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Frage geschrieben am 28.03.2011 08:00:36

Nachbesserung an Dacharbeiten

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 851
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Im Juni 2010 habe ich einen Handwerker mit der Abdichtung eines undichten Garagendaches beauftragt. Für die Durchführung der Arbeiten fielen rund 500 Euro an. Konkret ging es um die Ausbesserung einer Standkehle, die zuvor in den Wintermonaten bei Schneefall immer wieder undicht war. Bereits unmittelbar nach Durchführung dieser Arbeiten durch den Handwerker mußte ich feststellen, dass die Undichtigkeit des Daches nicht beseitigt, sondern im Gegenteil nun auch im Sommer bestand. Ich machte den Handwerker darauf aufmerksam. Er betonte allerdings, dass die Undichtigkeit des Daches nicht von seiner Arbeit her stammte, sondern von gebrochenen Dachziegeln oberhalb der Standkehle. Ich wechselte daher einige Dachziegel, die tatsächlich Risse aufwiesen, aus. Um nach möglichen defekten Dachziegeln zu schauen, habe ich im Oktober das Dach dann noch einmal mit dem Hochdruckreiniger abgespritzt, da es immer noch nicht dicht war. Als dann Anfang Dezember der Winter mit Schnee und Eis einsetzte, hatten wir einen massiven Wassereinbruch in der Garage an den bereits zuvor bekannten Stellen. Ich nahm wieder Kontakt mit dem Handwerker auf und machte ihn auf den Schaden aufmerksam. Wieder konterte er, der Wassereinbruch könnte nur auf defekte Dachziegel zurückzuführen sein, nicht aber auf seine Abdichtungsarbeiten vom Juni. Daraufhin bat ich einen ansässigen Dachdecker, das Garagendach einmal in Augenschein zu nehmen. Der Dachdecker sagte sofort, dass die Abdichtungsarbeit, die aus einer Lage verklebten Aluminiums über der eigentlichen Standkehle aus Zink besteht, nicht dicht sei und auch konstruktiv nicht funktinieren könne. Wegen der unfachmännischen Abdichtung der Standkehle setzte ich dem Handwerker eine zweiwöchige Nachbesserungsfrist. Zugleich schlug ich die Einsetzung eines Sachverständigen vor, um zu einer Klärung der Undichtigkeit des Daches zu gelangen. Der Handwerker bestritt wieder Mängel an seiner Arbeit, kündigt aber an, aus Kulanz und ohne Anerkennung jeglicher Nachbesserungsansprüche einen Dachdeckermeister mit der Überprüfung und ggf. erneuter Abdichtung beauftragen zu wollen. Die Weiterberechnung der Kosten an uns wollte er sich vorbehalten. Obgleich der Handwerker behauptet, er habe den Dachdeckermeister mit der Durchführung des Auftrages beauftragt, hat mit uns seit Dezember 2010 niemand in dieser Hinsicht Kontakt aufgenommen. Wegen des Schnees und Frostes setzte ich im Dezember die Nachbesserungsfrist zunächst aus, erneuerte die zweiwöchige Nachbesserungsfrist aber im Januar 2011. Da der Handwerker nicht auf diese Mängelrüge reagierte, beauftragte ich einen unabhängigen Sachverständigen mit der Begutachtung des Daches. Die Beauftragung des Sachverständigen hatte ich mit meiner Mängelrüge angekündigt, sollten erneut Schritte zur Nachbesserung seitens des Handwerkes ausbleiben. Der Sachverständige, den ich dann im Februar 2011 beauftragte, kam in seiner gutachterlichen Stellungsnahme zu dem eindeutigen Urteil, das die erbrachte Leistung "aufgrund der mangelhaften Ausführung zu keinem Zeitpunkt die ihr zugedachten Eigenschaften einer regensicheren Standrinne erfüllt". Weiterhin stellte der Gutachter fest, dass eine Reparatur der Standrinne nicht möglich sei und diese komplett ausgebaut und entsorgt werden müsse. Für die sachgerechte und fachgerechte Instandsetzung der Standkehle taxierte der Gutachter rund 2.000 Euro. Die Dachziegel seien dagegen vollkommen intakt. Ich sandte dem Handwerker diesen Mängelbericht zu, setzte ihm erneut Fristen für eine Stellungnahme und eine Nachbesserung und forderte ihn auf, die Kosten für das eindeutig zu seinen Ungusten ausgefallene Gutachten in Höhe von rund 600 Euro zu übernehmen. Der Handwerker bestritt nun den Inhalt des Gutachtens, weigerte sich die Kosten hierfür zu übernehmen, da dieses meine Privatsache sei, und betonte abschließend, dass es nun aus seiner Sicht zu keiner einvernehmlichen Regelung der Angelegenheit mehr kommen könne.
Für mich stellt sich nun die Frage, wie ich weiter vorgehen soll. Das Dach muss unbedingt und baldmöglichst repariert werden, da es ja nach wie vor undicht ist. Habe ich grundsätzlich zumindest die Chance, meine Ausgaben für die mangelhafte Dachabdichtung und das Gutachten wieder zurückzubekommen. Wenn ja, wie wären die nächsten Schritte. Oder hätte ich bei Beschreitung des Rechtsweges am Ende möglicherweise höhere Kosten zu erwarten, als ich jetzt bereits habe. Da ich keine Rechtschutzversicherung habe, wäre ich für den Hinweis dankbar, wer bei einem Rechtsstreit je nach Ausgang des Verfahrens die anwaltlichen Kosten trägt.


Antwort geschrieben am 28.03.2011 09:29:50
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Sehr geehrter Ratsuchender,


nachdem die Fronten sich so verhärtet haben UND das Dach schnell abgedichtet werden muss, sollten Sie eine Frist von 14 Tagen zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten setzen, verbunden mit der Ankündigung, dass nach Fristablauf ein anderes Unternehmen mit den Arbeiten beauftragt werden wird. Erst nach ENDGÜLTIGER und ERNSTHAFTER Erfüllungsverweigerung ist dieses Selbsthilferecht sinnvoll; um dieses zu manifestieren, werden Sie NOCHMALS auffordern müssen.


Allerdings weise ich darauf hin, dass der sichere Weg wäre, vorab zur Feststellung der Mängel ein gerichtliches selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, nachdem das bisherige Gutachten nicht anerkannt worden ist:

Denn insoweit hat der Handwerker Recht; dieses bisherige Gutachten wird als Parteivortrrag gewertet und es ist durchaus möglich, dass das Gericht dieses so nicht anerkennt und ein weiteres Gutachten einholen lässt.

Sind dann aber schon durch Fremdfirmen die Schäden beseitigt, wird der gerichtlich bestellte Gutachter sicherlich Schwierigkeiten haben, diese Mängel - für deren Vorliegen Sie voll beweispflichtig sind - festzustellen. Der sichere Weg wäre also die Einleitung dieses selbständigen Beweisverfahrens.


Stellt der gerichtlich bestellte Sachverständige dann die Mängel auch fest (wovon auszugehen sein dürfte), haben Sie sehr gute Chancen, die Kosten für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erstattet zu bekommen.


Bezüglich den vorgerichtlichen Sachverständigenkosten wird nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ebenfalls ein Erstattungsanspruch bestehen.

Zwar sind Privatgutachten keine Beweismittel; in Ihrem Fall war dieses Gutachten aber notwendig, um den Vortrag bezüglich der Mangelhaftigkeit überhaupt erst zu führen. Dann kommt die Erstattungsfähigkeit in Betracht (OLG Frankfurt, Beschl.v. 07.05.1992; Az. 18 W 200/91; Beschl.v. 01.06.1992, Az.: 18 W 125/92; OLG Stuttgart, Beschl.v. 12.03.1998, Az.: 1 U 92/97).



Die gesamten Verfahrenskosten hängen vom Gegenstandswert ab, der sich aus den Kosten der Mängelbeseitigung ergibt. Da diese Kosten nicht abschließend bekannt sind, kann nur sehr grob geschätzt werden, wobei das kostenrisiko an bei rund 3.500 Eur (einschließlich Gutachterkosten) liegen dürfte. Im Falle des - vermuteten - Obsiegens wären diese Kosten dann letztendlich von der unterliegenden Partei, dem Handwerker, zu tragen.


Mit freundlichenn Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.03.2011 10:13:12

Sehr geehrter Herr Bohle,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort, die mir schon sehr viel weiter hilft.
Wichtig wäre es nun aber für mich zu wissen, ab wann ich konkret einen Rechtsanwalt hier vor Ort einschalten sollte oder auch muss.
Schritt eins wäre ja die nochmalige, dann dritte Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten mit Androhung, ein selbständiges gerichtliches Beweisverfahren anzustreben. So wie ich den Handwerker einschätze, wird er überhaupt nicht reagieren oder wieder alles zurückweisen.
Schritt zwei wäre dann wohl die Einleitung des selbständigen gerichtlichen Beweisverfahrens. Spätestens dann müßte ich doch das Verfahren in die Hände eines Rechtsanwalts legen? Wie finde ich hier vor Ort einen passenden Spezialisten wie bei beispielsweise Sei einer sind?

Mit Dank und Gruß, Zilien
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.03.2011 10:20:18

Sehr geehrter Ratsuchender,


spätestens nach Ablauf der von Ihnen erneut schriftlich zu setzenden Frist würde ich Ihnen dazu raten, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um nicht an den Formalien zu scheitern.


Es sollte ein Rechtsanwalt sein, der sich mit Baurecht auskennt; sofern kein Kollege bekannt ist, können Sie sich an die örtliche Rechtsanwaltskammer wenden und dort dann den Namen eines geeigneten Kollegen bekommen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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