30.04.2012 | 22:38
Antwort
von
Rechtsanwalt Raphael Fork
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage:
"Was kann ich da tun?"
Ich fange mit der schlechten Nachricht an: Urteile in Bezug auf Sichtschutz und Trampolins gibt es nach erster Sichtung nicht. Bei bisher geführten Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang ging es eher um Lärmemissionen oder Verkehrssicherungspflichten.
Ich sehe für Sie folgende Handlungsmöglichkeiten:
1.) Reden und auf das Problem aufmerksam machen
Der erste Ansprechpartner sollte der Nachbar selbst sein.
Möglicherweise ahnt er nicht einmal, dass es ein Problem mit der Aufstellung gibt. Vielleicht gibt es alternative Aufstellmöglichkeiten. Ist der Nachbar von der hartnäckigen Sorte, so ist eventuell die Ehefrau mit ins Gespräch einzubeziehen. Gegebenenfalls lädt man den Nachbarn und die Frau einmal in die eigene Wohnung ein, während die Nachbarskinder das Trampolin benutzen. So lässt sich eine Belästigung in der Regel am besten verdeutlichen. Oft lässt sich danach eine Regelung finden, die allen Parteien dient.
2.) Selbst einen Sichtschutz anbringen
Ich gehe davon aus, dass Sie im Hochparterre oder maximal ersten Stock wohnen. Da Sie nur die Blicke in Ihre Wohnung stören, könnte ein Sichtschutz Abhilfe schaffen. Hier gibt es auch Modelle, die den Blick nach draußen gestatten den Blick nach innen jedoch abblocken.
3.) Schlichtungsstelle aufsuchen
Vor Erhebung einer Klage im Nachbarschaftsrecht ist u.a. in Bayern in der Regel ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Hier wird dann unter Einschaltung einer neutralen Person versucht, eine Einigung wie unter Nummer 1.) beschrieben herbei zuführen.
4.) Klageweg
Scheitert auch Schritt Nummer 3.) so stellt die Schlichtungsstelle hierüber einen Beleg aus, der die Beschreitung des Klagewegs ermöglicht.
Ob hier aber ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§
906,
1004 BGB greifen kann, erscheint zweifelhaft und mit hohem Prozessrisiko verbunden.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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