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Frage geschrieben am 13.02.2010 17:51:44

Nacharbeiten von WE-Diensten nach Krankschreibung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1453
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich arbeite bei einem ambulanten privaten Pflegedienst. Mein Arbeitgeber hat vor kurzem angeordnet, dass ich Wochenend-Dienste nacharbeiten muss am darauffolgenden freien Wochenende trotz Krankschreibung, wenn während der Krankheitszeit ein Dienst-Wochenende gewesen ist.Die Begründung dafür lautet, da ich krank gewesen wäre und eine Kollegin die Arbeit am WE für mich hätte übernehmen müssen, müsse ich das nachholen und der Kollegin umgekehrt ein freies Wochenende ermöglichen. Wir arbeiten in Vollzeit jedes 2. Wochenende in Teildienst und mit dieser Regelung kann es mir passieren, dass ich 3-4 Wochen am Stück arbeiten muss.
Meine Frage, ist es zulässig, dass ich trotz Krankschreibung einschließlich des Wochenendes die Zeit vom Wochenende nacharbeiten muss wenn ich wieder gesund bin - und wenn ja, wieviele WE-Dienste kann mein Arbeitgeber von mir verlangen nachzuholen, wenn ich mal länger krank bin??


Antwort geschrieben am 13.02.2010 18:10:29
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Sofern die Arbeit im Rahmen eines normalen Dienstplans erfolgte, wovon ich nach Ihrer Schilderung zunächst ausgehe, dann müssen Sie aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten grundsätzlich nicht nacharbeiten.

Dies hängt ganz einfach damit zusammen, dass Sie an den betreffenden Tagen krank waren und nicht etwa frei im arbeitsrechtlichen Sinne hatten.

Sofern Ihr Arbeitgeber für Sie eine Ersatzkraft beschäftigen musste, fällt dies grundsätzlich in seine unternehmerische Risikosphäre und darf grundsätzlich nicht Ihnen als Arbeitnehmerin aufgebürdet werden.

Sie sollten Ihren Arbeitgeber also freundlich aber bestimmt darauf hinweisen, dass Sie nicht nacharbeiten werden, da Sie nach der Rechtslage hierzu grundsätzlich nicht verpflichtet sind.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend und ein erholsames Wochenende!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774


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Nacharbeiten von WE-Diensten nach Krankschreibung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-02-13
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