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Nachbarschaftsstreit


30.04.2012 21:22 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Raphael Fork


| in unter 2 Stunden

Darf der Nachbar unter mir das Trampolin Durchmesser 3m seiner Kinder an meinen Balkon stellen, so dass seine Kinder beim springen mir ins Zimmer schauen können.
Sein großes Kind hat mich im Zimmer beim springen schon in Unterwäsche gesehen, da ich während des Aufbaus im Urlaub war und das nicht mitbekommen habe, bin ich ziehmlich erschrocken, als mich seine Tochter da auf einmal angeschaut hat.
Was kann ich da tun?
Mit dem Nachbarn ein Gespräch zu suchen ist aufgrund dessen Einstellung leider zwecklos.
Bitte gegebenenfalls um relevante Urteile.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Nachbarschaftsstreit
30.04.2012 | 22:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Raphael Fork
144 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:



Frage:
"Was kann ich da tun?"




Ich fange mit der schlechten Nachricht an: Urteile in Bezug auf Sichtschutz und Trampolins gibt es nach erster Sichtung nicht. Bei bisher geführten Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang ging es eher um Lärmemissionen oder Verkehrssicherungspflichten.




Ich sehe für Sie folgende Handlungsmöglichkeiten:




1.) Reden und auf das Problem aufmerksam machen



Der erste Ansprechpartner sollte der Nachbar selbst sein.

Möglicherweise ahnt er nicht einmal, dass es ein Problem mit der Aufstellung gibt. Vielleicht gibt es alternative Aufstellmöglichkeiten. Ist der Nachbar von der hartnäckigen Sorte, so ist eventuell die Ehefrau mit ins Gespräch einzubeziehen. Gegebenenfalls lädt man den Nachbarn und die Frau einmal in die eigene Wohnung ein, während die Nachbarskinder das Trampolin benutzen. So lässt sich eine Belästigung in der Regel am besten verdeutlichen. Oft lässt sich danach eine Regelung finden, die allen Parteien dient.





2.) Selbst einen Sichtschutz anbringen

Ich gehe davon aus, dass Sie im Hochparterre oder maximal ersten Stock wohnen. Da Sie nur die Blicke in Ihre Wohnung stören, könnte ein Sichtschutz Abhilfe schaffen. Hier gibt es auch Modelle, die den Blick nach draußen gestatten den Blick nach innen jedoch abblocken.



3.) Schlichtungsstelle aufsuchen


Vor Erhebung einer Klage im Nachbarschaftsrecht ist u.a. in Bayern in der Regel ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

Hier wird dann unter Einschaltung einer neutralen Person versucht, eine Einigung wie unter Nummer 1.) beschrieben herbei zuführen.



4.) Klageweg

Scheitert auch Schritt Nummer 3.) so stellt die Schlichtungsstelle hierüber einen Beleg aus, der die Beschreitung des Klagewegs ermöglicht.

Ob hier aber ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 906, 1004 BGB greifen kann, erscheint zweifelhaft und mit hohem Prozessrisiko verbunden.







Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.


Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 13 7534 22
Fax: 0231/ 13 7534 24

email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Raphael Fork
Dortmund

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