Der Anwalt spricht von Verzug, Fristen zur Stellungnahme seinen unsererseits nicht eingehalten, der Klageweg wir angedroht.
Frage: Sind wir verpflichtet die Kosten für diesen Anwalt zu übernehmen, in der Sache besteht kein Problem.
Wer muß hier beweisen, daß Anfragen nicht erfolgt bzw. Fristen nicht eingehalten wurden?
Antwort geschrieben am 22.06.2011 15:22:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
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grundsätzlich trägt derjenige die Beweislast, der die für ihn günstige Tatsache behauptet.
So auch hier. Beruft sich ihr Nachbar darauf, er habe bestimmte Erklärungen Ihnen gegenüber abgegeben und Sie dadurch z.B. in Verzug gesetzt, muss er beweisen, dass Ihnen diese Erklärung auch zugegangen ist.
Da der anwaltliche Schriftsatz die erste Erklärung des Gegners in dieser Sache ist, ist ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten nicht ersichtlich (Verzug setzt eine fällige und grundsätzlich angemahnte Forderung voraus, siehe § 286 BGB).
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Für Nachfragen verwenden Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Für eine (kostenlose) erste Besprechung über die weitere Vorgehensweise rufen Sie mich gerne an unter 0231.580 94 95.
Die von mir erteilte Rechtsauskunft basiert ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben. Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder andere weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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