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Nachbarschaftrecht Zaunhöhe


18.06.2012 11:38 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Eigentümerin eines Reihenendhauses.
Auf dem angrenzenden Grundstück wurde nun ein Mehrfamilienhaus erstellt.
Die Parkplatzfläche dieses Hauses endet (auf der rechten Seite unseres Grundstückes)an unserem Sichtschutzzaun (Höhe 1,80 m).
Der Zaun auf der linken Seite und hinten meines Grundstückes ist nur 80 cm, aber zur Parkplatzfläche des Mehrfamilienhauses eben 180cm.
Ich habe jetzt ein Schreiben der Hausverwaltung des Mehrfamilienhauses erhalten, dass wir diesen
Sichtschutzzaun austauschen sollen, weil dieser
zu hoch sein würde.
Begründung: gemäß Bebauungsplan darf die Höhe der Sichtblenden in nicht geschlossener Bebauung
0,8 m nicht überschreiten.
Kann tatsächlich von mir verlangt werden, dass
dieser Sichtschutzzaun abgebaut werden muss und
ich dann immer den freien Blick auf die Parkplatzfläche und die Autos haben muss?
Der Zaun steht übrigens seit 6 Jahren.
Über eine schnelle Antwort, wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen


18.06.2012 | 14:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus
158 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind die Zaunhöhen zunächst frei vereinbar.
Dann sind die Festsetzung im Bebauungsplan; danach das Nachbarrechtsgesetz und letztlich die Landesbauordnung zu berücksichtigen.

Da Ihr Nachbar die Festsetzung im Bebauungsplan anspricht, würde ich Sie bitten, mir einen Link oder zumindest die Festsetzung des Bebauungsplanes innerhalb der kostenlosen Nachfrage anzuzeigen.

Nach derzeitigem Vortrag wäre Ihrem Nachbarn, soweit er dies richtig widergegeben hat, zuzustimmen.

"Kann tatsächlich von mir verlangt werden, dass
dieser Sichtschutzzaun abgebaut werden muss und
ich dann immer den freien Blick auf die Parkplatzfläche und die Autos haben muss?"

Ja, soweit eine Satzung dies bestimmt. Anderenfalls gilt Nachbarrecht.

§ 11 Abs. 2 NRG BW: "Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht."

Danach müsste der Sichtschutzzaun bei 1,80m Höhe 0,30m von der Grenze entfernt stehen.


"Der Zaun steht übrigens seit 6 Jahren."

Es gibt keinen Bestandsschutz für widerrechtlich stehende Anlagen. Es ist also zu prüfen, was in dem Bebauungsplan steht.

Nutzen Sie die kostenlose Nachfrage, vielen Dank.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine ausreichende Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.

Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf mich zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.

--------------
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Dresden

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