Für mich stellt sich nun die Frage, wie ich weiter vorgehen soll. Das Dach muss unbedingt und baldmöglichst repariert werden, da es ja nach wie vor undicht ist. Habe ich grundsätzlich zumindest die Chance, meine Ausgaben für die mangelhafte Dachabdichtung und das Gutachten wieder zurückzubekommen. Wenn ja, wie wären die nächsten Schritte. Oder hätte ich bei Beschreitung des Rechtsweges am Ende möglicherweise höhere Kosten zu erwarten, als ich jetzt bereits habe. Da ich keine Rechtschutzversicherung habe, wäre ich für den Hinweis dankbar, wer bei einem Rechtsstreit je nach Ausgang des Verfahrens die anwaltlichen Kosten trägt.
Antwort geschrieben am 28.03.2011 09:29:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
nachdem die Fronten sich so verhärtet haben UND das Dach schnell abgedichtet werden muss, sollten Sie eine Frist von 14 Tagen zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten setzen, verbunden mit der Ankündigung, dass nach Fristablauf ein anderes Unternehmen mit den Arbeiten beauftragt werden wird. Erst nach ENDGÜLTIGER und ERNSTHAFTER Erfüllungsverweigerung ist dieses Selbsthilferecht sinnvoll; um dieses zu manifestieren, werden Sie NOCHMALS auffordern müssen.
Allerdings weise ich darauf hin, dass der sichere Weg wäre, vorab zur Feststellung der Mängel ein gerichtliches selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, nachdem das bisherige Gutachten nicht anerkannt worden ist:
Denn insoweit hat der Handwerker Recht; dieses bisherige Gutachten wird als Parteivortrrag gewertet und es ist durchaus möglich, dass das Gericht dieses so nicht anerkennt und ein weiteres Gutachten einholen lässt.
Sind dann aber schon durch Fremdfirmen die Schäden beseitigt, wird der gerichtlich bestellte Gutachter sicherlich Schwierigkeiten haben, diese Mängel - für deren Vorliegen Sie voll beweispflichtig sind - festzustellen. Der sichere Weg wäre also die Einleitung dieses selbständigen Beweisverfahrens.
Stellt der gerichtlich bestellte Sachverständige dann die Mängel auch fest (wovon auszugehen sein dürfte), haben Sie sehr gute Chancen, die Kosten für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erstattet zu bekommen.
Bezüglich den vorgerichtlichen Sachverständigenkosten wird nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ebenfalls ein Erstattungsanspruch bestehen.
Zwar sind Privatgutachten keine Beweismittel; in Ihrem Fall war dieses Gutachten aber notwendig, um den Vortrag bezüglich der Mangelhaftigkeit überhaupt erst zu führen. Dann kommt die Erstattungsfähigkeit in Betracht (OLG Frankfurt, Beschl.v. 07.05.1992; Az. 18 W 200/91; Beschl.v. 01.06.1992, Az.: 18 W 125/92; OLG Stuttgart, Beschl.v. 12.03.1998, Az.: 1 U 92/97).
Die gesamten Verfahrenskosten hängen vom Gegenstandswert ab, der sich aus den Kosten der Mängelbeseitigung ergibt. Da diese Kosten nicht abschließend bekannt sind, kann nur sehr grob geschätzt werden, wobei das kostenrisiko an bei rund 3.500 Eur (einschließlich Gutachterkosten) liegen dürfte. Im Falle des - vermuteten - Obsiegens wären diese Kosten dann letztendlich von der unterliegenden Partei, dem Handwerker, zu tragen.
Mit freundlichenn Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.03.2011 10:13:12
Sehr geehrter Herr Bohle,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort, die mir schon sehr viel weiter hilft.
Wichtig wäre es nun aber für mich zu wissen, ab wann ich konkret einen Rechtsanwalt hier vor Ort einschalten sollte oder auch muss.
Schritt eins wäre ja die nochmalige, dann dritte Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten mit Androhung, ein selbständiges gerichtliches Beweisverfahren anzustreben. So wie ich den Handwerker einschätze, wird er überhaupt nicht reagieren oder wieder alles zurückweisen.
Schritt zwei wäre dann wohl die Einleitung des selbständigen gerichtlichen Beweisverfahrens. Spätestens dann müßte ich doch das Verfahren in die Hände eines Rechtsanwalts legen? Wie finde ich hier vor Ort einen passenden Spezialisten wie bei beispielsweise Sei einer sind?
Mit Dank und Gruß, Zilien
Sehr geehrter Herr Bohle,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort, die mir schon sehr viel weiter hilft.
Wichtig wäre es nun aber für mich zu wissen, ab wann ich konkret einen Rechtsanwalt hier vor Ort einschalten sollte oder auch muss.
Schritt eins wäre ja die nochmalige, dann dritte Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten mit Androhung, ein selbständiges gerichtliches Beweisverfahren anzustreben. So wie ich den Handwerker einschätze, wird er überhaupt nicht reagieren oder wieder alles zurückweisen.
Schritt zwei wäre dann wohl die Einleitung des selbständigen gerichtlichen Beweisverfahrens. Spätestens dann müßte ich doch das Verfahren in die Hände eines Rechtsanwalts legen? Wie finde ich hier vor Ort einen passenden Spezialisten wie bei beispielsweise Sei einer sind?
Mit Dank und Gruß, Zilien
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.03.2011 10:20:18
Sehr geehrter Ratsuchender,
spätestens nach Ablauf der von Ihnen erneut schriftlich zu setzenden Frist würde ich Ihnen dazu raten, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um nicht an den Formalien zu scheitern.
Es sollte ein Rechtsanwalt sein, der sich mit Baurecht auskennt; sofern kein Kollege bekannt ist, können Sie sich an die örtliche Rechtsanwaltskammer wenden und dort dann den Namen eines geeigneten Kollegen bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
spätestens nach Ablauf der von Ihnen erneut schriftlich zu setzenden Frist würde ich Ihnen dazu raten, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um nicht an den Formalien zu scheitern.
Es sollte ein Rechtsanwalt sein, der sich mit Baurecht auskennt; sofern kein Kollege bekannt ist, können Sie sich an die örtliche Rechtsanwaltskammer wenden und dort dann den Namen eines geeigneten Kollegen bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bohle direkt

