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Frage geschrieben am 21.06.2011 13:09:54

Nachbarkanal über mein Grundstück

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 22,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1011
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema Grundstück.
Ich möchte ein bisher unbebautes Hanggrundstück kaufen,das in einer Baulücke zwischen 2 Häusern liegt.Das Grundstück liegt 1,5 Meter tiefer als die angrenzende Strasse und fällt von dieser weg weiter ab.Das in der Strasse liegende Kanalrohr wäre nur über eine Pumpe zu beschicken.Da diese Technik vor Jahrzehnten noch nicht gut entwickelt war,wurde damals parallel zur Strasse etwas tiefer am Hang
ein zweiter Kanal gebaut,der alle Häuser in ähnlicher Lage an der Strasse entwässert.
Das Problem ist,daß über mein Baugrundstück das
Entwässerungsrohr des Nachbarhauses zu dem tiefer gelegenen Kanal liegt.Das ist so entstanden,weil beide Grundstücke früher einmal einem Besitzer gehörten und dann geteilt wurden.Diese Kanalbesonderheit ist weder im Grundbuch noch beim zuständigen Bauamt dokumentiert.
Da der Grundstüpckspreis günstig ist und mein Bauvorhaben ausserhalb des vermuteten Nachbarkanalweges liegt möchte ich das Grundstück
trotzdem kaufen.Kann ich im Falle einer später nötig werdenden Kanalerneuerung des Nachbarkanals
zu Zahlungen gezwungen werden,weil der über mein
Grundstück verläuft - oder der Nachbar nicht zahlt?


Antwort geschrieben am 21.06.2011 13:49:22
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Ich gehe anhand Ihrer Anschrift davon aus, dass das Grundstück in Hessen liegt.

Es gelten dann die §§ 30 und 31 Hessisches Nachbarrechtsgesetz. Danach hat der Berechtigte die auf einem Nachbargrundstück verlegten und von ihm genutzten Versorgungs- und Abwasserleitungen zu unterhalten.

D.h. wenn der Nachbar den tieferliegenden Kanal alleine nutzt, trägt er sämtliche Unterhaltungskosten. Wenn Sie oder weitere Nachbarn angeschlossen sind, tragen Sie die Unterhaltungskosten gemeinschaftlich, soweit die Leitungen mitbenutzt werden.

Zur Erneuerung des Kanals hat der Nachbar ein Betretungs- und Duldungsrecht gem. § 30 II. Er ist zum Ersatz der mit der Erneuerung verbundenen Schäden verpflichtet.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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