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Nachbesserung von gewerblichen Ebayverkäufer/Händler einfordern


| 16.04.2011 22:57 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nele Trenner


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,

ich habe bei einem Händler ein iPhone4 mit dem Artikelvermerk NEU durch die Option Sofort Kaufen erstanden. Leider weicht es erheblich von der Artikelbeschreibung ab. Es ist nämlich nicht neu.

Allerdings möchte ich nicht von meinem Widerrufsrecht Gebrauch machen sondern um Nachbesserung bitten.

Folgender Sachverhalt:

Ich habe Meldung bei eBay und Paypal gemacht das ich den Artikel gerne zurücksenden möchte, mit der Bitte um Austausch oder Rückerstattung zzgl. Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

Daraufhin schrieb der Verkäufer:

"liebe kunde das iphone ist so wie beschrieben ein austauschgerät es ist neu
und noch mit folie und es ist frei ab werk wie ich sehe haben sie nicht viel
erfahrung mit ebay wen ihnen das artikel nicht gefelt haben sie 14 tage wiederufrecht
senden sie uns das iphone einfach zurück und sie bekommen ihre geld zurück

mit negative bewertung zu dorhen ist in ebay ein verstos gegen grundgezetz
und wen sie uns negative bewertung geben können wir sie auf schadenerzatz
klagen deshalb möchten wir das alles vermeiden in dem sie das iphone einfach
zurück senden
deshalb brauchen sie sich keine sorgen zu machen senden sie uns das iphone
zurück sie bekommen ihre geld zurück"

Hier geht es aber nicht um NICHTGEFALLEN.
Das habe ich vor zu antworten:

"Hallo, ich drohe Ihnen die negative Bewertung an weil Sie eindeutig eine unwahre Artikelbeschreibung verfasst haben. Das berechtigt mich zur negativen Bewertung und ist kein Verstoss gegen die Ebaygrundsätze. Eine positive Bewertung für Waren oder Dienstleistung zu erpressen ist ein Verstoss. Das Recht der Anzeige bleibt ja wohl eher mir vorbehalten da Sie auch in dieser Mail erneut FALSCHE Aussagen über den Zustand des Artikels gemacht haben. Das kann ich sogar hinreichend beweisen:

In Ihrer Auktion schreiben Sie:

1) "iphone ist über die garantie ausgetauscht es ist neu unbenutz"

- UNBENUTZT: Stimmt nicht, Sie haben das Gerät am 08.04. als Austauschgerät bekommen und am 11.04.11 mit einer SIM Karte aktiviert. Somit ist es auch nicht mehr unbenutzt

- NEU: Stimmt nicht, es handelt sich nicht um ein Neugerät. Das Gerät hat die Seriennummer: 5K1******** - 5k bedeutet refurbished d.h. generalüberholt. Und das wollen Sie als Neu verkaufen?

Auf (Hier der Link des Hersteller, weiß nicht ob das hier gepostet werden darf) kann man sich über den Garantie Status (s)eines iPhone erkundigen.

Das habe ich mit dem mir vorliegenden Telefon getan und erhielt folgende Auskunft:

a)Registriert
b)Technischer Telefonsupport: Abgelaufen
c)Qualifiziert für Reparaturen und Service: Aktiv

Ihr Produkt ist für qualifizierten Hardwarereparaturen und Serviceleistungen durch die eingeschränkte Herstellergarantie von Apple gedeckt.
Voraussichtliches Ablaufdatum: 31 August 2011

All das beweisst, das es sich nicht wie von Ihnen beschrieben um ein NEUGERÄT handelt. Austauschgerät war mir bewusst. Aber Sie beschrieben es mehrfach als NEU!

2) "Alle angebotenen Artikel haben 1 Jahre Herstellergarantie"

- Stimmt nicht, siehe 1)c) Qualifiziert für Reparaturen und Service: Aktiv

Es verbleiben gerade einmal 137 Tage Restgarantie. Das erste mal ging es demnach am 1 September 2010 in den Verkauf.

3) Artikelmerkmale, Zustand: Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung.

- und wieder stimmt es nicht. Gerät wurde in schwarzer Box geliefert ohne Werkzeug für das einsetzen der MikroSim, nicht verschweißt und Zubehörteile wurden lose (unvollständig) beigefügt.

Richtig wäre hier gewesen:

Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)

Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren. Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden oder geöffnet. Artikel ist „2. Wahl", B-Ware oder neu, unbenutzt, aber mit kleinen Fehlern. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Ange­bot des Verkäufers.


Von Nichtgefallen kann hier also keine Rede sein. Ich verlange von Ihnen einfach Nachbesserung. Das bedeutet ein nagelneues Original verschweßtes iPhone 4 ohne Simlock zu dem Preis den ich bereits gezahlt habe, oder aber einer Rückerstattung zzgl. Schhadenersatz in Höhe der Differenz zwischen Sofort-Kaufen Preis und Verkaufspreis bei Apple!"


Fragen:

- Kann der Händler mich wegen neg. Bewertung anzeigen?
- Kann ich meine geplante Antwort bedenkenlos so absenden?
- Kann ich den Schadenersatz verlangen wenn ich kein Neugerät bekomme und auf Erfüllung bestehen? Wenn ja wie?

Einfach nur Zurücktreten sehe ich in
diesem Fall gar nicht ein weil ich mich zum einen getäuscht und betrogen fühle und zum anderen nicht den Herstellerpreis zahlen will wenn mir hier ein Neugerät zu besseren Konditionen versprochen wurde.

- muss ich trotzdem erstmal einen schriftlichen Widerruf verfassen?
- kann ich die Kosten für diese Fragestellung ebenfalls auf den Händler umlegen?
- Habe ich noch etwas vergessen? nicht beachtet?

Vielen Dank
16.04.2011 | 23:30

Antwort

von

Rechtsanwältin Nele Trenner
96 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:


1. Kann der Händler mich wegen neg. Bewertung anzeigen?
Der Händler kann nicht gegen jede negative Bewertung vorgehen.
Eine negative Bewertung hat den Sinn, andere Teilnehmer bei eBay zu warnen und zu schützen. Der Öffentlichkeit soll ein aussagekräftiges Bild über die Vertrauenswürdigkeit der Mitglieder gegeben werden. In diesem Sinne muss sie wahrheitsgemäß sein und darf nicht beleidigend ausfallen. Tatsachenbehauptungen sind hinsichtlich ihrer Wahrheit überprüfbar und sind insbesondere dann unzulässig, wenn sie eben unwahr sind. Meinungsäußerungen und Werturteile sind hingegen nicht dem Beweis zugänglich, sind aber durch die Meinungsfreiheit geschützt. Ein Gericht würde in einem Verfahren die jeweiligen Interessen der Parteien am Bestehenlassen oder Löschen der Bewertung abwägen. Schmähkritiken, also überzogene oder ausfallende Kritik mit dem Ziel der persönlichen Herabsetzung sind jedoch in wohl jedem Fall unzulässig, so dass der Verkäufer hier eine Löschung erreichen könnte.

Sofern Sie in Ihrer negativen Bewertung sachlich bleiben und die Tatsachen darstellen, kann der Verkäufer gegen die Bewertung entsprechend nichts unternehmen.


2. Kann ich meine geplante Antwort bedenkenlos so absenden?
Ihre Antwort können Sie grundsätzlich so schicken, wobei Sie nicht von "drohen" mit negativer Bewertung schreiben sollten. Sie können jedoch eine wahrheitsgemäße negative Bewertung ankündigen. Insbesondere haben Sie nochmal zur Nacherfüllung aufgefordert. Sie sollten zusätzlich für die Neulieferung eine angemessene Frist von 10 - 14 Tagen setzen.
Für den Zugang Ihrer Aufforderung zur Nacherfüllung sind Sie beweispflichtig. Sie sollten also ggf. per Einschreiben oder Fax mit Sendebericht oder eMail mit Empfangsbestätigung auffordern.


3. Kann ich den Schadenersatz verlangen wenn ich kein Neugerät bekomme und auf Erfüllung bestehen? Wenn ja wie?
Wenn der Verkäufer sich weigert, den Vertrag wie geschlossen (also Neugerät) zu erfüllen, können Sie nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281, 280 Abs. 1 BGB in Höhe einer gleichwertigen Ersatzbeschaffung abzüglich des von Ihnen gebotenen Preises verlangen. In diesem Fall fordern Sie den Verkäufer schriftlich zur Zahlung in entsprechender Höhe auf. Zahlt er nicht, können Sie ihn klageweise in Anspruch nehmen.


4. muss ich trotzdem erstmal einen schriftlichen Widerruf verfassen?
Einen Widerruf müssen und sollten Sie nicht verfassen, da Sie im Gegenteil gerade an diesem Vertrag festhalten wollen. Erklären Sie jetzt den Widerruf, wird damit der Vertrag zerstört und Sie haben lediglich noch Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Das ist aber gerade nicht das, was Sie wollen - nämlich ein neues i-Phone.


5. kann ich die Kosten für diese Fragestellung ebenfalls auf den Händler umlegen?
Die Kosten für die Hinzuziehung eines Anwalts können erst bei Verzug auf die Gegenseite umgelegt werden. Dem Vertragspartner wird vom Gesetz auferlegt, sich zuerst selbst um die Erfüllung des Vertrags zu kümmern. Erst wenn dies erfolglos ist, darf er auf fremde Kosten einen Anwalt hinzuziehen. Das heißt vorliegend, dass zunächst die Frist zur Nachbesserung erfolglos abgelaufen sein müsste, bevor Kosten für die Rechtsverfolgung ihm auferlegt werden könnten. Die Kosten für diese Fragestellung können Sie entsprechend derzeit noch nicht geltend machen.


6. Habe ich noch etwas vergessen? nicht beachtet?
Sie sollten unbedingt die Artikelbeschreibung bzw. das gesamte Angebot speichern und sämtlichen Schriftverkehr aufbewahren. Im Streitfall sind Sie für den Vertragsschluss, die vereinbarte Beschaffenheit sowie die erfolglose Aufforderung zur Nachlieferung beweispflichtig.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag!

Mit freundlichen Grüßen

Nele Trenner
Rechtsanwältin


Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin
Telefon: 030 / 81893843

kontakt@nele-trenner.de
www.nele-trenner.de

Nachfrage vom Fragesteller 16.04.2011 | 23:43

Vielen Dank für die rasche Antwort. Da Sie mir zu all meinen Fragen genau erläutert haben wie ich bezüglich Schadenersatz und wegen Erfüllung des Kaufvertrags korrekt zu handeln habe, gehe ich doch recht in der Annahme, dass trotz des Vermerk Austauschgerät hier eindeutig ein NEUGERÄT in Originalverpackung angeboten wurde?

Der Verkäufer hat sich erneut darauf berufen, dass er ja geschrieben hat es würde sich um ein Austauschgerät handeln. Wie bewerten Sie die Beschaffenheit des verkauften Artikel nachdem Sie das Angebot in Augenschein genommen haben?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.04.2011 | 23:57

Sehr geehrte Ratsuchende,

den beigefügten Link sieht man als antwortender Anwalt leider erst nach der Beantwortung, so dass ich erst jetzt die Auktion anschauen konnte.
Der Verkäufer beschreibt den Artikel mehrfach (nämlich mindestens vier Mal, in großer Schrift und mit Großbuchstaben) als neu und unbenutzt, insbesondere in der Überschrift in Großbuchstaben. Der Verkäufer hat es also darauf abgesehen, beim Käufer die Vorstellung hervorzurufen, es handele sich um Neuware. Dies muss er auch gegen sich gelten lassen.
Aber selbst wenn der Händler sich darauf berufen sollte, es handele sich um ein Austauschgerät, wie es auch einmal(!) unten in der Artikelbeschreibung steht, kann er jedenfalls die Eigenschaft "unbenutzt" mit diesem Telefon nicht erbringen. Außerdem durften Sie als Käuferin auch davon ausgehen, dass mit Apple-Garantie die volle Jahresgarantie gemeint ist - auch dies ist nach Ihren Ermittlungen so nicht gegeben. Sie können also auf Nachlieferung bestehen, da jedenfalls diese zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Klärung dieser Angelegenheit!

Mit freundlichen Grüßen

Nele Trenner
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2011-04-16 | 23:49


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