt ist, kann die Nachzahlung auch in diesem Rahmen nicht mehr geltend werden.
Unterhaltsmindernd ist diese Zahlung jedenfalls anzusetzen.
Was die Frage der Geltendmachung eines Anspruchs in einem Zivilverfahren angeht, so kann in diesem Rahmen (auch unter Berücksichtigung des Mindesteinsatzes) keine Prognose abgegeben werden. Hier wäre evtl. auch entscheidend, was zuvor von Ihnen vertraglich geregelt wurde.
Sehr geehrter Ratsuchender!
Ich möchte Ihre Nachfrage nachstehend beantworten.
Sofern Sie während der Ehe alleinig das Einkommen erwirtschaftet haben, so haben Sie nach den geltenden Steuergesetzen wohl zunächst auch alleinig für die nun erhobene Steuernachzahlung gerade zu stehen.
Da der Zugewinnausgleich bereits erfolgt ist, kann die Nachzahlung auch in diesem Rahmen nicht mehr geltend werden.
Unterhaltsmindernd ist diese Zahlung jedenfalls anzusetzen.
Was die Frage der Geltendmachung eines Anspruchs in einem Zivilverfahren angeht, so kann in diesem Rahmen (auch unter Berücksichtigung des Mindesteinsatzes) keine Prognose abgegeben werden. Hier wäre evtl. auch entscheidend, was zuvor von Ihnen vertraglich geregelt wurde.
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