Thematik des Falls
1996 Hofübergabe an Bruder per Übergabevertrag, die weichenden erben (Drei Brüder) wurden nach § 12 HöfeO abgefunden
2005/2006 Verpachtung aller landwirtschaftlich genutzten Flächen/ Fast gänzlicher Verkauf aller landw. Maschinen und Geräte/ Neunutzung der landw. Gebäude durch Vermietung (Autos/ Boote/ Wohnwagen
2008 ca. 3,5 ha Land verkauft /Nachabfindung der Brüder nach § 13 HöfeO
Es besteht eine dauerhafte, hohe Belastung des Hofes mit Grundpfandrechten, die wohl auf einer nicht ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes beruhen
2010 sollte ca. 10 ha Land an Herrn L. verkauft werden für Bau einer Photovoltaik-Anlage, auf das Dach eines Wirtschaftsgebäudes.
Nachabfindung nach § 13 HöfeO sollte aber nicht stattfinden, statt dessen wurde etwa 50 % der Summe angeboten, oder es würde gar nichts geben, argumentierte der Hoferbe.
Eine Verzichtserklärung sollte dafür unterschrieben werden, damit keinerlei Ansprüche mehr entstehen.
Da ich mit dieser Art und Weise nicht einverstanden war und ablehnte, nahm die Sache einen anderen Lauf, es kam zu keiner Einigkeit.
Die Photovoltaik-Anlage wurde trotzdem gebaut (angeblich mit einem weiteren Bankkredit)
2011 wurde ich durch Bewirtschaftung und Baumaßnahmen des Herrn L. auf den landwirtschaftlichen Flächen meines Bruder stutzig und nahm die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch.
Es wurde festgestellt, daß eine landwirtschaftliche Fläche 2011 verkauft wurde, welches der Bruder auch nicht bestritt.
Ein Grundbuchauszug wurde angefordert, welcher den Verkauf von 2011 dokumentierte.
Ein Grundpfandrecht für die Photovoltaik-Anlage wurde eingetragen.
Ein anderer Eintrag aus dem Jahre 2010 verweist auf einen Kaufvertrag über eine Landverkauf mit Herrn L. hin, der aber erst nach Ablauf der 20-Jahresfrist greift und somit wohl nicht Abfindungspflichtig zu sein scheint.
Nun liegt wohl der Verdacht nahe, daß es sich hier wohl um ein typisches Umgehungsgeschäft handeln mag, welches aber wohl nur schwer bewiesen werden kann.
Wenn als Gegenleistung Geld geflossen ist, war es ja Betrug.
Wenn Herr L. eventuell bei der Bank für meinen Bruder gebürgt hat, ist wohl nichts zu machen?
Gerechtigkeit hin, Gerechtigkeit her.
Ich würde gern wissen, ob es überhaupt irgendwelche Chancen auf Erfolg gibt, sonst kann man sich ja lieber den angenehmeren Dingen des Lebens widmen.
Einen schönen Tag wünsche Ich
Antwort geschrieben am 27.01.2012 13:44:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
Bewertungen: 142
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vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte.
Der Verkauf der landwirtschaftlichen Fläche in 2011 ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfO ausgleichsfplichtig, es sei denn Ihr Bruder kann belegen, dass die Veräußerung zum Erhalt des Hofes erforderlich war, § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfO. Für die Geltendmachung des Anspruchs müssen Sie Ihren Bruder auffordern, Ihnen eine Kopie des Kaufvertrages zu überlassen. Hierzu ist er Ihnen gegenüber auch verpflichtet. Der Umstand, dass der Hof hoch belastet ist, könnte ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Verkauf zum Erhalt des Hofes notwendig gewesen ist. Es wäre aber in jedem Fall an Ihrem Bruder diesen Umstand, durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen, zu beweisen.
Der Vertrag aus dem Jahr 2010 über einen Landverkauf, der erst in der Zukunft, nach Ablauf der 20-jährigen Frist nach § 13 Abs. 1 S.1 HöfO "greifen" soll, wäre nur dann eine (ausgleichspflichtige) Umgehung, wenn besagter Vertrag den Eigentumsübergang an dem Land und den zu bezahlenden Kaufpreis unwiederruflich festlegt. Hierzu müsste ein notarieller Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen worden sein, in dem die landwirtschaftliche Fläche und der zu zahlende Kaufpreis festgelegt sind und Verkäufer und Käufer sich unwiderruflich geeinigt haben, diesen Vertrag zu einem zukünftigen Zeitpunkt abzuschließen. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen können Sie unter dem Gesichtspunkt von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB), wegen vorliegen eines Umgehungstatbestandes, eine Entschädigung verlangen.
Ein Betrugstatbestand sehe ich vorliegend nicht erfüllt, da Sie nicht mitgeteilt haben, dass Ihr Bruder Sie in irgendeiner Weise getäuscht hat. Hierzu müssten Sie ihn zuächst auffordern, alle relevanten Umstände zu den Übertragungsverträgen mitteilen. Nur wenn seine Angaben dann falsch wären, käme ein Betrug in Betracht. Der Umstand, dass Ihr Bruder Ihnen nicht alle Details mitgeteilt hat, begründet diesen Verdacht nicht, da er insoweit nicht verpflichtet ist. Nach § 13 Abs. 10 HöfO muss der Verpflichtete nur auf Verlangen der Miterben die darin bezeichneten Angaben mitteilen und nicht von sich aus tätig werden.
Für das weitere Vorgehen empfehle ich, dass Sie Ihren Bruder auffordern über alle notariell vereinbarten Landverkäufe umfassen Auskunft zu erteilen. Erst wenn diese Informationen und Belege vorliegen, kann abschließend beurteilt werden, ob die Geltendmachung von Ansprüchen erfolgversprechend ist oder nicht.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und stehe gegebenenfalls gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
20144 Hamburg
Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de
www.rechtsanwalt-bartels.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.01.2012 14:39:28
Guten Tag und vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort.
Eine kurze Nachfrage zum eventuellen Umgehungsgeschäft
Der notarielle Vertrag lautet wie folgt:
Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages /Ich halte mich an dieses Angebot in dem Zeitraum 01.09.2019 bis 01.Oktober 2016 unwiderruflich gebunden.
Ist es innerhalb dieses Zeitraumes nich angenommen, erlischt das Angebot.
Die Annahme ist nur wirksam wenn sie innerhalb der Frist...
...Eintragung einer Vormerkung am Vertragsgegenständlichen Grundbesitz, deren der mit erschienene Angebotsempfänger beantragt.
...Verpflichtungen des Angebotsempfängers/Anehmenden....
Ist hier der Umgehungstatbestand eventuell gegeben?
Vielen Dank und schönes Wochenende
Guten Tag und vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort.
Eine kurze Nachfrage zum eventuellen Umgehungsgeschäft
Der notarielle Vertrag lautet wie folgt:
Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages /Ich halte mich an dieses Angebot in dem Zeitraum 01.09.2019 bis 01.Oktober 2016 unwiderruflich gebunden.
Ist es innerhalb dieses Zeitraumes nich angenommen, erlischt das Angebot.
Die Annahme ist nur wirksam wenn sie innerhalb der Frist...
...Eintragung einer Vormerkung am Vertragsgegenständlichen Grundbesitz, deren der mit erschienene Angebotsempfänger beantragt.
...Verpflichtungen des Angebotsempfängers/Anehmenden....
Ist hier der Umgehungstatbestand eventuell gegeben?
Vielen Dank und schönes Wochenende
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.01.2012 15:00:35
Gern geschehen !
Nach dem von Ihnen ausschnittweise mitgeteilten Vertragsinhalt liegt eine zum Ausgleich verfplichtende Umgehung eher nicht vor. Dies ergibt sich daraus, dass nur ein Angebot Ihres Bruders vorliegt, nicht jedoch die für den Vertragsschluss notwendige Annahme des Angebots.
Mit freundlichen Grüßen
Gern geschehen !
Nach dem von Ihnen ausschnittweise mitgeteilten Vertragsinhalt liegt eine zum Ausgleich verfplichtende Umgehung eher nicht vor. Dies ergibt sich daraus, dass nur ein Angebot Ihres Bruders vorliegt, nicht jedoch die für den Vertragsschluss notwendige Annahme des Angebots.
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