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Ich hätte gerne eine Antwort zu folgender Frage: Ich habe meine Mietwohung in der ich jetzt 25 Jahre wohne zum 1.2.d.J. von einer Baugesellschaft als Eigentum erworben, dazu gehören laut Teilungserklärung zwei Kellerräume als Sondereigentum. Mein Nachbar hat seit 15 Jahren von seiner Waschmaschine(die in dem von ihm gemieteten angrenzenden Kellerraum steht), den Wasserzufluß und Abfluß in jetzt ja meinem Kellerraum durch "Löcher in der angrenzenden Wand" installiert,(damals war ich auch Mieterin und konnte nichts dagegen machen). Ich bestehe aus verschiedenen Gründen auf Entfernung seiner Installationen aber er weigert sich mit der Begründung, daß der Wasserablaufkanal, der durch meinen erworbenen Keller läuft, Gemeinschaftseigentum sei und ich ihm die Möglichkeit lassen muß, sein Ablaufrohr durch meinen Keller laufen zu lassen, damit er das Abflußrohr nutzen kann. Nun mischt sich auch noch die Baugesellschaft ein, die auch behauptet, ich müsse meinem Nachbarn die Nutzung durch sein eigenes bei mir verlegtes Rohr an den Abflußkanal, der ja in der Tat Gemeinschaftseigentum ist, erlauben. In unserem Vierfamilienhaus sind im Keller keine Waschmaschinen vorgesehen, es wurde aber genehmigt und geduldet. Der Nachbar hat, wie alle Bewohner der Wohnanlage Möglichkeiten, seine Waschmaschine in seiner Wohnung aufzustellen.
Ich habe die Wohnung "gekauft wie besehen", habe ich somit auch die Rohrleitungen des Nachbarn "mitgekauft" und muß diese weiterhin dulden?
Antwort geschrieben am 26.01.2012 11:47:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter-Thomas Götz
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 02333/833388, Fax: 02333/833389
Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Kaufrecht, Versicherungsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie könnten einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn nach § 1004 BGB haben. Dieser Anspruch ist allerdings bereits verjährt und kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich der Nachbar auf die Verjährung beruft. Damit ist zu rechnen, da er die Entfernung der Rohre verweigert.
Der Anspruch verjährt nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung beginnt mit der letzten Einwirkung, d.h. nach Ihrer Schilderung mit dem Anschluss der Waschmaschine.
Ein Eigentümerwechsel hat auf den Lauf der Verjährungsfrist keinen Auswirkungen. Dies bedeutet, dass insbesondere durch Ihren zwischenzeitlichen Erwerb keine Veränderung der Verjährungsfrist erfolgt ist.
Sie müssen sich daher daran festhalten lassen, dass der Voreigentümer den Zustand über 15 Jahre nicht beanstandet hat. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, da Sie den Zustand kannten und ggf. auch als Mieter auf den vorherigen Eigentümer zur Beseitigung der Situation hätten einwirken können.
Bei einem Neuanschluss wäre zukünftig das Zugangserfordernis zum Gemeinschaftseigentum gem. § 5 II WEG zu beachten, das gilt selbst wenn sie sich die Gemeinschaftsgegenstände im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Dazu muss geklärt werden, ob ein Anschluss nicht auch ohne die Beeinträchtigung Ihres Sondereigentums möglich wäre und welche Regelungen sich die Gemeinschaft in Bezug auf das Betreiben der Waschmaschinen im Keller gegeben hat. Dazu ist eine verbildliche Aussage ohne weitere Aufklärung anhand Ihrer Angaben derzeit noch nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort abhängig von Ihrer Schilderung und den zur Verfügung stehenden Informationen ist. Sollte der Sachverhalt abweichen, kann die Rechtslage anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Thomas Götz
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