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Frage geschrieben am 03.06.2010 13:55:26

Nachforderung Krankenkasse + Halbwaisenrente + Student

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2264
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Krankenkasse.
Sehr geehrte/r Frau/Herr Anwalt,

nachdem ich Anfang 2010 eine Bescheinigung der Krankenkasse brauchte, habe ich scheinbar schlafende Hunde geweckt.

Ich habe Halbwaisenrente bis Anfang 2005 bezogen, danach aber nicht mehr, obwohl ich erst im Sommer 2009 das 28 wurde (11 Monate Zivi). Nicht ahnend, dass damit auch meine Krankenversicherung wegfiel, habe ich auch die KK nicht informiert. Seit Anfang 2005 habe ich durchgehend Werkstudentenjobs gehabt, bei denen ich i.a. mehr als 800€ Brutto verdiente.

Im Zuge meiner KV-Bescheinigung ist nun ein Beitragsbescheid meiner Krankenkasse bei mir eingetroffen, in dem eine Nachzahlung für die Jahre 2005-2010 gefordert wird. Ich bin die ganze Zeit Student gewesen und bin es noch immer.

Die KK bietet mir eine Ratenzahlung dieses nicht unerheblichen Betrags an.


Ich habe folgende Fragen:
Muss ich wirklich die ganzen fünf Jahre nachzahlen? Oder gibt es eine (teilweise) Verjährungsfrist für Beitragsrückforderung?

Hätte die KK nicht anfangen müssen, ihre Beiträge bei mir einzufordern, um mir eine solch massive Nachforderung zu ersparen? Ist die KK also nicht irgendwie selbst schuld, dass ich die Beiträge nicht bezahlt habe?

Gibt es noch andere Möglichkeiten, den Betrag irgendwie zu reduzieren? Nachträgliche, rückwirkende HW-Rente beantragen oder irgendwas?


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Studenten sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch für so genannte Werkstudenten, die durch die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Studiums entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V wegen dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht vorrangig versicherungspflichtig werden.

Dies hat für Sie den Nachteil, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber nicht nach § 249 SGB V an den Beiträgen beteiligt wird, sondern Sie diese entsprechend § 250 SGB V alleine tragen müssen.

Ihre Versicherungspflicht hat hierbei automatisch mit dem Beginn des Semesters begonnen. Eine Hinweispflicht bestand für die Krankenversicherung in diesem Zusammenhang nicht. Letztendlich wusste die Krankenversicherung offensichtlich nichts von Ihrem Studium.

Zu beachten wird allerdings sein, dass Ansprüche auf Beiträge, sofern sie nicht vorsätzlich vorenthalten wurden, nach § 25 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie fällig geworden sind, verjähren. Dementsprechend dürften die Forderungen aus dem Jahr 2005 verjährt sein.

Hinsichtlich der restlichen Forderungen müsste sich in der Tat anhand Ihrer Unterlagen/Bescheide näher angeschaut werden, wieso ab 2005 bzw. nach dem Zivildienst keine Halbwaisenrente mehr bezogen wurde und ob hier eine rückwirkende Bewilligung in Betracht kommt. In diesem Fall wären Sie über die Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig gewesen.

Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher zunächst empfehlen, gegen den Beitragsbescheid der Krankenversicherung fristwahrend Widerspruch einzulegen. Ferner sollten Sie sich aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit an einen ortsansässigen Kollegen wenden.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

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