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Frage geschrieben am 29.08.2011 17:43:48

Nachbarschaftsrecht Baumschnitt

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1392
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema Nachbarschaftsrecht.
Guten Tag. In einem ländlichen Wohnort in der Eifel wird ein bisher freies Grundstück neu bebaut. Das Gebäude wird bis 3 Meter an die Grundstücksgrenzen gebaut. Auf unserem Grundstück stehen mit einem Abstand von ca. 1,5 Metern mehrere Fichtenbäume entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbarn, welcher neu baut. Diese Bäume stehen seit annähernd 50 Jahren und sind entsprechend groß. Nun möchte unser Nachbar, dass die Überhänge / Äste von ca. 2 Mtern auf seinem Grundstück abgesägt werden. Sind wir nun verplichtet diese Zweige/ Äste abzusägen? Landläufig sagt uns jeder, dass die Bäume "Bestandsschutz" hätten und der neue Nachbar mit diesen Bäumen eben Leben müsste. Um des Nachbarschaftfriedens bitte ich um eine rechtssichere Auskunft. Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 29.08.2011 19:05:50
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:


§ 44 Nr. 1 LNRG (Nachbarrechtsgesetz Rheinland Pfalz) bestimmt den Abstand für Fichten auf 4 m von der Grundstücksgrenze. Gemessen wird nach § 47 LNRG von der Mitte des Baumes (wo er aus der Stamm aus der Erde tritt) bis zur Grundstücksgrenze.

Demnach ist der Abstand zunächst, als zu gering bemessen, zu betrachten.

Eine Ausnahme nach § 46 LNRG scheint nicht vorzuliegen. Insbesondere war das Nachbargrundstück vormals wohl kein Weideland oder öffentliche Grünfläche.

Nach § 51 Abs. 2 LNRG hat damit Ihr Nachbar grundsätzlich einen Anspruch auf BESEITIGUNG der Bäume.

Jedoch ist dieser Anspruch zweifach begrenzt:

1.
Nach § 51 Abs. 3 Satz 2, 1 LNRG hat Ihr Nachbar "nur" max. 6 Jahre Zeit, Sie auf Beseitigung zu verklagen. Die Frist beginnt spätestens dann, wenn die Anpflanzung ihr Erscheinungsbild als Hecke verliert. Der etwas auslegungsbedürftige Begriff sollte bei 50 Jahren alten Fichten schon nach 10 Jahren nicht mehr erfüllt sein.

Meines Erachtens kommt Ihr Nachbar demnach mindestens 34 Jahre zu spät mit seinem Anliegen.

2.
Nach § 54 LNRG kommt Ihr Nachbar auch hier zu spät. Da die Bäume nach Ihren Angaben 1971 10 Jahre alt waren, hatten die Bäume zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes eine Höhe erreicht, die gemäß ihrem Grenzabstand zum Beseitgungsanspruch geführt hätte. Der damalige Anspruch hätte bis Ende 1973 geltend gemacht werden müssen.

Insoweit haben Ihre Bäume "Bestandsschutz".

Weiter ist zu sagen, dass das Nachbarrechtsgesetz das Zurückschneiden von Hecken regelt, aber nicht von Bäumen. Gleichwohl finden beide Ansprüche in einem Paragrafen Anwendung. Damit ist davon auszugehen, dass kein Anspruch des Nachbars auf das Zurückschneiden von Bäumen besteht.
Die allgemeinen Regelungen des BGB werden insoweit konkretisiert.

Hinweis :
Sie haben jedoch Ihre Verkehrssicherungspflichten durchzuführen.
Im Übrigen wäre dieser Anlass ein Grund beim Versicherer Ihren Versicherungsumfang dahingehend prüfen zu lassen.



--------------------------------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.


Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 30.08.2011 09:55:18

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der zeitlich späten Beantwortung der Frage, bin ich nicht auf den Überhang der Äste und dessen Zurückschneiden, sondern nur auf das Zurückschneiden der Höhe nach eingegangen. Dies bitte ich zu entschuldigen und hole es hiermit nach.

Der Überhang (Sie sagten 2 Meter) wird sowohl nach § 1004 Abs. 1 BGB (Beseitigungsanspruch), als auch § 910 Abs. 1 BGB (Selbsthilferecht) gesetzlich geregelt.

Nach § 910 Abs. 1 BGB kann der Nachbar Sie auffordern, die überhängenden Zweige zu beseitigen. Insofern Sie diesem Begehren nicht fristgerecht nachkommen, kann Ihr Nachbar die enstanden Kosten Ihnen in Rechnung stellen.

ES SEI DENN, (sie können beweisen) der Überhang beeinträchtigt den Nachbarn nicht!

--------
Hinweis:
Hierbei geht es nur um den Überhang selbst, nicht um herabfallende Nadeln oder Zapfen. (Es gilt § 906 BGB, der im Abs. 2 auf das wirtschaftlich Zumutbare abstellt. Was nicht der Fall ist. Geld bekommt Ihr Nachbar als Ausgleich dann auch keins, solange die Beeinträchtigung nicht über das orstübliche zumutbare Maß hinaus erfolgt.)
--------

Es kommt also darauf an, in welcher Höhe der Überhang in das Grundstück des Nachbarn ragt.

Auf § 1004 Abs. 1 BGB ist wegen § 1004 Abs, 2 i.V.m § 910 Abs. 2 BGB nicht mehr einzugehen.

Hinweis:
Ihre Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich abgestorbener Äste bleiben davon unberührt.

Zum Ganzen ein etwas jüngeres Urteil:
BGH, Urteil vom 14. 11. 2003 - V ZR 102/03 (LG Stade) in NJW 2004, 1037.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

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