31.10.2010 | 09:41
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Wundke
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Sehr geehrter Ratsuchender,
einschlägig für Ihr Rechtsproblem ist
§ 1579 BGB. Nach der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen wie dem Ihrigen (vgl. u.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008,
2 UF 21/08) kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch gemäß
§ 1579 Nr. 2 BGB ganz versagt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Als Kriterien, die den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahe legen können, werden genannt:
• ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt und gemeinsames Wirtschaften,
• wenn der Unterhaltsberechtigte nur deshalb von der Eheschließung mit dem neuen Partner absieht, um den Unterhaltsanspruch nicht nach
§ 1586 BGB zu verlieren,
• das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit,
• größere gemeinsame Investitionen, oder
• die Dauer der Verbindung.
Trotz Fehlens der Unterhaltsgemeinschaft zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem neuen Partner rechtfertigen folgende Umstände es, den nachehelichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten zu versagen:
Ein Verwirkungsgrund kann darin erblickt werden, dass sich die neue Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, das sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist und es daher für den Unterhaltsberechtigten grob unbillig ist, den Unterhaltsberechtigten weiterhin unterhalten zu müssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist. Eine derartige Verfestigung der Beziehung setzt grundsätzlich eine gewisse Mindestdauer der Verbindung voraus, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, weil sich ansonsten in der Regel nicht verlässlich beurteilen lässt, ob die Partner nur „probeweise" zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild dieser Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für die weitere Zukunft gewählt haben.
Die Annahme einer nichtehelichen Gemeinschaft setzt dabei nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Dann kommt der Frage, ob die Gemeinschaft von ihrer Intensität her gleichwohl einem ehelichen Zusammenleben entspricht, entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden Unterhaltsleistung ist der Umstand, dass der Unterhaltspflichtige mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, jedoch auf Grund der Dauer und der dargelegten Art der Gestaltung, in der die Partner wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich wechselseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, einen Grad an Festigkeit erreicht hat, der auf eine auch von außenstehenden Dritten so wahrgenommene Beziehung schließen lässt.
Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfodert daher die Kenntnis weiterer Details des zugrunde liegenden Sachverhaltes. Bitte ergänzen Sie Ihre Frage in Bezug auf die vorstehend dargestellten Bedingungen der Unterhaltsbegrenzung durch Nutzung der kostenlosen Nachfragefunktion dieses Portals. Insbesondere wäre wichtig zu wissen, wie lange die neue Beziehung der Ex-Frau schon besteht und ob tatsächlich auch beide, also Ex und deren Lebensgefährte, Miteigentümer des gekauften Hauses sind.
Ansonsten bedanke ich mich natürlich bereits jetzt für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
31.10.2010 | 10:19
Die neue Beziehung meiner Ex-Frau besteht seit ca. 1,5 bis 2 Jahren. Und ja, beide sind Miteigentümer des gekauften Hauses. (der neue Lebensgefährte ist dafür mit seinen zwei Kinder aus erster Ehe aus einer anderen Stadt extra umgezogen und alle zusammen leben in dem neuen Haus.)
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.10.2010 | 14:48
Wenn dem so ist, bestehen erhebliche Zweifel, dass Sie auch weiterhin verpflichtet sind, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Mein Tipp: Wenn Sie freiwillig zahlen, Zahlung vorläufig einstellen und Anwalt einschalten, welcher die Sach- und Rechtslage nochmals eingehend prüft und alles Erforderliche veranlasst. Zahlen Sie aufgrund eines Titels (Urteil/Beschluß), so muß dieser schnellstmöglichst überprüft und ggf. dahingehend abgeändert werden. Wiederum wird Ihnen nur ein Anwalt helfen können. Ich stehe gern zur Verfügung. Bei Interesse bitte über meine Email-Adresse Kontakt aufnehmen.