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Nachbarschaftsrecht, Lärmbelästigung, Laminat


25.08.2010 09:57 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Darf ein neuer Eigentümer (unter mir) statt früher Textilboden einfach Laminat verlegen und meinen (schallmäßigen!) Besitzstand eigenmächtig gewaltig verschlechtern?

Stellt sich die Lage anders dar bei einem Haus, das vor den DIN-Normen für den Schallschutz gebaut wurde?

Welchen Sinn hat ein Lärmprotokoll, wenn die Belästigungen seit Jahren Tag für Tag auftreten?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema:
Lärmbelästigung Nachbarschaftsrecht
25.08.2010 | 11:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Das Schleswig-Holsteinische OLG führt in dem Beschluss vom 08.08.2007 - Az. 2 W 33/07 - in diesem Zusammenhang Folgendes aus:

"Führt eine Veränderung des Bodenbelags durch einen Wohnungseigentümer zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus, so ist der Eigentümer der darüber liegenden Wohnung als Störer verpflichtet, die Einwirkungen zu beseitigen. Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer kann vom Störer im Rahmen der Mindestanforderungen der geltenden Schallschutznorm grundsätzlich Dämmaßnahmen verlangen, die ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten."

Sollte in Ihrem Fall ein Sachverständiger festellen, dass der neue Eigentümer gegen die Schallschutzvorschriften verstößt, könnte entschieden werden, das Laminat wieder zu ersetzen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen.

Zu Ihrer zweiten Frage verweise ich auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.11.2007 - Az. I-3 Wx 115/07. Dort heißt es u.a.:

"Jedem Wohnungseigentümer in einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten und erst später in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude ist klar oder muss zumindest bewusst sein, dass dieses Gebäude ohne Beachtung der erst in späterer Zeit erstellten immissionsbegrenzenden DIN-Normen errichtet wurde. Dementsprechend hat in einem solchen Gebäude jeder Wohnungseigentümer auf die durch störende Immissionen für andere bewirkten Nachteile, und hierzu gehört auch der Trittschall, besonders Rücksicht zu nehmen, was insbesondere bedeutet, bei Veränderungen im Sondereigentum den bauseitig bedingten geringen Standard des Gebäudes in Rechnung zu stellen. Im einzelnen heißt dies, dass der Wohnungseigentümer in einem derartigen Gebäude ein allein durch die Gestaltung seines Sondereigentums tatsächlich erreichtes Schutzniveau im Wege einer verändernden Maßnahme zwar in gewissem Umfang, nicht jedoch beliebig weit verschlechtern darf. Der vorliegende Fall nötigt nicht, den Bereich der noch erlaubten Verschlechterung abschließend festzulegen. Jedenfalls ist dessen Grenze überschritten, wenn durch die Veränderung das Schutzniveau unter denjenigen Standard sinkt, der nach der bei der Aufteilung des Wohnungseigentums "geltenden" DIN-Norm im Hochbau vorgesehen war, sofern in jenem Zeitpunkt die Anforderungen der DIN-Norm mit zumutbarem Aufwand durch Maßnahmen im jeweiligen Sondereigentum erreichbar waren."

Im Streitfall muss ohne ein Sachverständiger zu den aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen, um dem Richter eine Entscheidungsgrundlage an die Hand zu geben.

Ein Lärmprotokoll hat nur den einen Sinn, Beeinträchtigungen zu dokumentieren und damit Beweisfunktion.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

637 Bewertungen
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