Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema Nachbarschaftsrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren,folgender Sachverhalt liegt an der Grundstücksgrenze zu meinem Nachbarn vor.
Bei der Errichtung des Eigenheims wurde gleichzeitig eine Mauer errichtet und Erdreich aufgefüllt. Diese Mauer hat eine Höhe von 50 cm bis 1,20 um das Niveau auszugleichen. Erdreich wurde angefüllt und vor ca 2 Jahren mit einer lebenden Hecke ( Tuja) bepflanzt.
Die Nachbarn erklärten das sie diese Hecke auf maximal 2 Meter wachsen lassen würden. Mit den 2 Meter der Hecke und den 1,20 m der Mauer entstand nun aber schon ein Sichtschutz ,von meinem Grundstück aus gesehen,mit beachtlichen 3,5 Metern.
Da ich davon ausgehen muß das die Nachbarn in den nächsten Jahren nicht in der Lage sein werden die Hecke zu pflegen bzw. auch jetzt kein Einsehen haben die Hecke zu schneiden, benötige ich ihren Rat.
Im Verlauf der Hecke wurde jetzt auch noch ein Kompost mit 50cm Abstand zur Grenze angelegt.
Was kann und sollte ich tun ???
Antwort geschrieben am 21.05.2011 10:56:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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nachdem - so verstehe ich die Frage - der
Nachbar sein Grundstück angehoben hat, ist nicht etwas von seiner Seite, sondern von Ihrer Seite aus zu messen, d.h. die Höhe der Mauer ist mit zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser Mauerhöhe, muss in Ihrem Bundesland dann folgender Abstand eingehalten werden:
bis 1,5 m Höhe = 0,5 m
bis 2,0 m Höhe = 0,75 m
über 2,0 m Höhe = 0,75m + das Maß der Mehrhöhe.
Sie können also verlangen, dass diese Maße eingehalten oder - falls ein Versatz nicht mehr möglich ist - die entsprechende Höhe eingehalten wird.
Selbstverständlich muss der Nachbar die Hecke auch pflegen und schneiden.
Allerdings mussen Sie diese Rechte innerhalb von fünf Jahren ab Anpflanzung geltend machen, da die Rechte sond ausgeschlossen wären.
Bezüglich des Komposthaufen ist der Abstand von 0,5 m eingehalten worden. Insoweit hätten Sie nur dann einen Anspruch auf Verlegung, wenn es als reine Schikane anzusehen wäre, sein Grundstück also so groß wäre, dass ein anderer Standort möglich wäre.
Sollten allerdings erhebliche Geruchsbelästigungen - je nach Kompostierungsart - auftreten, hätten Sie dann auch insoweit einen Unterlassungsanspruch.
Sofern mit dem Nachbarn nicht zu reden sein, schalten Sie zunächst den Schiedsmann der Gemeinde ein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.05.2011 14:45:03
Sehr geehrter Herr Bohle,
auf welchen Paragrafen kann ich mich da berufen und wie sollte ich vorgehen das ich einen Nachweis antreten kann die Hecke beanstandet zu haben?
Vielen Dank im Vorraus!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Bohle,
auf welchen Paragrafen kann ich mich da berufen und wie sollte ich vorgehen das ich einen Nachweis antreten kann die Hecke beanstandet zu haben?
Vielen Dank im Vorraus!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.05.2011 16:15:07
Sehr geehrter Ratsuchender,
hinsichtlich der Hecke - Höhe und Abstand - können Sie sich auf §§ 45, 51 Thüringer Nachbarrechtsgesetz gerufen.
Bezüglich des Komposthaufen, falls nicht hinnehmbare Belästigungen vorliegen, auf § 1004 BGB.
Der Anspruch sollte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein geltend gemacht werden. So könnten Sie den Nachweis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
hinsichtlich der Hecke - Höhe und Abstand - können Sie sich auf §§ 45, 51 Thüringer Nachbarrechtsgesetz gerufen.
Bezüglich des Komposthaufen, falls nicht hinnehmbare Belästigungen vorliegen, auf § 1004 BGB.
Der Anspruch sollte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein geltend gemacht werden. So könnten Sie den Nachweis führen.
Mit freundlichen Grüßen
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