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Nachbarschaftsstreitigkeiten


06.08.2012 12:38 |
Preis: 82,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz




Nachbarschaftsstreitigkeiten seit 2003.
Im Jahre 2003 wurden die Gebäude vom Nachbargrundstück den Kindern des Nachbarn übertragen. Es handelte sich hierbei um alte Gebäudeteile von Scheune und Stallungen Baujahr ca. 1880 - 1920 die zu Wohnzwecken umgebaut wurden. Die neuen Eigentümer bemängelten, im Jahr 2003,
daß von meinem Grundstück Wasser übergeht auf das Nachbargrundstück und den ca. 3,50 Meter tiefer liegenden Keller, der im seinerzeit Landwirtschaftlichen Betrieb als Kartoffelkeller genutzt wurde, die Außenwand durchfeuchtet. Bei der Außenwand handelt es sich um eine aus Schiefergestein und Lehm gemauerte Außenwand. Es fand eine gemeinsame Ortsbesichtigung mit der Richterin und einem Sachverständigen im Jahr 2005 statt. Ich war hierbei zugegen und stellte fest, daß bei dem Kellerboden etwa 3 Jahren zuvor ein neuer Estrich eingebracht wurde, wo zuvor Wasserkisten usw standen war durch aufsteigende Feuchtigkeit gut sichtbar ein Abdruck der Wasserkisten zu sehen, auch war der Estrich an verschiedenen Stellen durch aufsteigende Feuchtigkeit naß. Ich teilte den Beteiligten mit. was das Ganze soll, nicht nur die Wand ist feucht sondern auch der gesamte Boden. Daraufhin erwiderte die Grundstückseigentümerin, daß dies ja immer schon so war. Von der Richterin wurde ich ermahnt keine weiteren Äußerungen zu machen, schließlich wäre mein Anwalt dabei usw. Kurz darauf wurde die Rückseite des Gebäudes gemeinsam mit dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen der Richterin, meinem Anwalt und der gegnerische Anwalt, den Nachbarn in Augenschein genommen. Auch hier versuchte ich den Beteiligten klar zu machen, daß eine wirkungsvolle Abdichtung am Nachbargebäude nicht vorhanden ist. Daraufhin ermahnte mich die Richterin erneut letztmalig und drohte mir mit eine Geldstrafe. Insgesamt wurden 2 Gutachter verschlissen, alleine diese Gutachterkosten beliefen sich auf € 7500.-. Das Landgericht Wiesbaden hat zu meinen alleinigen Ungunsten ein Urteil gefällt, dies wären für mich ca. € 18.000 gewesen die auf mich zugekommen wären. Beim Oberlandesgericht Frankfurt wurde ein Urteil mit Vergleich geschlossen, 1/3 für den Beklagten 2/3 für den Kläger. Die Kosten der Berufung mußte ich alleine übernehmen, dies waren € 2500.- Die Gesamtkosten die ich bezahlt habe einschließlich der Berufung betrugen immerhin € 8000.
Das schriftliche Urteil vom OLG Frankfurt habe ich im November 2010 erhalten, ich mußte lediglich eine ca. 2,20 m lange aufsteigende Gebäudeanschlußfuge fachgerecht verschließen.
Somit sollte dieser Rechtstreit beendet sein, habe jedoch weitere Rechtstreite vom Nachbarn vorhergesehen.Anfang 2011 ist mein Anwalt verstorben, ich bekam im Februar - März 2011 einen Anruf vom Sohn meines Anwaltes. Er empfahl mir einen Rechtsanwalt M aus Eschborn, ich willigte hier ein, da ich noch einen weiteren 9 Jahre andauerten Rechtsstreit einer Kundenforderung habe.
Beide Rechtstreite wurden von er Richterin Dr. B. vom Landgericht Wiesbaden bearbeitet
Diese Rechtssache wird weiterhin von Richterin Dr.B. bearbeitet.
Interessant ist, es fand in der weiteren Rechtssache der Kundenforderung mehrere Dezernatswechsel statt.
Dezernatswechsel Landgericht Wiesbaden: Aufstellung
In dem weiteren Rechtstreit der Kundenforderung, diese ist hier nicht Gegenstand der Anfrage, war in den Jahren 2004 – 2008 Richterin Dr. B , ab ca. April 2008 bis Dezember 2011 war Richterin Usener , durch ein weiteren Dezernatswechsel ist ab 5.April 2012
Richterin Frau Dr. Kaufhold tätig.

Da mein vorhergehender Anwalt verstorben war nutzt dies der Gegnerische Anwalt R aus Taunusstein wissentlich aus Er hat ein Schreiben am 04.05.2001.an meinen verstorbenen Anwalt geschickt mit dem Inhalt ich hätte eine nicht näher definierbare Masse in die Gebäudetrennfuge hinein geschmiert und keine Rückantwort erhalten. Am 15.02.2012 erfolgte nochmals ein Aufforderung bis spätestens 20.05.2011 eine ordnungsgemäße Abdichtung vorzunehmen, es erfolgte wiederum keinerlei Rückantwort da mein Anwalt verstorben war. Den genauen Zeitpunkt wann mein Anwalt verstorben ist mir unbekannt ich werde ein entsprechendes Schreiben an Frau G senden da dies eine wichtige Grundlage ist für den weiter Prozeß Verlauf.

Am 23.05.2012 stellte die Gegenseite Antrag gemäß ZBO 887 an das LG Wiesbaden , da er keine Nachricht von meinem vorhergehenden Anwalt erhalten hat, wobei ich die Handlungsweise der Ehefrau des verstorbenen Anwaltes nicht nachvollziehen kann, zumal diese auch in der Anwaltskammer gemeinsam mit Ihrem Mann tätig war, beide Kinder ein Jura Studium absolvieren, wichtige Schriftstücke nicht weitergeleitet wurden. Am 12.07.2012 faßte die Richterin Dr. B die nach wie vor in diesem Rechtstreit wiederum tätig ist einen Beschluß.Es soll wiederum ein neuer Gutachter beauftragt werden an Vorschuß muß ich € 1500 die Kläger € 750 zahlen. Der gegnerische Anwalt beruft sich auf das Urteil von Landgericht Wiesbaden und läßt das Berufungsurteil außer acht. Angeblich wäre die Abdichtung der Bauwerksanschlußfuge nicht fachgerecht ausgeführt und beruft sich auf das erste Sachverständigen Gutachten aus dem hervorgeht, ich müsse mein Gebäude zum Fundament freilegen, Abdichten, eine Dränage einbauen. Die derzeitigen Kosten die nur durch eine Fachfirma erfolgen kann beläuft sich auf ca € 4000.- Meines Erachtens ist das ganze vom Nachbarn so aufgebaut, mich finanziell zu schädigen. Auch möchte ich nicht unerwähnt lassen, daß an meinem Gebäude keinerlei Nässeschäden zu verzeichnen sind. Ferner unternimmt der Nachbar alle möglichen Anstrengungen von Rufschädigungen in aller Öffentlichkeit, bis Rufschädigungen meiner Firma, wobei ich hier einen Nachweis habe.
Der gegnerische Anwalt R aus Taunusstein ist bei anderen Anwälten und Gutachtern bekannt von Limburg bis Mainz und mit Vorsicht zu genießen. Ich habe alles so kurz wie möglich allesaufgeführt. Wie mir kurz eine Person mitteilte, hat bereits eine weitere Person Strafantrag gegen den gegnerischen Anwalt gestellt.

Meine Frage: kann ich einen Befangenheitsantrag gegenüber der Richterin Frau Dr.B stellen?
Kann ich eventuell die Staatsanwaltschaft hierüber in Kenntnis setzten?
Kann ich die Rufschädigungen und Firmenschädigungen einbringen?

Für eine schnelle fachliche Rückantwort besten Dank im Vorraus.






06.08.2012 | 14:50

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz
53 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:


Zu Frage 1:

Anhaltspunkte für eine Ablehnung der aktuellen Richterin, Frau Dr. B., sehe ich derzeit nach dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt nicht.

Als Begründung käme allenfalls "Besorgnis der Befangenheit" in Betracht. Diese setzt gemäß § 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Ein solcher Grund würde in Ihrem Fall in der Vorbefassung bei der abgeänderten erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich Beweisaufnahme liegen.

Allerdings handelt es sich bei dem inzwischen anhängigen Vollstreckungsverfahren gemäß § 887 ZPO um ein anderes Verfahren. Dieses ist von der ersten Instanz unabhängig und nicht mit dem Berufungsverfahren vergleichbar, das inzwischen abgeschlossen ist und bei dem Frau Dr. B. auch nicht mitgewirkt hat.

Hätte Frau B. auch im Berufungsverfahren mitgewirkt, wäre eine Ablehnung inzwischen ausgeschlossen, weil Sie, bzw. Ihr derzeitiger Anwalt sich im laufenden Verfahren eingelassen haben und / oder Anträge gestellt wurden.


Zu Frage 2:

In Bezug auf Ihre Idee, Strafanzeige zu erstatten, käme eine solche Anzeige in Betracht.

Diese wäre allerdings nicht gegen den Gegner-Rechtsanwalt zu richten, sondern vielmehr gegen Ihren Nachbarn selbst. Voraussetzung wäre, dass Ihre Ausführung zutreffend sind, das alles wäre vom Nachbarn so aufgebaut um Sie finanziell zu schädigen.

Bei dem Nachweis dieser Absicht - Sie zu schädigen - können staatsanwaltschaftliche Ermittlungen Ihnen möglicherweise helfen.

Allerdings muss dann auch klar sein, dass Ihr Nachbar alles nur initiiert hat, die Feuchtigkeitsbeeinträchtigung nicht von Ihrem Grundstück ausgeht sondern vielmehr vom Nachbarn selbst beigebracht wurde.

Dagegen spricht aber das von Ihnen selbst erwähnte Sachverständigengutachten, das die Auffassung des Gegners stützt und auf das er sich auf verlassen darf, bzw. durfte. Schließlich braucht Ihr Nachbar als Laie nicht schlauer zu sein als ein Sachverständiger vom Fach.

Daher würde ich Ihnen von einer Strafanzeige in Bezug auf die vermeintlich initiierten Feuchtigkeitsbeeinträchtigungen abraten.



Zu Frage 3:

In Bezug auf die Ruf- und Firmenschädigungen sieht dies anders aus.

Wenn Ihr Nachbar oder stellvertretend sein Anwalt Sie mit unsachlichen Argumenten in der Öffentlichkeit verunglimpft, herabwürdigt oder Ihr Ansehen in der Öffentlichkeit auf andere Weise schädigt sollten Sie durchaus den Weg zur Staatsanwaltschaft einschlagen.

Entscheidend ist, dass die Rufschädigung mit Argumenten geschieht, die unsachlich, nicht erwiesen oder unwahr sind. Die Strafanzeige sollten Sie gegen diejenige Person, die diese Unwahrheiten verbreitet, in Erwägung ziehen.



Neben der strafrechtlichen Schiene, die einen Antrag an die zuständige Staatsanwaltschaft voraussetzt, kommt auch eine zivilrechtliche Inanspruchnahme in Betracht. Hier wäre eine Abmahnung wegen des rufschädigenden Verhaltens auszusprechen und etwa Abgabe einer Unterlassungserklärung dahingehend zu verlangen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung einen Geldbetrag zu zahlen.


Bitte beachten Sie, sehr geehrter Ratsuchender, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sein kann.

Diese ersetzt eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht sondern dient ausschließlich einer überschlägigen und nicht abschließenden Einschätzung der Rechtslage Ihres Falles.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Markus Koerentz, LL.M.


Für Rückfragen und weitere Informationen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung:

Internet: www.marko-baurecht.de
E-Mail: marko-baurecht@gmx.de

Büro: 02203 914 315
Fax: 02203 914 350

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz
Köln

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