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Frage geschrieben am 06.07.2010 18:42:32

Nacherfüllung nach Ebay Auktion

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1525
Hi,

ich habe am 16.06.2010 per Sofortkauf ein Notebook Dell - Vostro gekauftt. Am 25.06.2010, 6 Werktage nach Zahlungseingang kam dann das Paket des betreffenden Shops. Beim öffnen der Umverpackung fand ich ein orginal Dell verpacktes Dell Inspiron vor und eine Rechnung für ein Dell Vostro.
Die grundsätzlichen Gerätespezifikationen stimmten, jedoch ist der Unterschied zwischen dem angebotenen und dem mir zugesandten erheblich. Das mir zugesandte gerät weicht in folgenden Punkten von der Artikelbeschreibung ab:
Inspiron = Dell Privatkunden und das Vostro Geschäftskunden Serie
kein 5 in 1 Kartenleser, keine Webcam, kein PCMCIA Kartenslot, wesentlich schlechtere Grafikkarte, kein HDMI Ausgang, kein Firewire Anschluss, einen glänzendes anstatt des zugesagten matten Displays u. E. m.
Auf meine Reklamation über das eBay Nachrichten System wurde mir mitgeteilt, dass man die Abholung des geräts beauftragen werde und nach Prüfung des Gerätes mir den Kaufpreis zurück erstatten werde. Eine von mir angebotene Preisminderung wurde abgelehnt.
Daraufhin habe ich bei eBay gesehen dass der Verküäufer noch weiter 3 identische Geräte anbietet und auf Nacherfüllung bestanden. Als Antwort kam er hätte das Gerät nicht und könne mir deshalb auch das Gerät nicht schicken. Auf meinen Hinweis, dass laut eBay AGB mur verkauft werden darf, was vorrätig ist wurde nie reagiert.
Wärend der eBay Problemklärung habe ich ein wenig recherchiert und festgestellt, dass dieser gewerbliche Verkäufer in der Vergangenheit mindestens 2 und aktuell mindestens 2 weitere Shops betreibt, die alle auf seinen Privaten Onlineshop verlinken. Immer dann, wenn die Negativbewertungen 1 - 2 Prozent überschritten, wurde in einem anderen Shop weitergehandelt. Wären alle negativ Bewertungen unter einem eBay Nutzer gewesen, hätte ich dort nie etwas gekauft, da sich bei meinen Recherchen heraustgestellt hat, dass die negativen Berwertungen fast immer im Zusammenhang mit PC-Systemen oder Notebooks stehen und es fast immer um falsche oder minderwertige Ware ging. Auch wurde immer von Problemen bei der Kaufpreisrückerstattung berichtet.
Am 27.06.2010 habe ich dem Händler eine Nacherfüllungsfrist von 6 Werktagen gesetzt, die der Lieferzeit in seinen AGB's entspricht. Dies wurde erneut von ihm abgelehnt, da er die Ware nicht habe. Erneut habe ich ihn mit der Tatsache konfrontiert, dass er das selbe Gerät bei eBay weiterhin verkauft. (Aktuell auch in einem weiteren Shop)
Auch auf die Androhung dass ich rechtliche Schritte einleiten werde und ihn der eBay Security melden werde hat nichts gebracht.
Somit habe ich die Nacherfüllungsfrist mit dem gestrigen Tag verstreichen lassen und habe bisher nichts von dem Händler gehört und gesehen. Das falsch gelieferte Gerät habe ich noch in meinem Besitz, es sollte Zug um Zug bei Lieferung der korrekten Ware ausgetauscht werden.

Nun zu meiner Frage:
Wie muss ich weiter vorgehen?
Welche Aussichten bestehen hinsichtlich der geforderten Nacherfüllung?
Kommt eine Anzeige wegen arglistiger Täuschung, versuchten oder durchgeführten Betrug in betracht?

Mit freundlichem Gruß




Antwort geschrieben am 06.07.2010 19:44:19
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Bei der von Ihnen erhaltenen Ware handelt es sich – obgleich es sich an sich um einen funktionstüchtiges Notebook handelt – um eine mangelhafte Ware im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB.

Die Lieferung des falschen Notebooks löst das Bestehen der allgemeinen Gewährleistungsansprüche aus.

Richtigerweise haben Sie dem Verkäufer eine Nacherfüllungsfrist gesetzt. Die Länge der Frist sollte an sich mindestens eine Woche betragen – das Setzen einer zu kurzen Frist führt jedoch nur zum Lauf einer angemessenen Frist. Damit wäre die Frist zur Nacherfüllung einen Tag später abgelaufen.

Sie können nun gem. § 439 Abs. 1 BGB zwar auf Nacherfüllung (Lieferung des „richtigen" Notebooks) bestehen – eine andere Frage ist jedoch die Durchsetzbarkeit.
Es kann ja gut möglich sein, dass der Verkäufer in Wirklichkeit überhaupt kein Dell-Vostro-Notebook leisten kann.

Dieser kann nicht gezwungen werden Ihnen das entsprechende Notebook zu übereignen.
Sie können Ihn lediglich auf Schadensersatz – zum Beispiel auf die die Differenz zwischen dem Kaufpreis und einen Kaufpreis den Sie bei einem anderen Händler für das „richtige" Gerät zahlen müssen- in Anspruch nehmen.

Zum weiteren Vorgehen :

Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche ist es wichtig, dass Sie die Fristsetzung zur Nacherfüllung nachweisen können.
Dies geschieh am Besten, indem Sie (wenn Sie das noch nicht getan haben) eine erneute Fristsetzung zur Nacherfüllung mit der Androhung die Erfüllung des Vertrages danach abzulehnen im per Einschreiben (Übergabeeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein) an den Verkäufer versenden.

Sind Sie nur noch an einer Rückabwicklung interessiert so sollten Sie ebenfalls per Einschreiben die Rückzahlung des Kaufpreises mit Fristsetzung fordern und gleichzeitig die Rücksendung der Ware anbieten.
Meist sind die Modalitäten der Rückabwicklung in den AGB des Verkäufers geregelt. Diese sind im Normalfall Vertragsinhalt geworden, so dass danach verfahren werden muss.

Ist dort geregelt, dass zunächst die Ware zurück zu senden ist, so sollten Sie für den Fall der Fälle einen Zeugen zu Hilfe nehmen, der bezeugt, dass sich in dem Paket auch tatsächlich das Notebook befindet und das genau das Paket auch zur Post gebracht wurde.

Wird dann nach dem Rückversand der Ware nicht innerhalb einer ebenfalls (auch vorab) gesetzten Frist der Kaufpreis zurückgezahlt, befindet sich der Verkäufer mit der rückgewähr im Verzug.

Sodann könnten Sie Ihren Zahlungsanspruch gegen den Verkäufer auch anwaltlich und auf Kosten des Verkäufers durchsetzen.


Eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Betruges kommt dann in Betracht, wenn der Verkäufer nie vorgehabt hätte, den Vertrag mit Ihnen zu erfüllen und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden wäre.

Es ist in derartigen Fällen immer schwierig, diese subjektive Seite – den Vorsatz des Verkäufers – zu beweisen.
Zumal ist es fraglich, ob Ihnen ein Schaden entsteht, wenn der Verkäufer Ihnen zwar nicht das richtige Notebook liefert, jedoch den Vertrag rückabwickelt.


Sollte auch die Rückabwicklung scheitern – spätestens dann sollte eine entsprechende Anzeige geschaltet werden.


Gelegentlich bewirkt auch schon die Androhung einer Anzeige bzw. die Androhung über strafrechtliche Schritte nachzudenken, dass der Verkäufer seinen Pflichten nachkommt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen ausreichende Anweisungen für das weitere Vorgehen liefern.




An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.07.2010 13:55:01

Sehr geehrter Herr Drewelow,

ich möchte auf 2 Teile Ihrer Antwort reagieren.
Erstens:
Richtigerweise haben Sie dem Verkäufer eine Nacherfüllungsfrist gesetzt. Die Länge der Frist sollte an sich mindestens eine Woche betragen – das Setzen einer zu kurzen Frist führt jedoch nur zum Lauf einer angemessenen Frist. Damit wäre die Frist zur Nacherfüllung einen Tag später abgelaufen.

Ich habe dem verkäufer am 27.06. eine Nacherfüllungsfrist von 6 Werktagen, also bis einschliesslich dem 05.07. auf die der Verkäufer am 28.06. ablehnend reagiert und verstreichen lassen hat. Sollte ich dies nochmals schriftlich (Einschreiben - Rückschein) tun auch wenn er über das eBay Problemklärungssystem reagiert hat?



Sie können nun gem. § 439 Abs. 1 BGB zwar auf Nacherfüllung (Lieferung des „richtigen" Notebooks) bestehen – eine andere Frage ist jedoch die Durchsetzbarkeit.
Es kann ja gut möglich sein, dass der Verkäufer in Wirklichkeit überhaupt kein Dell-Vostro-Notebook leisten kann.

Hierzu ist zu sagen dass der Verkäufer das Gerät noch immer unter selben Artikelnummer und in einer anderen Auktion in einem weiteren Shop seit dem 02.07.2010 16:57 Uhr anbietet. Also nicht liefern können scheidet wohl aus, es sei denn er hat generell nie vor die korrekte Ware zu liefern.

Ich werde sie zwecks einer ausführlichen Klärung persönlich kontaktieren.

Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.07.2010 14:35:45

Sehr geehrter Fragesteller,

die Schriftlichkeit dient nur der Nachweisbarkeit.
An sich reicht es aus, wenn Sie die Aufforderung über das ebay-System gesendet haben.
Jedoch ist eine (zivilrechtliche) Zustellung von Erklärungen heutzutage noch nicht über e-Mails möglich. Eine e-Mail wird von Gerichten immer noch nur als Indiz für die Abgabe einer Erklärung gesehen - nicht aber für die formwirksame Zustellung.

Was das Vorhandensein der Notebooks in anderen Auktionen angeht, so wollte ich Ihnen erklären, dass es keinen Anspruch auf Übereignung desjenigen Notebooks gibt. Der Verkäufer könnte sich auch verpflichten das Notebook an 100 Kunden zu verkaufen. Durchsetzbar ist dies nicht zwingend. Er kann die Erfüllung verweigern und sich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen lassen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow
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