Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema Grundstück.
Seit Jahren ärgern wir uns über des Nachbars freilaufende Katzen (2 Stück). Sie verwüsten unsere Blumenbeete und koten in unseren Gemüsegarten.Der Nachbar hat nicht besseres zu tun als sich noch hin zustellen und sich zu freuen wenn die Katzen mal wieder in unsere Beete machen.
Wir haben jetzt eine Lebendfalle aufgestellt und wollen die Katzen einfangen und woanders aussetzten.Dürfen wir in unserem eingezäuntem Grundstück diese Falle aufstellen? Der Nachbar hat uns deswegen bereits angezeigt und die Polizei wollte die Falle beschlagnahmen,wir haben aber den Zutritt auf unserer Grundstück verwehrt.Sind wir da im Recht?Vielen Dank für im Vorraus!
Antwort geschrieben am 21.07.2011 15:05:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Nach § 228 BGB können auf das Grundstück eindringende Tiere bei Gefahr der Schadensverursachung eingefangen und verwahrt werden. Keinesfalls dürfen die Katzen aber getötet oder woanders ausgesetzt werden. In dem Fall droht eine strafrechtliche Verfolgung und zivilrechtliche Schadensersatzsanprüche gegen Sie.
Ob tatsächlich eine konkrete Gefahr der Schadensverursachung von den Katzen ausgeht, ist der wesentliche Punkt. Insoweit habe ich Bedenken. Einige Gerichte sind der Auffassung, dass gelegentliche Besuch einer Nachbarskatze zu dulden sind. In dem Falle wären die Folgen u.U. sozialadäquat. Bei einer sozialadäquat zu erwartenden Folge der Katzenbesuche fehlt es dann an einer "Gefahr", die Ihr Handeln decken würde.
Insgesamt rate ich Ihnen aus nachbarrechtlicher Sicht von Ihrem Vorhaben ab. Das Aufstellen der Falle ist rechtlich riskant. Im Übrigen sollte dringend die konkrete Gestaltung der Falle im Hinblick auf die Vorschriften zum Tierschutz überprüft werden; dies ist hier ohne nähere Kenntnis nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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