Kreditsumme sollte abgelöst werden, als die neue Finanzierung endlich stand und das Geld zugesichert wurde, hat der Finanzvermittler bei der Bank angerufen und sich den taggenauen Betrag der Restforderung durchsagen lassen.
Dieser Betrag wurde sofort überwiesen, der Erhalt durch die Bank bestätigt und die Freigabe erteilt, das Haus umschreiben zu lassen.
Nach Umschreibung wollte die Bank einen sehr hohen ( mehr als 7 000 € ) Betrag von meiner Frau ( Ich befinde mich in Insolvenz ) unter Berufung auf den alten Vertrag pfänden lassen.
Dieser setzte sich aus einer Prämie für den Insolvenzverwalter ( 5 000 € )sowie aus einer Nachforderung aus dem alten Kreditvertrag zusammen. Begründung: Die Mitarbeiterin hätte sich bei der Auskunft über die Kredithöhe geirrt, es wären mehr Zinsen aufgelaufen.
Da meine Frau ohne nennenswertes Einkommen verfügt, und wir protestiert haben, wurde die geforderte Summe erst auf 1 000 € und nun auf 5 00 € gesenkt. Nun wird die sofortige Zahlung der 5 00 € verlangt, ansonsten Klage und noch höhere Nachzahlung.
Antwort geschrieben am 09.03.2011 16:15:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Grundsätzlich darf die Bank von Ihnen die Begleichung noch bestehender Forderungen verlangen. Denn in der telefonischen Aussage der Mitarbeiterin wird kein rechtlich bindender Verzicht auf weitere Forderungen zu sehen sein.
Wenn die Forderung nachvollziebar besteht, sollten Sie auf das Vergleichsangebot eingehen, da Sie andernfalls eine gerichtliche Geltendmachung riskieren.
Ob die Forderung aber begründet ist, wird erst nach einer eingehenden Prüfung der Vertragsunterlagen festzustellen sein - die telefonische Auskunft der Mitarbeiterin wird der Forderung aber jedenfalls nicht entgegenstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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