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Frage geschrieben am 31.03.2011 15:13:05

Nachbarschaftsrecht Niedersachsen LK Celle

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1337
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema Nachbarschaftsrecht.
Guten Tag,
wir haben in einem Wochenendgebiet ein Grundstück in 2007 erworben und dort in 2008 ein Haus erstellt. Auf dem Nachbargrundstück stehen direkt an der Grenze 7 sehr, sehr hohe Fichten (wir schätzen 15-20 mtr. hoch). Da jetzt die beiden anderen Nachbargrundstücke ebenfalls gerodet worden sind, stehen diese Bäume jetzt allein und wir befürchten, dass diese bei einem Sturm entwurzelt werden und auf unser Grundstück bzw. unser Haus stürzen.
Wir möchten, dass der Nachbar diese Bäume fällt bzw. auf die zulässige Höhe kürzt.
Unsere Fragen nun:
Wie hoch dürfen die Bäume auf der Grenze sein?
Wie hoch darf die auf der Grenze gepflanzte Thuja-Hecke sein?
Welche Frist müssen wir "dulden" zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben?
Vielen Dank für eine entsprechende Antwort.


Antwort geschrieben am 31.03.2011 16:27:17
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Die Grundregel für Pflanzabstände ergibt sich aus § 50 Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen. Nach Abs. 1 f der Vorschrift sind mit Anpflanzungen über 15 m Höhe 8 m Abstand einzuhalten. Im Außenbereich genügt hingegen ein Abstand von 1,25 m für alle Pflanzen über 3 m Höhe.

Für die Hecke auf der Grenze gilt die Sonderregel des § 30. Eine Beschränkung der Höhe ist nicht gegeben, die Hecke muss der Ortsüblichkeit entsprechen.

Der grundsätzliche Anspruch auf Rückschnitt nach § 53 NachbarRG Niedersachsen wird durch die Regelung des § 54 ausgeschlossen, wenn der Nachbar den Rückschnitt / Beseitigung nicht binnen 5 Jahren seit Anpflanzung klageweise geltend gemacht hat. Dann kann aber bei weniger als 0,25 m Abstand ein Rückschnitt auf 1,2 m, ansonsten ein Rückschnitt auf die Höhe bei Klageerhebung verlangt werden.

Wenn die Bäume eine Gefahrenquelle darstellen (hier wäre ggfls. ein Sachverständigengutachten erforderlich) dann haben Sie einen zivilrechtlichen Abwehranspruch gegen den Nachbarn. Sie sollten vorliegend auch die Ordnungsbehörde einbeziehen, damit hier ggfls. aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben eine Rodung angewiesen wird.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.03.2011 16:33:01

Hallo Herr Rechtsanwalt,
habe ich Sie richtig verstanden, dass ich trotzdem ich das Grundstück erst vor 4 Jahren erworben habe, also gar nicht 5 Jahre nach Anpflanzung der Eigentümer des Grundstückes war (die Bäume stehen ca. 15 Jahre dort) KEINE Beseitigung bzw. Rückschnitt auf 5 oder 8 Meter fordern kann?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.03.2011 17:02:28

Ja, denn es geht um den Anpflanzungszeitpunkt und nicht um den Zeitpunkt, zu dem Sie das Grundstück gekauft haben.

Bei Gefahr sollten Sie alternativ die von mir aufgezeigten Schritte ergreifen.

So einfach geht das!
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