Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 135 weitere Antworten zum Thema Schadenersatz.
Vor fast einem Jahr hatte ich einen neuen Computer gekauft; dieser wurde von einem Bekannten auf dem Reißbrett konfiguriert, sodass er meinen beruflichen Bedürfnissen (CAD, Grafik) entsprach. Nach einigem Suchen fand sich ein Computer-Shop, der den Rechner zusammenbaute und die Konfiguration ausdrücklich lobte (es handelt sich nicht um einen privaten Schrauber, sondern um einen offiziellen Laden).
Mittlerweile steht der Rechner zum fünten Mal (!) in dieser Werkstatt und stand mir bisher ca. insgesamt acht Wochen nicht zum Arbeiten zur Verfügung. Nach dem vierten Nachbesserungsversuch fehlten sogar viele Daten (trotz Sicherung meinerseits auf externer Festplatte, die jeweils zur Reparatur mitgegeben wurde). So musste ich u. a. eine Baugenehmigung nochmals komplett von vorn beginnen. Kurz vor Beendigung dieser zweiten Arbeit war der Rechner wieder defekt, sodass die Arbeit nicht abgeschlossen werden konnte. Der Bauherr gerät langsam zeitlich unter Druck, da das Genehmigungsverfahren noch Zeit in Anspruch nimmt und die Sache auch noch gebaut werden muss (auch wenn es sich hierbei um kleinere Dacharbeiten handelt).
Bei meinem Nachfragen, wie es denn nun um das Gerät steht, werde ich vom Ladeninhaber nicht nur unhöflich behandelt, sondern erhalte weder Auskunft über die evtl. Zeitdauer einer Reparatur, keinen Vorschlag zu einer anderen Regelung, etc. Selbstverständlich habe ich dem Ladeninhaber die Dringlichkeit mehrfach geschildert.
Möglich, dass der Betrieb nicht fahrlässig mit meinem Gerät und auch meiner (Arbeits-)Zeit umgeht. Das ändert aber nichts daran, dass bisher vier erfolglose Nachbesserungen stattfanden und die aktuell fünfte keine Garantie bietet, dass eine sechste Reparatur auch noch fällig wäre. Die Gewährleistung beträgt übrigens zwei Jahre.
Davon abgesehen war der Rechner auch noch teuer und eine telefonisch angesprochene Idee (nach der ich wiederum selber fragen musste) war, das eingebaute RAID-System, welches ständig das Problem verursacht, aufzulösen und dann hätte ich eben nur noch drei Festplatten im Rechner; diese allerdings würde ich normalerweise niemals kaufen - ich sammle schließlich keine Filme auf dem PC.
Nur: für die Erstellung des RAID wurde Geld bezahlt und außerdem soll das System vor Datenverlust schützen (durch eigenständiges Kopieren der Daten). Nach der angesprochenen Idee wäre der Rechner deutlich weniger Wert, als zuvor.
ganz frisch kam diese mail herein:
an Ihrem PC konnten bei umfangreichen Hardwaretests keine Hardwareprobleme festgestellt werden.
Ihre Probleme müssen daher Software- oder Anwenderprobleme sein.
Trotzdem würde ich das Gerät aus Kulanz zurücknehmen und Ihnen den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung gutschreiben.
Kaufpreis inkl. Lizenzen: € 1073,89 inkl. MwSt.
-Nutzungsentgeld 13 Monate: € 387,79 inkl. MwSt. (1 Monat Kulanz)
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, dass kein Hardwareschaden vorliegt und ich somit zu diesem Tausch nicht verpflichtet bin, sondern Ihnen aus Kulanz entgegenkomme.
Als Alternative können sie Ihren PC ab nächster Woche wieder abholen.
> das ist ein starkes Stück:
- liefertag war 01-07-09 (bestellt am 19-05-09) lt. Rechnung
- von den erwähnten 13 Monaten war der Rechner mittlerweile neun (!) Wochen in der Werkstatt, d.h. u.a., dass die Nutzung diese Zeit weniger war.
- durch mehrfach doppelte Arbeit wg. Werkstattaufenthalt denke ich eher an Schadenersatz statt an "Nutzungsentgelt".
- ganz allgemein von "Software- oder Anwenderproblemen" zu sprechen ist das Stehlen aus der Verantwortung und die Kaschierung bei fünf mal Nacherfüllung keinen Erfolg erzielt zu haben; lt. Auskunft des Geschäftes war nämlich immer der sog. RAID-Controller das Problem.
Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 17.07.2010 15:23:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Interessant ist, dass der Verkäufer Ihnen aus Kulanz anbietet, das Gerät zurückzunehmen. Hier geht der Verkäufer irrig davon, dass Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht zustehen würden.
Nach § 434 BGB ist die Sache – der Computer – ganz offensichtlich mangelhaft.
Nach § 437 BGB stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Verkäufer muss zunächst die Gelegenheit bekommen, den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen.
In der Regel muss man dem Verkäufer hier zwei Versuche belassen, die Ware wieder herzustellen. Danach kann die Nachbesserung in der Regel als gescheitert betrachtet werden.
Soweit der Verkäufer beabsichtigt, die Ware nicht gegen ein neues Gerät umzutauschen – was bei der individuellen Anfertigung eines solchen Gerätes auch nur schwerlich möglich ist – haben Sie nach § 437 BGB das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten.
Zunächst wäre dann also schriftlich der Rücktritt zu erklären. Da der Verkäufer hier schon angeboten hat, den Computer zurückzunehmen, ist man schon einen entscheidenden Schritt weiter.
Dann ist der Vertrag rückabzuwickeln, also der Computer zurückzugeben und Ihnen der Kaufpreis zu erstatten.
Der Verkäufer wendet hier noch ein, er könne Ihnen ein Nutzungsentgelt auferlegen. Nach § 346 BGB kann der Verkäufer grundsätzlich Wertersatz verlangen, wenn sich die Sache verschlechtert hat. Bei Computern kann man davon ausgehen, dass sowohl die Hard- als auch die Software von vor einem Jahr aktuell deutlich weniger brauchbar und wert sind.
Daher steht dem Verkäufer grundsätzlich auch der Wertersatz zu. Allerdings müssen bei der Rechnung natürlich auch die Wochen abgezogen werden, die Ihnen das Gerät nicht zur Verfügung stand.
Sie haben daneben aber auch einen Schadensersatzanspruch, der sich ebenfalls aus § 437 BGB ergibt. Danach können Sie den Ihnen entstandenen Schaden vom Verkäufer verlangen.
Hier könnte man an folgende Positionen denken: in der Zeit, als Ihnen das Gerät nicht zur Verfügung stand, mussten Sie sich ggf. kostenpflichtig anderweitig um ein Gerät kümmern, Sie hatten ggf. Arbeits- und Gewinnausfall, Sie hatten insgesamt Mehrkosten. Haben Sie noch weitere Positionen wären diese alle zu sammeln und dann beim Verkäufer einzufordern.
Im Ergebnis wird es sicher darauf hinauslaufen, dass man sich einig wird, dass der Verkäufer das Gerät gegen Rückerstattung des vollen Kaufpreises zurücknimmt und Sie gegenseitig auf Wertersatz und Schadensersatz verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.07.2010 16:48:55
Sehr geehrter Herr Schwerin,
bei der Bewertung habe ich ihnen unabsichtlich insgesamt zwei Sternchen abgezogen, die Ihnen durchaus zustehen.
Der Grund ist der, dass die Maske der Bewertung anders aussieht, nämlich ohne Sternchen, als die für alle sichtbare Bewertung.
Beispiel:
"Würden Sie den Anwalt weiterempfehlen?"
mögliche Antwort: "Ja, in ähnlichen Fällen"
- klingt gut und sachlich, sieht aber im "Sternbild" gleich schlechter aus.
da muss wohl noch nachgebessert werden seitens der Site-Betreiber.
mit freundlichem Gruß
GBaader.
Sehr geehrter Herr Schwerin,
bei der Bewertung habe ich ihnen unabsichtlich insgesamt zwei Sternchen abgezogen, die Ihnen durchaus zustehen.
Der Grund ist der, dass die Maske der Bewertung anders aussieht, nämlich ohne Sternchen, als die für alle sichtbare Bewertung.
Beispiel:
"Würden Sie den Anwalt weiterempfehlen?"
mögliche Antwort: "Ja, in ähnlichen Fällen"
- klingt gut und sachlich, sieht aber im "Sternbild" gleich schlechter aus.
da muss wohl noch nachgebessert werden seitens der Site-Betreiber.
mit freundlichem Gruß
GBaader.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.07.2010 16:59:49
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Bewertung. Danke auch für die Hinweise, ich gebe es weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Bewertung. Danke auch für die Hinweise, ich gebe es weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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