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Nacherhebung von Krankenkassenbeiträgen / freiwillige Versicherung


28.03.2012 16:08 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke




Guten Tag,

folgender Fall: Vom 01.03. bis 31.08.2009 war ich nicht berufstätig. Ich habe von den Einkünften meiner Partnerin (nicht verheiratet) gelebt.

Danach habe ich eine zweijährige berufliche Weiterbildungsmaßnahme besucht und abgeschlossen (Handwerksmeister, Betriebswirt). Während dieser zweijährigen Zeit war ich freiwillig krankenversichert.

Meine Krankenversicherung schrieb mir nun, ich hätte mich auch in der Zeit vor meiner Weiterbildung, also dem genannten Zeitraum März - August 2009 freiwillig versichern müssen und forderte eine Aufstellung der Einkünfte in diesem Zeitraum an.

Ich teilte der Krankenkasse mit, das ich in diesem Zeitraum keine Einkünfte hatte. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, das ich trotzdem den freiwilligen Versicherungsbeginn vom 01.09., also dem Beginn meiner Weiterbildungszeit, auf den Monat März vorverlegen müsse.

Trotz Angabe, das ich keine Einkünfte hatte, bekam ich nun einen Nachberechnungsbescheid für die 6 Monate in Höhe von 849,33€. Es wurde auch behauptet, das ich "nach den eingereichten Unterlagen ein monatliches Einkommen von 840,00 €" gehabt hätte, obwohl ich davon kein Wort geschrieben und auch keine Unterlagen eingereicht habe.

Dazu kommt, das die monatlichen KK-Beiträge während der Weiterbildungszeit (und da erhielt ich Bafög) gerade mal halb so hoch waren wie das, was nun verlangt wird, für eine Zeit, in der ich gar keine Einkünfte hatte.

Darf die Krankenkasse das so behaupten und so verfahren? Immerhin habe ich bei einer Nachberechnung auch keine Möglichkeit, nachträglich Leistungen zu erhalten. Die KK verlangt das also für Null Leistung. Was kann ich dagegen tun bzw. ist die Höhe der Summe gerechtfertigt?

Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 95 weitere Antworten zum Thema:
Versicherung
01.04.2012 | 10:41

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Nach § 9 SGB V können Sie sich nur freiwillig gesetzlich versichern, wenn Sie unmittelbar vor der freiwilligen Versicherung ebenfalls einer gesetzlichen Krankenkasse angehört haben, sei es als abhängig Beschäftigter, sei es als Familienversicherter. Zudem besteht seit dem 01.01.2009 eine Pflicht, sich kranken zu versichern, so dass Zeiten ohne Krankenversicherung nicht mehr möglich sind. Früher – also vor dem 01.01.2009 – war dies möglich, Sie aber müssen sich von März bis August 2009 nachversichern.
Insofern aht Ihre Krankenkasse Recht, als dass Sie sich für diese Zeit nachversichern müssen, damit weiterhin eine freiwillige gesetzliche Versicherung möglich ist.

Hinsichtlich der Beiträge habe ich einen monatlichen Beitrag von ca. € 140,- ausgrechnet, was dem Mindestbeitrag in den gesetzlichen Krankenkasse von ca. € 130,- zzgl- der Pflegeversicherung entspricht. Die Krankenkasse unterliegt hier der Bestimmung, dass bei dem Mindestbeitrag auszugehen ist von einer Bemessungsgrundlage von ca. € 850,-, also dem Betrag, der bei Ihnen als „Einkommen" zugunde gelegt wurde. Dies bedeutet nicht, dass Sie dieses Einkommen erzielt haben müssen, sondern nur, dass die Krankenkasse diese Summe als Bemessungsgrundlage für den Mindestbeitrag hernehmen MUSS.

Hier können Sie exemplarisch die Beitragsbessungsgrenze für eine gesetzliche Krankenkasse finde: http://www.energie-bkk.de/CustomData/Media/Document/4045.pdf

Abschließend ist also zu sagen, dass das Vorgehen der Krankenkasse rechtens ist. Auch wenn Sie keine Leistungen in Anspruch nehmen, besteht dennoch die Pflicht. Sich kranken zu versichern.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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