21.08.2012 | 14:35
Antwort
von
Rechtsanwältin Karin Plewe
153 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworte:
Ihr Partner darf selbstverständlich jederzeit den Wohnsitz frei wählen.
Ihre Frage zielt darauf ab, ob er bei einer Einkommensverringerung dennoch den Unterhalt in der bisherigen Höhe weiter bezahlen muss oder ob das verringerte Einkommen auch zu einer Reduzierung des nachehelichen Unterhalts führt.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Unterhaltsverpflichtete (also Ihr Partner) seiner Erwerbsobliegenheit weiterhin nachkommen muss, dass er also weiterhin einen Vollzeitjob ausüben muss. Eine Reduzierung auf Teilzeit wäre nicht zulässig. Des Weiteren darf der Arbeitsplatzwechsel nicht leichtfertig geschehen. Es müssten also Gründe für den Arbeitsplatzwechsel gegeben sein, die nachvollziehbar sind und die nach Auffassung des Gerichts zu billigen sind (BGH, Urteil vom 06.02.2008, AZ.
XII ZR 14/06).
Es handelt sich hierbei um einen dehnbaren Begriff, denn „leichtfertig" und „billigenswert" sind nicht klar definiert.
Es dürfte nur insoweit Einigkeit in der Rechtsprechung bestehen, als es akzeptiert wird, wenn ein Orts- und Arbeitsplatzwechsel wegen der Kinder aus einer neuen Partnerschaft vorgenommen wird. Bei einer neuen Partnerschaft (ohne Kinder) wird es darauf ankommen, wie verfestigt die Beziehung ist und welche sonstigen Dispositionen getroffen worden sind (Pendeln, Zweitwohnung etc.).
Bei einer Eröffnung einer eigenen Arztpraxis könnte es sich um eine berufliche Entwicklung handeln, die vom Unterhaltsberechtigten zu akzeptieren ist, denn die Gelegenheit, eine Praxis zu eröffnen, bietet sich nicht so oft, so dass man möglicherweise diese Chance wahr nehmen muss, um eine spätere Einkommenserhöhung zu erreichen (von der die geschiedene Ehefrau dann möglicherweise auch profitieren wird). Hier dürfte also eine Chance bestehen, dass die Einkommensreduzierung berücksichtigt wird.
Da es bei solchen Fragen sehr stark auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, kann ich Ihnen hier keine abschließende Antwort geben.
Ihr Partner sollte jedenfalls den beabsichtigten Berufswechsel von seinem Anwalt im jetzigen Unterhaltsverfahren – falls dieses noch nicht abgeschlossen ist - vortragen lassen, falls sich die Einkommensänderung bereits konkretisiert hat und absehbar ist. Anderenfalls kann es passieren, dass die Änderung später nicht mehr berücksichtigt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
21.08.2012 | 15:05
Die Tarife für ärztliche Gehälter variieren von Bundesland zu Bundesland. Bei einem Wohnungswechsel nach Niedersachsen hätter er unter Umständen ein niedrigeres Gehalt. Muß die Unterhaltsberechtigte das nicht hinnehmen,da doch sonst die freie Wahl des Wohnortes nicht gegeben ist.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.08.2012 | 15:27
Sehr geehrte Fragestellerin,
es gibt zwei Grundsätze, die hier kollidieren:
Einerseits die freie Berufs- und Wohnortwahl, andererseits die nacheheliche Solidarität.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass aus der nachehelichen Solidarität (das war die Sache mit den „guten und den schlechten Tagen" bei der Heirat) einander eine Fürsorge geschuldet wird, die auch nach der Scheidung noch in gewissem Umfang nachwirkt. Die Ehefrau soll nach der Scheidung so weiter leben können, wie es die (gemeinsam erwirtschafteten) ehelichen Lebensverhältnisse gewährt haben. Deshalb ist der Ehemann grundsätzlich verpflichtet, sein Einkommen auf dem bisherigen Niveau zu halten. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. So kann er sich z.B. selbständig machen, wenn dies eine einmalige Chance einer beruflichen Entwicklung darstellt (die vorübergehende „Einkommensdelle" muss die Ehefrau akzeptieren) oder wenn es ohnehin der Planung während der Ehe entsprach, dass er sich irgendwann selbständig machen wird. Dann ist es egal, wo er das tut.
Auch ein Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel im Hinblick auf eine neue verfestigte Partnerschaft könnte ein billigenswerter Grund sein, insbesondere wenn die Partnerschaft in eine neue Ehe münden wird.
Ich verstehe Ihr Bedürfnis, hier eine klare und eindeutige Antwort zu erhalten, nur wird Ihnen kein Anwalt eine solche Zusage machen können, denn es wird sehr viel von den Umständen des Einzelfalls und der Wertung durch das Gericht abhängen.
Sie bzw. Ihr Partner können nur versuchen, mit den o.g. Argumenten das Gericht davon zu überzeugen. Mir ist auch das Problem klar, dass Sie vor einem Arbeitsplatzwechsel Sicherheit erlangen möchten, aber das wird vermutlich leider nicht möglich sein.
Falls der nacheheliche Unterhalt noch nicht in einem Vergleich tituliert ist, könnte man noch versuchen, sich (rechtzeitig!) mit der Ehefrau zu einigen, so dass ein geändertes Einkommen wegen des Ortswechsels berücksichtigt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Ergänzung weitere Hilfestellung bei Ihrem Rechtsproblem leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin