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Nachbarrecht in Baden-Württemberg


04.12.2008 17:10 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

Mein Nachbar hat auf der Grenze einen Maschendrahtzaun mit
Betonpfosten in der Höhe von 2,20 Meter vor ca. 30 Jahren gesetzt.
Das Nachbarrecht schreibt eine Höhe von maximal 1,50 Meter vor.

Kann ich verlangen das er den Zaun auf diese Höhe zurückbaut?

Falls nein, warum nicht?
04.12.2008 | 17:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
929 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


den Anspruch werden Sie nicht erfolgreich durchsetzen können, da nach § 26 des anzuwendenen Nachbarschaftsgesetzes die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt und diese Frist überschritten ist. Der Nachbar wird also die Verjährungseinrede, die sicherlich erhoben werden wird, erfolgreich erheben können.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn von dem Zaun eine Gefahr ausgeht, er z.B. droht, auf Ihr Grundstück umzufallen. Dafür gibt der von Ihnen geschilderte Sachverhalt aber nichts her.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht