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Nachbarschaftsgrenze / Grundstücksgrenze Anschüttung


29.04.2012 18:28 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

Hallo!

Es geht um eine Neubau-Doppelhaushälfte in NRW.
Unsere Terrasse liegt ca. einen Meter über unserem Grundstücksniveau(natürliches Gelände), was auch so bleiben soll.
Unser Nachbar hat sein Grundstück um ca. 80 - 90 cm anschütten lassen, um auf Terrassenniveau zu kommen.
Nun soll eine Mauer zwischen unseren Grundstücken gesetzt werden, um das Gefälle zwischen den beiden Grundstücken abzufangen.
Geplant ist derzeit eine ca. 1,25 Meter hohe Mauer genau auf die Grundstückgrenze zu setzen, um so unsere Grundstücke abzugrenzen bzw. das Nachbargrundstück abzufangen.

Der Verkäufer der Grundstücke erstellt diese, möchte jedoch vorher eine schriftliche Zustimmung von beiden Eigentümern. Wir beabsichtigen dieser Baumaßnahme zuzustimmen. Allerdings möchten wir im Vorfeld abklären, ob es rechtlich zulässig ist auf dieser Mauer irgendwann noch eine weitere Erhöhung oder einen Sichtschutz zu erstellen.

Hierzu unsere offenen Fragen:

Wenn wir dieser Mauer zustimmen, wie hoch darf vom Nachbarn einen nachträglicher Sichtschutz bzw. Hecke angebracht werden, d.h. welches Grundstücksniveau ist maßgeblich? Das natürliche Gelände oder das erhöhte Gelände?

Falls eine Absturzsicherung erforderlich ist, wer muss diese bezahlen und wie hoch darf diese maximal sein?

Wo muss die Mauer rein rechtlich stehen und wer hat sie zu pflegen?

Wie hoch darf sie maximal ohne unsere explizite Zustimmung gebaut werden?

Für weitere Tipps sind wir dankbar.

Mit freundliche Grüßen


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 80 weitere Antworten zum Thema:
Grundstücksgrenze
29.04.2012 | 19:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Die Grenzmauer muss auf der Grundstücksgrenze stehen. Sie darf maximal 2 Meter hoch sein - das gilt dann auch für einer Erhöhung der Einfriedung.

Entscheidend für die Höhe ist das natürliche Grundstücksniveau - dieses haben Sie beide ja durch die Aufschüttung bereits verändert und die Aufschüttung wäre daher bei der Höhenberechnung zu berücksichtigen.

Möchte der Nachbar einen Sichtschutz anbringen, der zu einer Höhe von mehr 2 Metern führt, müssten Abstandstandsflächen gem. § 6 BauO NW eingehalten werden, der Sichtschutz darf dann also nicht mehr auf der Grundstücksgrenze stehen.

Die Kosten der Grenzmauer wären zu teilen, ebenso die Kosten der Pflege, falls diese anfallen.

Die Maximalhöhe von 2 Metern gilt auch für eine gesonderte Absturzsicherung - die Kosten dafür wären von demjenigen zu tragen, der die Gefahrenquelle begründet hat. Dies geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht deutlich hervor. Ist die Absturzsicherung notwendig, weil das natürliche Gefälle sie erfordert, wären auch diese Kosten zu tragen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich ab Mittwoch gerne zu Ihrer Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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