Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Autokauf.
Am 13.09.2008 kauften wir uns einen BMW 116i bei einem Autohaus.
Unser VW Golf wurde in diesem Zusammenhang an das Autohaus verkauft.
Vor ca. zwei Wochen wurden wir von der Verkäuferin des Autohauses telefonisch informiert, dass sie sich verrechnet habe und nun eine Zahlungsaufforderung von noch 1550,-Euro ausstehe. Diese wurde uns auch schriftlich mit Schreiben vom 29.10.2008 zugesandt.
Hier möchten wir nun den Verkauf aus unserer Sicht erläutern:
- der BMW sollte 19.500 Euro kosten.
- den Golf haben wir für 8500,- Euro in Zahlung gegeben
Wir verhandelten, dass wir eine Barzahlung in Höhe von 11.000 Euro zu leisten haben. Diese wurde auch zeitgerecht vorgenommen.
Für den Golf war noch eine Restforderung an ein Kreditunternehmen von 1550 Euro zu leisten. Darüber wurde das Autohaus informiert und teilte uns mit, dass diese Summe von ihnen getragen wird. Im Vertrag berücksichtigte die Verkäuferin die ausstehenden Kosten für die Bank. Wie hatten ausdrücklich gefragt, ob mit der Zahlung der 11.000 Euro alle Zahlungen abgegolten sind Dies wurde bejaht.
Unsere Fragen: Ist das Autohaus berechtigt, die Zahlung von 1550 Euro nachzufordern? Gibt es Fristen zwischen den Vertragspartnern um Nachforderungen geltend zu machen? Es war ausdrücklich ein Barkauf vereinbart worden. Zwischen der verbindlichen Bestellung und der Übergabe des Autos lagen ebenfalls ein paar Tage.
Hier noch die etwas verwirrenden Vertragsdaten:
Verbindliche Bestellung eine gebrauchten Kraftfahrzeuges/Anhängers vom 13.09.2008
Allgemeine Angaben: wie Name Kilometerstand , Datum der Erstzulassung
Zahlungsvereinbarungen:
Zum Preis von 16.386,56 Euro
Zzgl. 19% 3.113,45 Euro
Gesamtbetrag 19.500,00 Euro
Sonstige Vereinbarungen:
1.) Barzahlung bei Abholung
2.) VW Golf. Fg-Nr. WVW….., wird mit max. 1550,00 Euro bei der … Bank abgelöst und mit 6950,- Euro in Zahlung genommen und in der Anzahlung verwendet.
3.) Zulassung und Erstbetankung ohne Berechnung
Am 16.09. wurde das Fahrzeug übergeben und wir haben eine Rechnung über 19.500 Euro für den BMW erhalten.
Am 29.10 erhielten wir das Nachforderungsschreiben:
„Hiermit möchten wir Ihnen Ihren korrigierten Kundenkontostand mitteilen.
…
Fahrzeugrechnung-Nr.: … vom 16.09.2008 19.500,00 Euro
./. Ankauf Altwagen 6.950,00 Euro
./. Ihre Überweisung per 18.09.2008 11.000,00 Euro
-----------------------
noch offen = 1.550,00 Euro
… um Überweisung…“.
Wenn wir mehr als 11.000 Euro hätten zahlen sollen, hätten wir den BMW nicht gekauft.
Wir hoffen, Sie können uns unsere Fragen beantworten.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 3.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 3.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.11.2008 22:23:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
1.
Das Autohaus, kann nur dann eine Forderung erfolgreich geltend machen, wenn diese vereinbart worden war. Dafür gibt es keine Fristen. Allerdings kann sich der Gläubiger auf Verjährung berufen, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies ist in Ihrem Falle aber nicht gegeben.
Nachträglich kann eine Nachforderung nur einvernehmlich, also mit Ihrer Zustimmung, entstehen.
2.
So ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie sich mündlich über den Kaufpreis, den Inzahlungnahme und die Übernahme der Restsumme des Kredits geeinigt. Dabei hat sich der Autohändler verpflichtet, die Ablösung des Kredits zu übernehmen.
Aufgrund der daraufhin erfolgten schriftliche Abfassung der Vereinbarung, die nicht eindeutig formuliert zu sein scheint, was jedoch den Auslassungen bzw der Tatsache geschuldet sein kann, dass der gesamte Vertragstext mir nicht vorliegt, muss sich der Autohändler an der mündlich erfolgten Vereinbarung festhalten lassen.
Da Sie in Ihrer Schilderung immer von 'wir' schreiben, gehe ich davon aus, dass bei den Vertragsverahndlungen ein Dritter berteiligt war, der im Zweifel die Zusage des Autohändlers zur Übernahme der Ablösung des Kredits bezeugen könnte.
3.
Ich rate Ihnen daher dem Autohändler zunächst mitzuteilen, dass Sie die Forderung nicht erfüllen werden und verweisen dabei auf die getroffenen Vereinbarung. Sollte der Autohändler nun einen Rechtsanwalt beauftragen oder versuchen den angeblichen Anspruch gerichtlich durch zusetzen, rate ich Ihnen, Ihrerseits einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
www.RA-Bordasch.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bordasch direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

