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Nachforderung von LKW Vermieter


19.02.2012 18:52 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle




Guten Abend.

Sachverhalt:

Wir hatten im Zeitraum Juli 2010 bis Mai 2011 eine Lkw-Sattelzugmaschiene von einem Lkw Vermieter angemietet.Dieser Lkw war mit einem Mauterfassungssystem ausgerüstet.Was alles ordentlich abgerechnet wurde. ( Lkw-Miete + LKW- Maut )
Im Februar 2012 bekommen wir vom Lkw Vermieter eine Nachberechnung der LKW Maut über diesen Zeitraum,weil der Vermieter das Fahrzeug mit einer falschen Schadstoffklasse beim Bundesamt für Güter ( Toll Colect ) angemeldet hat.
Müssen wir für den vom Vermieter nachgeforderten Differenzbetrag aufkommen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Nachforderung LKW Vermieter
19.02.2012 | 20:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
931 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


hier werden Sie wahrscheinlich leider um die Nachzahlung - sofern der Nachzahlbetrag korrekt ist - nicht umhinkommen.

Der Nachforderungsanspruch ist noch nicht verjährt und auch die Tatsache, dass schon mit einem Minderbetrag abgerechnet worden ist, lässt den Nachforderungsanspruch nicht entfallen.



Entfallen könnte dieser Anspruch nur dann, wenn im Mietvertrag das Fahrzeug ausdrücklich in eine bestimmte Stufe eingestuft und diese Stufe damit vertragsinhalt geworden ist - dann wäre der Fehler allein dem Vermieterrisiko zuzurechnen und Sie müssten nicht nachzahlen.

Ist aber - überlicherweise - nur ein allgemeiner Zusatz (etwa in der Art: "zzgl. Maut) in diesem Mietvertrag enthalten, reicht dieses nicht aus, aus dem Vertrag selbst Nachforderungen zu verweigern.


Der Vertrag sollte daher auf die genaue Vertragsklausel geprüft werden, bevor Sie die weitere Entscheidung (Zahlung oder Verweigerung) treffen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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