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Frage geschrieben am 16.03.2011 21:13:19

Nachberechnung Mehrkosten Gründungspolster

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 841
Sehr geehrte Damen und Herren,

im April 2010 habe ich mit der Firma V*** einen Bauwerkvertrag über ein Einfamilienhaus geschlossen. Seit Oktober 2010 wohne ich in diesem Einfamilienhaus. Der Punkt 5 Erdarbeiten ist im Vertrag wie folgt geregelt:
Der Mutterboden wird bis zu einer Stärke von 30 cm abgetragen. Die Fehlhöhe wird durch frostsicheres Material ersetzt. Nach geotechnischer Erfordernis wird das Gründungspolster bis auf 45 cm erhöht. Die Arbeiten wurden also von Firma E*** ausgeführt (von Fa. V*** beauftragt) und ich erhielt am 30.04.2010 von der Firma E**** eine Rechnung über € 6446,73 für die Arbeiten die gemäß Bauwerkvertrag nicht von der Firma V*** übernommen wurden, da das Gründungspolster höher als 45 cm ausgeführt werden musste. Diese habe ich auch anstandslos bezahlt. Allerdings erhielt ich am 13.03.2011 (fast ein Jahr später) eine weitere Rechnung der Firma E*** über € 1.460,67 mit folgendem Text:

Die für das Bauvorhaben erbrachten Leistungen wurden entsprechend den Vorgaben des Bauträgers V*** abgerechnet mit 2.115,75 gegenüber dem Stukkateurbetrieb B*** (Subunternehmer der Firma V***) und brutto € 6.446,73 gegenüber Ihnen als Bauherrschaft. Die Aufgrund des Auftrages tatsächlich erbrachten Leistungen weichen bei der Pos. 002 der Rechnung Nr. 10/1005 an B***(Kopie anbei) und Pos. 5 der Rechnung Nr. 10/1007 an Sie von den Angaben des Bauträgers ab und werden Ihnen als Bauherr wie folgt in Rechnung gestellt:
Lieferung und Einbauen FSTS 0-45 25,05 cbm a´49 € = 1227,45. (Gelieferte und eingebaute Menge 131,73 cbm; in Rechnung gestellt: 51 cbm (B***)+ 55,68 cbm (Bauherr), Differenz somit 25,05 cbm.

E*** fordert mich auf bis 25.03.2010 zu bezahlen, ansonsten will er ohne weitere Androhung das Geld einklagen.

Ich kann weder die tatsächlich erbrachte Leistung von 131,73 cbm nachvollziehen, noch habe ich E*** einen Auftrag erteilt. Warum die tatsächlich erbrachte Leistung der Firma E*** von der Vorgabe V*** abweicht, kann ich ebenfalls nicht beurteilen. Ist diese Forderung nach fast einem Jahr überhaupt berechtigt? Müssen das nicht andere Parteien (Firma E*** und Firma V***) untereinander regeln?

Wie soll ich gegenüber E*** eine Antwort formulieren? Kann er mich einfach vor Gericht bringen? Ich bin mir keiner Schuld bewusst. Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, daß Sie mit der Firma V einen Vertrag geschlossen haben, der die Errichtung eines Einfamilienhauses zum Gegenstand hat. Damit ist Firma V ihr Vertragspartner. Die Firma V hatte nun ihrerseits Handwerksbetriebe beauftragt, um das Haus zu errichten. Mit diesen Handwerksbetrieben haben Sie nichts zu tun, da V nach Ihrer Schilderung Ihr alleiniger Vertragspartner ist.

Bezüglich des Gründungspolsters sah der Vertrag mit V wohl vor, daß der Mutterboden bis zu einer Stärke von 30 cm abgetragen werde. Diese Kosten waren, so vermute ich, auch Gegenstand des Vertrags mit V.

Nicht Gegenstand des Vertrags mit V war dagegen die Erhöhung des Gründungspolsters auf 45 cm. Hinsichtlich dieser Arbeiten hat die Fa. V in Ihrem Namen die Fa. E mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt. Hierfür haben Sie folglich an E 6.446,73 € gezahlt.


2.

Bezüglich der weiteren Rechnung über 1.460,67 € sehe ich keine Anspruchsgrundlage der Fa. E.

E könnte gegen Sie nach dem Sachverhalt nur einen Anspruch auf Zahlung geltend machen, wenn zwischen Ihnen und E ein Vertrag zustande gekommen wäre. Der einzige (erkennbare) Vertrag zwischen Ihnen und E ist aber jener betreffend die Erhöhung des Gründungspolsters. Alle anderen Bauleistungen betreffen den Vertrag, den Sie mit V geschlossen haben.

Das wiederum heißt, daß nach Ihrer Schilderung alles dafür spricht, daß sich E an V wenden muß.


3.

Sie können der Fa. E folglich schreiben, daß über die Erhöhung des Grundpolsters hinaus keine vertragliche Beziehung zwischen Ihnen und E bestehe. Deshalb habe E gegen Sie auch keinen Werklohnanspruch.


4.

Natürlich können Sie nicht verhindern, daß E gegen Sie Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids stellt oder Klage erhebt. Dagegen sollten Sie sich verteidigen, wobei besonderes Augenmerk auf laufende Fristen zu richten ist.

Ich rate daher, einen Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten, auch um den Inhalt des Vertrags mit V zu prüfen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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