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Frage geschrieben am 07.02.2010 14:14:56

Nachehelicher Unterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1859
Sehr geehrte Anwälte:

Vor 3 Jahren wurde meine Ehe geschieden.
Meine Ex-Frau bezieht 500€ Unterhalt und arbeitet selbst mit 2000€ Monatsverdienst). Ich selbst beziehe Rente wegen voller Erwerbsminderung und geniesse das Rentnerprivileg.Seit 12 Jahren lebt merine EX in einer eheähnlichen Gemeinschaft, was im Scheidungsverfahren geleugnet wurde. (Die Beziehung sei beendet)
Nachweislich besteht diese Beziehung aber. Im Scheidungsurteil steht ein Satz " auf weitere Rechtsmittel wird verzichtet" o.ä.

Fragen:a) Soll ich wegen dieser Lüge privatrechtlich klagen?
b) Sollte ich die Unterhaltungszahlungen vor Verfahrensbeginn einstellen?
c) Könnte man ihren Lebensgefährten in den Zeugenstand berufen?
(weil meiner Tochter möchte ich das nicht zumuten)

Mit freundlichen Gruessen


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


I.

Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung geht nicht eindeutig hervor, ob auch der nacheheliche Unterhalt tituliert ist, d. h. ob Sie zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden sind oder ob darüber ein Vergleich geschlossen worden ist. Wegen Ihres Hinweises, daß die geschiedene Ehefrau das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abstreitet, unterstelle ich, daß der Nachscheidungsunterhalt Gegenstand eines Rechtsstreits gewesen ist und daß ein vollstreckbarer Titel gegen Sie über monatlich zu zahlenden Unterhalts von 500,00 € besteht.


II.

Generell haben Sie die Möglichkeit, wegen des nachehelichen Unterhalts Abänderungsklage mit dem Antrag zu erheben, ab sofort nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet zu sein; vgl. § 323 ZPO.

Allerdings empfehle ich nicht, die Unterhaltszahlungen vor einer Entscheidung im Abänderungsverfahren einzustellen. In diesem Fall könnte Ihre geschiedene Ehefrau nämlich aus dem Unterhaltstitel (Urteil oder Vergleich) gegen Sie die Zwangsvollstreckung betreiben.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn schon außergerichtlich eine Einigung dahingehend erzielt werden könnte, daß Sie ab sofort keinen Nachscheidungsunterhalt zu zahlen brauchten.


III.

Die Abänderungsklage könnte auf zwei Gesichtspunkte gestützt werden.

1.

Wenn Ihre geschiedene Ehefrau in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung lebt, hat sie gegen Sie keinen Unterhaltsanspruch. Das folgt aus § 1579 Nr. 2 BGB.

Voraussetzung ist, daß die geschiedene Ehefrau mit dem Freund in einer Unterhaltsgemeinschaft lebt. Diese liegt vor, wenn die Partner gemeinsam den Haushalt finanzieren.

Ferner muß die neue Beziehung in dem Maße gefestigt sein, daß sie quasi an die Stelle der Ehe getreten ist. Die Rechtsprechung geht von einer gefestigten Beziehung aus, wenn sie mindestens zwei bis drei Jahre dauert.

Wenn Ihre geschiedene Ehefrau das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestreiten sollte, müßte darüber Beweis erhoben werden. Selbstverständlich könnte der Freund als Zeuge benannt werden. Ob der Freund als Zeuge jedoch in Ihrem Sinne aussagen wird, dürfte zumindest zweifelhaft sein. Sicherheitshalber sollte man (auch) Ihre Tochter als Zeugin angeben, wobei die Einzelheiten erst im Rahmen des Verfahrens, wenn alle wichtigen Punkte herausgearbeitet sind, entschieden werden müssen.

2.

Seit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. D. h. grundsätzlich ist nach der Scheidung jeder Ehegatte für seinen Unterhalt allein verantwortlich. Etwas anderes gilt nur für den Fall, daß besondere Umstände dagegen sprächen.

Ihre geschiedene Ehefrau hat eigene Einkünfte, von denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte. Deshalb spricht einiges dafür, daß Sie keinen weiteren nachehelichen Unterhalt schulden.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.02.2010 00:21:45

Die Welt ist klein Herr Raab. In einer Grundstücksangelegenheit hatten Sie mich bereits vertreten.
Der langjährige Lebensgefährte ist der erste Besitzer der Pizzeria im Hause Ihrer Kanzlei.(D.M.)
Gerne möchte ich Ihnen nun den Auftrag für die Abänderungsklage erteilen. Deshalb bitte ich um einen Gesprächstermin. Im März hätte ich jeden Freitag ganztags Zeit.
Viele Gruesse
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.02.2010 11:31:53

Sehr geehrter Fragesteller,

manchmal ist es schon erstaunlich, wie klein die Welt sein kann.

Ich schlage vor, daß Sie sich wegen eines Besprechungstermins mit meinem Büro unter der Rufnummer 02234 - 6 39 90 in Verbindung setzen.

Mein Kanzlei befindet sich übrigens nunmehr unter der Anschrift Aachener Straße 585 in Königsdorf.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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