366.323
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
310 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Verkehrsrecht » Nach unversch. Unfall - Umfang zulässiger N...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Verkehrsrecht » Nach unversch. Unfall - Umfang zulässiger N...

Nach unversch. Unfall - Umfang zulässiger Notreparatur


| 24.03.2010 14:28 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach einem unverschuldeten Unfall wurde mir von der Versicherung unkompliziert ein Ersatzwagen zur Verfügung gestellt.

Leider waren/sind die neuen Karrosserieteile nicht lieferbar. Liefertermin für die Teile ist Juni/ Juli. Nach vier Wochen mit dem Ersatzwagen hat die Versicherung die Werkstatt aufgefordert, den Wagen wieder verkehrstüchtig / fahrbereit zu machen.

Ich habe den Wagen abgeholt und dabei Fragen gestellt.
Der Mechaniker sagt zwar, dass da schon nichts passiert und ich mit dem Wagen fahren könne. Jedoch sagt er auch, dass der Wagen so nicht über den TÜV kommen würde. Da die Stoßstange davon betroffen ist, fragte ich nach der Sicherheit, wenn genau auf die bereits defekten Teile wieder Kraft einwirkt, z.B. durch einen neuen Unfall. Hierzu konnte wieder keine eindeutige Aussage getroffen werden.
Bei der Beantwortung meiner Fragen wurde sehr viel der Konjunktiv verwendet. Ob der Wagen 100% sicher ist, konnte er mir nicht sagen. Bei der Haftungsfrage hält er sich bedeckt.

Eine Fahrt zum TÜV brachte hier auch keine genaue Aussage, da diese kein Sachverständigenurteil treffen können. Der TÜV bezweifelt aber die Sicherheit/ Verkehrstauglichkeit. Die Stoßstange ist z.B. mit Panzerband abgeklebt. Ich habe nichts schriftlich.

Danach habe ich den Wagen nochmals zur Werkstatt gefahren, da der Gutachter da regelmäßig vor Ort ist. Nach der erneuten Sichtung des Fahrzeugs, sagt er mir, dass er mit dem Wagen fahren würde und das auch kein Problem sei. Ich habe jedoch nichts schriftlich.

Es sind keine tragenden Teile betrofffen. Jedoch funktioniert, z.B. nicht die Waschdüse des Xenon-Scheinwerfers, die m. E. auch gesetzlich vorgeschrieben ist.

Meine Frage:

- In welchem Zustand muss der Wagen sein, damit ich damit fahren muss/darf?

- Habe ich unter solchen Voraussetzungen Anspruch auf einen Ersatzwagen?

- Wer haftet letztlich, wenn ich mit dem Wagen selbst einen Unfall begehe und dabei über Gebühr Personen durch bereits defekte Teile verletzt werden?

- Muss die Versicherung ein neues Gutachten beauftragen oder muss ich das auf eigene Rechnung machen?

Zudem bin ich dankbar für Hinweise aller Art.


Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 138 weitere Antworten zum Thema:
Unfall
24.03.2010 | 15:16

Antwort

von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Das Fahrzeug muss in einem verkehrssicheren und betriebstauglichen Zustand sein. Wenn das Fahrzeug verkehrssicher und betriebstauglich (nach Sachverständigenurteil) ist, besteht kein Anspruch auf einen Ersatzwagen (oder Nutzungsausfall). Der Geschädigte unterliegt immer auch einer Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) und dazu gehört eben auch bei längeren Lieferzeiten für Ersatzteile, eine Notreparatur durchzuführen zu lassen (siehe z.B. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2007, I-1 U 110/07), wenn ihm dies zumutbar ist. Nicht zumutbar kann dies zum Beispiel sein (auch wenn Verkehrssicherheit und Betriebstauglichkeit zu bejahen sind), wenn das Fahrzeug geschäftlich genutzt wird und das Auftreten mit jenem Fahrzeug geschäftlich nicht zuzumuten ist.

Aber auch wenn eine (verkehrssichere) Notreparatur nicht möglich oder nicht zumutbar ist, besteht noch kein Anspruch, monatelang ein Mietfahrzeug in Anspruch zu nehmen, wenn eine Anschaffung eines anderen Fahrzeugs und späterer Wiederverkauf in Betracht kommen (Interimsfahrzeug) Siehe z.B. BGH, Urteil vom 18.12.2007 - VI ZR 62/07, wo es allerdings um Nutzungsausfall ging und dieser zugesprochen wurde statt Interimsfahrzeug.

Wenn Sie also Zweifel an der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nach der Notreparatur haben, sollten Sie dies dem gegnerischen Versicherer schriftlich mitteilen und diesen auffordern, ein Sachverständigenurteil zu der Frage einzuholen, weil Sie weder vom TÜV noch von der Werkstatt konkrete Antworten hierzu erhielten, da Ihnen dann schon wegen der verbleibenden Ungewissheit die Nutzung des Fahrzeugs nicht zuzumuten ist. Aber auch das sollte im Rahmen der Schadenminderungspflicht unverzüglich erfolgen.

Wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist, dann darf damit gefahren werden und bei einem Unfall würde derjenige haften, der aufgrund seines Fahrfehlers den Unfall verursacht hat bzw. dessen Haftpflichtversicherer.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Nachfrage vom Fragesteller 24.03.2010 | 16:05

Vielen Dank für Ihre hilfreichen Ausführungen.

Habe ich einen Anspruch auf das Gutachten der Versicherung?

Da dies wieder Kosten verursacht, bin ich mir sicher, dass sich die Versicherung auf den Standpunkt stellt: Wenn die Werkstatt den Wagen freigibt, dann ist das schon ok so.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.03.2010 | 17:02

Sehr geehrter Ratsuchender,

Erst einmal sollte bereits in dem bereits erstellten Haftpflichtgutachtens eine Stellungnahme zur Notreparatur von dem Sachverständigen abgegeben worden sein. Der Sachverständige nimmt bereits dort Stellung zu der Frage, ob das unfallgeschädigte Fahrzeug durch eine Notreparatur in fahrfähigen und verkehrssicheren Zustand gebracht werden kann. Ist eine solche Stellungnahme abgegeben worden, ist diese in Bezug auf die tatsächlich erfolgte Notreparatur zu bewerten. Wenn dann an der konkreten Notreparatur Zweifel hinsichtlich der Verkehrssicherheit bestehen und diese aufgrund der Begründung berechtigt erscheinen, dann besteht meines Erachtens ein Anspruch auf Nachbegutachtung der Notreparatur hinsichtlich ihrer Verkehrssicherheit. Aber natürlich nicht, bei offensichtlich die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigenden Einwänden (meines Erachtens bei der Waschdüse des Scheinwerfers, weiß nicht, woher Sie Ihre lnformation nehmen, dass dies gesetzlich vorgeschrieben wäre).

Ist keine Stellungnahme abgegeben worden, ist meines Erachtens schon deshalb ein Anspruch gegeben, weil eine solche Stellungnahme an sich Bestandteil des Gutachtens ist.

Aber auch hier gilt die Schadenminderungspflicht. Eine Nachbegutachtung bzw. sachverständige Stellungnahme des vorher eingeschalteten Sachverständigen wird ausreichen.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Bewertung des Fragestellers 2011-01-19 | 17:26


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-01-19
4,6/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Norderstedt

181 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht