in welchen Fällen kann nach Abschluß eines Kaufvertrags, Zahlung und Lieferung noch vom Verkäufer eine Nachforderung gestellt werden?
Der Fall:
Ein Händler hatte versehentlich drei identische Produkte unter EK an mich verkauft. Das Produkt wurde online in seinem Musikgeschäft und über ein Preisspar-Portal angezeigt.
Ich habe im Voraus per Paypal bezahlt und der Händler hat zusammen mit der Rechnung an mich geliefert.
Da ich eine lohnende Gewinnspanne sah (370EUR sein Angebot -> 729 EUR der übliche Verkaufspreis), hatte ich überlegt das Produkt auch gewerblich zu vertreiben. Ich erfragte schriftlich den Abnahmepreis für größere Mengen.
Der Verkäufer meldete sich telefonisch mit der Aufforderung meine bisher erworbenen Produkte zurück zu senden oder eine Nachzahlung zu leisten. Er bot mir die Abnahme zum EK an. Würde ich mich weigern, würde er schriftlich eine Nachforderung schicken und seine Forderung auch gerichtlich durchsetzen, wie er es (angeblich) schon in Vergangenheit getan hätte.
Weitere Fragen:
Ist es rechtlich ein Unterschied, ob der Kauf privat oder gewerblich erfolgte?
Ist es erheblich, dass von Österreich nach Deutschland verkauft wurde?
Gibt es Gesetze, die seine Forderung stützen könnten?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 02.11.2011 15:16:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ben Buder
Doberaner Str. 112, 18057 Rostock, Tel: 0381-383 4695, Fax: 0381-383 4696
Baurecht, priv., Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht
Bewertungen: 47
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anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich die Frage wie folgt.
Im Grundsatz ist der vereinbarte Kaufpreis massgeblich, auch wenn dieser unter dem Marktpreis liegt.
Grenze ist insoweit nur die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Unter Umständen könnte zwar ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegeleistung vorliegen (so der BGH bei Verkauf eines Grundstücks im Wert von 80.000 DM zum Preis von 45.000 DM). Jedoch wäre weiter erforderlich, dass der Vertragspartner eine Schwächesituation des anderen bewusst ausgebeutet hat. Eine Handlung aus verwerflicher Gesinnung wird in der Regel aber erst vermutet, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % übersteigt. Die Vermutung gilt zudem dann nicht, wennd er Benachteiligte Kaufmann ist, was bei einem Händler ja naheliegt. Daher gehe ich nicht davon aus, dass der Vertrag nichtig ist.
Der Vertrag kann aber unter Umständen wegen Irrtums gemäß § 119 BGB angefochten werden, mit der Folge, dass der Vertrag rückwirkend beseitigt wird. Die Leistungen wären dann zurückzugewähren. Der Händler hätte dann aber den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstand, dass Sie auf die Wirksamkeit des Vertrags vertraut haben. Der Schaden könnte z.B. darin liegen, dass Sie ein anderes günstiges Angebot nicht angenommen haben.
Ob eine Anfechtungserklärung des Händlers vorliegt, kann ich nicht abschließend beurteilen. Hierzu wäre die Kenntnis des Wortlauts des Telefonats erforderlich.
Es genügt aber jede Erklärung, die erkennen lässt, dass der Händler das Geschäft nicht gelten lassen will, weil er einem Irrtum unterlegen ist. Es muss erkennbar sein, auf welchen tatsächlichen Gründen die Anfechtung gestützt wird.
Dies kann z.B. Versprechen, Verschreiben oder ähnliches sein oder aber ein Irrtum über die verkauften Produkte.
Kein Anfechtungsgrund liegt aber vor, wenn sich der Händler lediglich über den Wert der verkauften Sachen oder bei seiner Kalkulation irrte.
Die Anfechtung kann außerrdem nur unverzüglich nach Kenntniserlangung über den Anfechtungsgrund erfolgen.
Die Beweislast für das Anfechtungsrecht und für die Anfechtungserklärung liegt beim Händler. Die Einhaltung der Anfechtungsfrist muss er hingegen nur im Einzelnen darlegen.
Diese Ausführungen gelten für das deutsche Recht. Da Sie bei diesem Kauf offenbar noch keine gewerbliche Absicht hatten, also Verbraucher waren, gilt das Recht Ihres Wohnsitzes, also deutsches Recht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Einschätzung weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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