Frage geschrieben am 18.03.2010 08:16:01
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Nachfolgeregelung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 519Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe bei meinem jetztigen Arbeitgeber gekündigt. Hier war ich mehr als 20 Jahre als Systemadministrator tätig. Nun soll ich in den letzten 5 Tage meiner Dienstzeit alles meinem Nachfolger beibringen, welcher gelernter Buchhalter ist und EDV-technisch nicht versiert ist. Er soll künftig im EDV-Support eingesetzt werden. Dieses Wissen wird er natürlich nicht über Nacht erlangen und auch nicht nach 5 Tage! Doch mein Arbeitgeber besteht darauf. Nun habe ich die Befürchtung, dass dieser sich an mich wenden wird, wenn in Zukunft in der EDV nicht so rund laufen wird, wie gewoht.
Frage: Was kann ich tun, damit in Zukunft der jetztige Arbeitgeber kein Ansprüche an mich stellen kann? Ich würde ein Schreiben verfassen, mit allem was ich meinem Nachfolger gezeigt habe und auch deklarieren, dass ich für zukünftige Mißgeschicke und Unwissen ich nicht verantwortlich sein kann. Wäre das ein Alternative?
Vielen Dank
MVJ
Antwort geschrieben am 18.03.2010 08:42:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 397
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als Arbeitnehmer schulden Sie dem Arbeitgeber nicht den Erfolg der übertragenen Tätigkeit, in Ihrem Falle also die vollständige Einarbeitung Ihres Nachfolgers, sondern nur das Bemühen, Ihren Nachfolger einzuarbeiten.
Solange Sie im Rahmen Ihrer Fähigkeiten und in Anbetracht der kurzen Einarbeitungszeit sich bemühen, ihren Nachfolger bestmöglich einzuarbeiten, kann Ihr Arbeitgeber keine Ansprüche gegen Sie geltend machen. Dazu benötigen Sie keine zusätzliche Vereinbarung, da dies im Dienstvertrag, bei dem es sich bei einem Arbeitsvertrag handelt, gesetzlich normiert ist.
Darüber hinaus hätte Ihr Arbeitgeber nur dann einen Schadensersatzanspruch gegen Sie, wenn Sie selbst schuldhaft handeln würden und nicht wenn der eingearbeitete Mitarbeiter etwas falsch macht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie Ihren Nachfolger bewusst falsch einarbeiten und dadurch ein Schaden beim Arbeitgeber entsteht.
Es schadet natürlich nicht, wenn Sie zusätzlich mit Ihrem Arbeitgeber einen Haftungsausschluss aufgrund der kurzen Einarbeitungszeit vereinbaren. Da es sich dabei jedoch um einen Vertrag handelt, müsste Ihr Arbeitgeber dem zustimmen. Ob er dazu Willens ist, kann von hier nicht beurteilt werden.
Daneben können Sie sich auch von Ihrem Nachfolger schriftlich bestätigen lassen, in welchem Maße Sie ihn eingearbeitet haben. Damit könnten Sie, im Falle eines späteren Rechtsstreits beweisen, wie Sie Ihren Nachfolger eingearbeitet haben und das Ihrerseits kein schuldhaftes Handeln vorliegt.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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