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Nachbarn mit 6 Hunden in Rheinland-Pfalz


11.02.2011 20:25 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

wir haben einen Nachbarn mit 6 Hunden, welche auf einer ca. 3000qm großen Wiese eingezäunt laufen. Der Nachbar möchte eine Zucht anfangen (Australian Shepherd). Unsere Gärten werden derzeit durch einen ca. 30 m langen Maschendrahtzaun, sowie einer Kirschlorbeerhecke getrennt. Der Zaun steht auf der Grenze und wurde von mir bezahlt und errichtet. Wir selbst haben zwei Hunde welche auch auf dem Grundstück laufen.

Nun haben sich die Nachbarhunde angewöhnt, Angriffe gegen unsere Tiere zu starten. Das ganze spielt sich direkt bei unserem Haus ab. Unser Rüde hält dagegen und der Zaun, sowie die Hecke sind schon total zerstört, da sie von zwei Seiten flankiert werden. Allerdings 6 gegen 1
Das ganze dann auch vor unserem Haus, während der Nachbar nicht darauf sieht, da sein Haus um die Ecke steht.

Ich baue nun einen neuen Zaun aus Stahlmatten und habe schon Gespräche gesucht. Der Nachbar aber rührt sich nicht bzw. blockt ab. Frei nach dem Motto, es ist doch seine Wiese und mein Hund würde ja auch bellen (was er selbstverständlich auch tut - aber vor allem nicht so viel)

Nun kommt der Sommer und wir wollen den Garten genießen. Die Angriffe werden mehr, der Nachbar tut nichts und ich habe die Lärmbelästigung und den Schaden. Da er nun züchten möchte, wird das ganze sicherlich schlimmer.

Meine Frage daher? Wie kann ich mich gegen eine Zucht im Wohngebiet wehren (baurechtlich?), welche Möglichkeiten habe ich darüber hinaus?
Wie sieht es mit den Schäden aus, welche teils auch durch meinen Hund - verursacht werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 103 weitere Antworten zum Thema:
Nachbarn
11.02.2011 | 20:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Bei reinen Wohngebieten dürfte nach meiner Auffassung eine Zucht nicht möglich sein (sofern dieses nicht ein gültiger Bebauungsplan zulässt), hingegen bei allgemeinen Wohngebieten schon.

Dieses ist letztlich im Wege einer Akteneinsicht bei zuständigem Bauamt zu klären.
Sollte ein Bebauungsplan bestehen, so ist dieser dahingehend zu untersuchen.

Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde.

Ansonsten gilt:

Gefährliche Hunde sind:

1.
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

2.
Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und

4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Insofern wäre hier durchaus eine Anzeige beim zuständigen Ordnungsamt angebracht, damit dieses weitere Maßnahmen ergreifen kann.

2.
Wird durch ein Tier eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Letzteres scheidet meines Erachtens hier aus, zumal eine Zucht noch nicht vorliegt.

Die Haftung setzt kein Verschulden des Halters voraus.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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