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Frage geschrieben am 26.08.2011 16:12:27

Nachbarschaftsstreit wegen zu hoher / breiter Hecke - 2. Teil

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1378
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema Hecke.
Vorwort:
Ich habe mich bereits am 02.10.2010, 15:38 Uhr, mit dieser Problematik an dieses Forum gewandt.

Da der Streit leider noch immer nicht beendet ist und die Angelegenheit mit meinem Nachbarn nun zu eskalieren droht, wende ich mich erneut an dieses Forum.

Inzwischen weiß ich natürlich einiges mehr über die rechtliche Situation in diesem Streitfall aber trotzdem sind noch viele Fragen offen. Gerade in Hinblick auf ein Gerichtsverfahren muss ich wissen, wie meine Chancen stehen!


Zur Sache:
Es geht um eine 40 Jahre alte Thuja-Hecke im Land Brandenburg. Sie ist 3 m hoch und ca. 120 cm unten breit, steht ca. 30 cm von der Grenze entfernt auf meinem Grundstück und ragt bis zu 50 cm in das Grundstück meines Nachbarn hinein (Länge ca. 20 m).

Diesen Zustand hat er seit seinem Einzug vor ca. 10 Jahren akzeptiert, nun will er aber plötzlich, dass die Hecke bis zur Grenze zurück geschnitten wird, was diese stark beschädigen würde da Thuja nicht mehr wächst, wenn sie ins Holz zurück geschnitten wird (laut Google-Ergebnis). Außerdem verlangte er eine Begrenzung der Höhe auf 2 m. Am liebsten wäre es ihm, wenn die Hecke ganz verschwinden würde. Hierzu stellte er mir am 02.10.10 ein Ultimatum von 6 Monaten.

Gem. § 40 BbgNRG ist ein Beseitigungsanspruch ausgeschlossen, da die Klagefrist längst abgelaufen war (2 Jahre). Somit kann er wegen des Abstandes und der Höhe der Pflanzen nichts mehr fordern.

Gem. § 910 (2) BGB hat mein Nachbar ebenfalls kein Recht auf Beseitigung, wenn die Grundstücksbenutzung wirtschaftlich nicht beeinträchtigt ist (strittig). Er könnte aber nach Fristsetzung zur Selbsthilfe greifen. Dies tat er dann auch, indem er heimlich Ende Januar diesen Jahres (vor Fristablauf!), ca. 2/3 der Hecke bis zum Stamm (ins Holz) zurück schnitt, wie er später beim Schlichter zugab.

Anfang April bemerkte ich erst diesen Eingriff da die Hecke an einigen Stellen immer brauner wurde. Inzwischen ist sie löchrig geworden. Nachgewachsen ist natürlich nichts an den betroffenen Stellen. Der hierdurch eingetretene Schaden äußert sich in Form eines verminderten Sichtschutzes.

Daher verlangte ich von ihm im April 2011 Schadenersatz (2000 €), da es sich dabei meiner Meinung nach um eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB handelt (Strafanzeige gestellt).

Im Mai 2011 bestellte er mich vor einen Schlichter. Kurioser weiser hat er dort aber den Zustand der Hecke (wie oben beschrieben) akzeptiert und unterschrieben. D. h., die Hecke soll nach dieser Vereinbarung 1x jährlich in der Höhe und Breite von mir geschnitten werden. Gut und schön, aber für den bereits eingetretenen Schaden wollte ich trotzdem Schadenersatz haben.

Dann verlangte er plötzlich über einen Anwalt eine Nutzungsentschädigung nach § 912 BGB für den Teil seines Grundstücks, den er nun durch den Überwuchs der Hecke nicht mehr nutzen kann!

Erst akzeptiert er den Überwuchs jahrelang, dann regt er sich plötzlich darüber auf, dann unterschreibt er wieder beim Schlichter, dass alles so bleiben kann und dann will er doch dafür eine Entschädigung – was will der Mann eigentlich?


Fazit:
Na klar - der Klügere gibt nach (bis er der Dümmerer ist) und wahrscheinlich mache ich das auch - der Ruhe und der Kosten wegen. Ich sehe auch ein, dass der Nachbar ein Recht auf Nutzung seines Grundstücks hat.

Aber ich verstehe das „Warum" nicht! Warum machen Menschen das – sich mit andern streiten nur um Recht zu bekommen! Er hat doch nichts davon. Hinter der Hecke, auf seiner Grundstücksseite, ist nichts als Sand, ein Carport und einige Erdbeerpflanzen. Die Hecke stört also nicht im Geringsten! Also geht es ihm scheinbar nicht wirklich um die Hecke...

Ich verstehe weiterhin auch nicht, warum ihn eine schöne grüne Thuja-Hecke plötzlich stört und warum er stattdessen lieber auf eine kahle, graue Hecke blicken möchte! Leider ist mit dem Mann nicht mehr zu reden...

Da er viel zu Hause ist hat er vielleicht ein Freizeitverwertungsproblem oder es könnte auch Altersboshaftigkeit als Ursache in Frage kommen... ich weiß es nicht! Ich will jetzt jedenfalls nur noch meine Ruhe haben und ich verzichte dafür auch auf den Schadenersatz sowie auf die Strafanzeige. Aber nicht auf die Hecke!


Fragen:
1. Hatte ich das Recht, von ihm Schadenersatz zu verlangen?
2. Kann er tatsächlich eine Nutzungsentschädigung verlangen? Oder trifft das nur auf Gebäude etc. zu?
3. Kann er entgegen dem Schlichterspruch einen Rückschnitt bis zur Grenze verlangen?
4. Könnte ich in diesem Fall die Hecke doch wieder höher wachsen lassen?
5. Was ist, wenn die Heckenpflanzen an den von ihm beschnittenen Stellen, eingehen?
6. Ist „Treu und Glauben" hier evtl. zutreffend / anwendbar?
7. Wie stehen meine Chancen bei einer Gerichtsverhandlung?


Würde mich über schnelle, fachlich fundierte und verständliche Zuschrift mit Beweisen und Belegen des Geäußerten sehr freuen - besten Dank!


MfG – M. Pape


Antwort geschrieben am 26.08.2011 17:44:45
Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
Eisenberger Straße 1, 07774 Dornburg-Camburg, Tel: 036421 / 24930, Fax: 036421 / 24933
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


1. Hatte ich das Recht, von ihm Schadenersatz zu verlangen?

Der Nachbar hat das Recht, das die Hecke auch auf seiner Seite geschnitten wird. Dazu hat er Ihnen eine Frist zu setzen und kann ansonsten auch zur Selbstvornahme greifen.

Da der Nachbar aber heimlich gehandelt hat ohne die weiteren Schritte abzuklären, hat er nicht rechtmäßig gehandelt und der Hecke einen Schade zugefügt.

Ihr Schadensersatzanspruch ist berechtigt.

2. Kann er tatsächlich eine Nutzungsentschädigung verlangen? Oder trifft das nur auf Gebäude etc. zu?

Nach § 912 II BGB kann eine Entschädigung wegen des Überbaus in Betracht kommen.

Nach Ihrer Schilderung ist dies noch nicht geklärt. Daher muss erst geklärt werden, ob es überhaupt zu einer Nutzungsbeeinträchtigung kam.

Vielmehr kann man davon ausgehen, dass der Nachbar den Überhang jahrelang geduldet und sein Recht damit verwirkt hat.

3. Kann er entgegen dem Schlichterspruch einen Rückschnitt bis zur Grenze verlangen?

Sinn und Zweck des Schlichterspruchs war es, dass der Nachbar den Zustand akzeptiert. Man muss sehen, welchen Stellenwert der Spruch hat. War es eine offizielle Stelle oder eine private Einrichtung?

4. Könnte ich in diesem Fall die Hecke doch wieder höher wachsen lassen?

Das hängt davon ab, wie verbindlich der Schlichterspruch war.

5. Was ist, wenn die Heckenpflanzen an den von ihm beschnittenen Stellen, eingehen?

In einem solchen Fall haftet der Nachbar Ihnen auf Schadensersatz.

6. Ist „Treu und Glauben" hier evtl. zutreffend / anwendbar?

Wenn alles nichts hilft, greift der Jurist gern auf § 242 BGB und den damit verbundenen Grundsatz nach Treu und Glauben zurück.

Daher kann man das auch in Ihrem Fall machen.

7. Wie stehen meine Chancen bei einer Gerichtsverhandlung?

Zunächst hängt alles davon ab, wie man den Schlichterspruch bewertet.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.08.2011 18:38:55

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Der Schlichterspruch erfolgte ganz offiziell und formell bei der Gemeinde unseres Wohnortes. Der Vertrag wurde von allen Beteiligten unterschrieben und hat 30 Jahre Gültigkeit.

Ich bin mir inzwischen ziemlich sicher, dass ich ein Gerichtsverfahren gewinnen würde. Es bleibt eigentlich nur ein Unsicherheitsfaktor übrig: § 912 (2) BGB.

Daher interessiert mich erstrangig, ob Ihnen ein ähnlicher Fall bekannt ist bzw. ob es hierzu bereits richterliche Entscheidungen gibt.

Da Nachbarschaftsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten ein ständiges Thema sind, ist eigentlich kaum vorstellbar, dass ein solcher- oder wenigstens ähnlicher Fall noch nicht entschieden wurde!

Also: Ist der "Überbau" gem. § 912 (2) BGB tatsächlich auch auf Hecken oder andere Pflanzen anwendbar? (Was würden Sie mir zur weiteren Vorgehensweise raten?) Vielen lieben Dank!!!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.08.2011 20:10:56

Werter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage darf ich wie folgt Stellung nehmen:

Vielen Dank für die ergänzenden Informationen.

Da es sich in der Tat um einen offiziellen Schlichterspruch handelt, sehe ich es genauso, dass sich der Nachbar daran halten muss.

Daher ist ein gerichtliches Vorgehen gegen den Nachbarn auch erfolgversprechend.

§ 912 BGB betrifft aber nur den Überbau, also auch nur ein bauliches Werk. Für Bäume und Hecken greift § 910 BGB - der Überhang.

Sie haben das Recht darauf zu bestehen, dass sich der Nachbar an die Vereinbarung hält.

Einen Schadensersatzanspruch und auch die Einhaltung der Vereinbarung können und sollten Sie gerichtlich geltend machen, wenn der Nachbar sich nicht anderweitig einsichtig zeigt.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Nachbarschaftsstreit wegen zu hoher / breiter Hecke - 2. Teil | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-08-27
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Ich hätte zwar gern noch Hinweise auf ähnliche Gerichtsverfahren gehabt, aber angesichts des eingesetzten Geldbetrages war die Antwort der Rechtsanwältin Schwerin durchaus angemessen und dabei sehr freundlich! Vielen Dank - absolut empfehlenswert!


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