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Nachehelicher Unterhalt, ist Herabsetzung und zeitl. Begrenzung möglich?


| 20.08.2012 06:44 |
Preis: 55,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Hein


| in unter 2 Stunden

Wir haben im Ende 2000 geheiratet und haben uns Ende 2011 einvernehmlich getrennt, waren also 11 Jahre verheiratet. Ich bin 65 und seit 4 Jahren Rentner. Meine Frau ist 62 und Rentnerin seit 2 Jahren. Meine Frau war bis zu unserer Eheschließung voll berufstätig, da sie nach der Heirat und nach Umzug zu mir in der neuen Stelle nicht Fuß fassen konnte, hat sie seit Mitte 2001 nicht mehr gearbeitet.

Ich beziehe als Einkommen eine Gesamt Nettorente in Höhe von 2500 Euro (Staat + Firma), meine Frau bezieht eine Nettorente von 600 Euro (Staat). Wir haben zusammen mietfrei in einer unbelasteten Eigentumswohnung gelebt, Eigentümer bin ich alleine. Ich bewohne weiterhin alleine die Wohnung, Mietwert kalt ist ca. €700,--, meine Frau hat für sich eine Mietwohnung gemietet.

Dies ergibt einen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen für jeden von uns nach dem Halbteilungsprinzip in Höhe von 2500+600+700 = 3800 / 2 = 1900 EURO, d.h. ich müsste ggf. 1900 – 600 = 1300 Euro Unterhalt bezahlen.

In der bisherigen Trennungszeit habe ich einvernehmlich 800 Euro bezahlt, d.h. sie hat bisher 1400 Euro zur Verfügung, was auch in etwa Ihrem Gehalt vor der Ehe entspricht, Somit sind die ehebedingten Nachteile ausgeglichen.

Frage für den Fall einer strittigen Scheidung:
Da unsere Ehe nur von relativ kurzer Dauer ohne Erziehung gemeinsamer Kinder war, kann der Unterhalt nach § 1578b BGB auf den angemessenen Bedarf und damit auf das begrenzt werden, was meine Frau ohne Ehe aus eigenen Einkünften erreicht hätte. Sie hätte bei Berufstätigkeit bis 65 ohne Ehe während der Berufstätigkeit wie oben gesagt ca. 1400 Euro netto verdienen können und danach einen Rentenanspruch von ca. € 1150 netto erzielen können?
Kann der Unterhalt auch zeitlich begrenzt werden und danach herabgesetzt werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Nachehelicher Unterhalt möglich?
20.08.2012 | 07:49

Antwort

von

Rechtsanwältin Astrid Hein
181 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Meiner Meinung nach kann der Unterhalt nach § 1578 b BGB – also der nacheheliche Unterhalt – begrenzt und herabgesetzt werden. Insbesondere, da keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind die Erwerbschancen Ihrer Noch – Ehefrau nicht dadurch gemindert wurden und die Ehe von relativ kurzer Dauer war. Für die Dauer der Ehe ist der Zeitpunkt der Eheschließung bis zum Scheidungsantrag maßgeblich. Dieser wurde wohl noch nicht gestellt.

Maßstab für die Kürzung sind die vorehelichen Lebensverhältnisse. Der von Ihnen in Ansatz gebrachte Betrag scheint mir realistisch.
Sinnvoll ist selbstverständlich diesbezüglich eine außergerichtliche Einigung zu finden. Sollte dies nicht möglich sein, muss Ihre Noch – Ehefrau einen entsprechenden Antrag auf Zahlung des Unterhalts stellen. Allein mit dem Scheidungsantrag wird eine Unterhaltsangelegenheit nicht anhängig.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin



Nachfrage vom Fragesteller 20.08.2012 | 09:31

Sehr geehrte Frau Hein,
Sie antworten, daß Ihrer Meinung nach der nacheheliche Unterhalt begrenzt und herabgesetzt werden kann.
Ist dies nach der Ihnen bekannten Rechtsprechung auch relativ sicher?
Wenn ja, wäre möglicherweise für eine Übergangszeit der volle Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu decken und danach der angemessene Bedarf, z.B. ab Alter 65 nur das, was sie sich als Rente hätte erwirtschaften können.

Gruß

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.08.2012 | 19:12

Sehr geehrter Fragesteller,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Selbstverständlich beruht meine Rechtsmeinung auf den maßgeblichen Gesetzesnormen und der einschlägigen Rechtsprechung. Nach § 1578 b BGB kann – frei formuliert – der Unterhalt herabgesetzt werden, wenn es der Billigkeit entspricht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatbestandsmerkmals der Billigkeit sind Gerichtsurteile maßgeblich. Diese sind regelmäßig in Kommentaren zusammengetragen und veröffentlicht. Meine Angaben entnahm ich dem „Palandt" – einem Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch entnommen. Sollten Sie konkrete Fundstellen wünschen, dann können Sie sich gerne noch einmal mit mir in Verbindung setzen.
Nach § 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB ist bei der Herabsetzung insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit ehebedingt eingetreten ist, wozu nach dessen Satz 3 insbesondere die Betreuung der gemeinsamen Kinder, Haushaltsführung gehören. Eine solche ehebedingte Verhinderung liegt hier nicht vor, da Ihre Frau wohl aus anderen Gründen keine Arbeitsstelle fand. Als Maßstab für die Herabsetzung gilt dann das Einkommen, das sich ohne die Ehe ergeben hätte – nach Ihrer Aussage EUR 1.400,00 bzw. EUR 1.150,00 als Rentnerin. Ergo besteht ein Unterhaltsanspruch in Höhe von EUR 550,00 – vorausgesetzt ein Unterhaltsanspruch besteht dem Grunde nach.
Manche Gerichte – auch der Bundesgerichtshof in seine Entscheidung sehen in der Tat eine Übergangsfrist als interessengerecht an.
Ich hoffe Ihnen nun weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin






Bewertung des Fragestellers 2012-08-20 | 19:25


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-08-20
4,6/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Astrid Hein
Unterbachern

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