Rentenstelle an meine KK nicht gemeldet, dass sie mir einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenvers. gewähren. Ich werde natürlich meine Krankenkasse darüber informieren.
Frage an Sie, was kommt jetzt auf mich zu, außer, dass ich die nicht abgebuchten Krankenkassenbeiträge von Mai 2005 bis jetzt nachzahlen muß und nachzahlen werde.Doch wohl nicht ein Versäumniszuschlag, denn die KK eine BKK hat mir nie eine Aufforderung gestellt, ich kenne auch nicht die Höhe. Vielen Dank
Antwort geschrieben am 05.07.2011 21:23:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13, 49134 Wallenhorst, Tel: 05407-8575168, Fax: 05407-8575169
Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 301
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die Beitragsforderungen dürften teilweise bereits verjährt sein. Nach § 25 SGB 4 verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Krankenkassenbeiträge werden kraft Gesetzes fällig, also nicht erst nachdem ein entsprechender Beitragsbescheid von der Krankenkasse erlassen wurde. Beiträge, die nach der Rente bemessen werden, werden spätestens am 15. des jeweils folgenden Monats fällig.
Die Beiträge, die 2005 und 2006 fällig wurden, dürften bereits verjährt sein. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren allerdings erst nach 30 Jahren. Sie müssten bei der Krankenkasse also glaubhaft geltend machen können, dass sie keine Kenntnis von der Beitragspflicht hatten, um sich auf eine Teil-Verjährung berufen zu können.
Der Säumniszuschlag ist in § 24 SGB 4 geregelt. Für Beiträge, die nicht bis zum Ende des Fälligkeitstages gezahlt wurden, ist u.a. auch bei freiwillig Versicherten ab dem 2. Monat für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 5 % des rückständiges Betrages zu erheben.
§ 24 Abs. 2 SGB 4 regelt allerdings auch, dass sofern eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird (so wie das hier in Aussicht steht), ein Säumniszuschlag nicht zu erheben ist, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungsverpflichtung hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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