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Nach geänderte ebay Bewertung Rechnung (Unterlassung) vom Anwalt!


| 30.03.2009 18:06 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Hallo!

Wir haben am 10.03.09 auf 3 Bewertungen (1 Negative & 2 Neutrale) abgegeben mit den o-ton "...Porto Abzocke". Dies hat der Verkäufer als Anlass genommen uns anzuschreiben und um "unverzügliche" Änderung er Bewertung aufgefordert. Nach langer Diskussion bei uns privat sind wir dem am 20.03.09 nach gekommen (unabhängig vom Anwaltschreiben) und haben die Bewertungen in 3 positive umgewandelt. Dies nur aus dem Grund um einen unter umständen überflüssigen Rechtsstreit aus dem Weg zugehen. Nebenbei ist am 17.03.09 ein Schreiben vom Anwalt gekommen mit der Überschrift "Unterlassung".

Am 24.03.09 ist nochmals ein Schreiben vom Anwalt gekommen, diesmal aber eine Kostenrechnung über 489,95 EUR (Streitwert 5000 EUR).

Frage ist nun, muss ich für die Kosten aufkommen obwohl wir uns an die Frist gehalten haben die uns von dem Verkäufer über eBay (gibt 10 Tage Zeit) an uns geschickt hat, ist wenn der Streitwert angemessen?

Gruß

Stefan
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 489 weitere Antworten zum Thema:
Ebay Bewertung
30.03.2009 | 18:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Vorbehaltlich einer konkreten Prüfung darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Die Bewertung des Verkäufers mit dem Begriff "Abzocke" deutet darauf hin, dass Sie ihm Betrug oder zumindest unlauteres Geschäftsgebahren unterstellen wollten. Eine solche unsachliche Bewertung begründet in der Tat einen entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch der anwaltlich im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden kann.

Die Kosten der Beauftragung des Anwaltes sind dann als Schadensersatz zu erstatten.

Etwas anderes kommt in Betracht, wenn die Einschaltung des Anwalts nicht notwendig gewesen ist, etwa weil Ihnen der Gegner zunächst selbst eine Frist zur Beseitigung der Bewertung gesetzt hat und Sie sich innerhalb dieser Frist bewegt haben.

Allerdings haben Sie geschrieben, dass der Verkäufer hier "unverzüglich" die Entfernung der Bewertung verlangt hat - dann wäre eine Beauftragung eines Anwaltes 5 oder 6 Tage später durchaus vertretbar gewesen.

Zudem wäre auch zu prüfen, ob Sie in der Unterlassungserklärung zugleich eine Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltskosten unterzeichnet haben.

Angreifbar dürfte aber auf jeden Fall der Streitwert von € 5.000 sein. Die Gericht setzen diesen bei Rechtsstreitigkeiten über die Beseitigung von negativen Bewertungen niedriger an (zumeist bei € 2.000). Es sollte versucht werden, hier eine Einigung mit dem gegnerischen Anwalt zu erzielen.

Eine abschließende Empfehlung kann nur nach Einsicht in die vollständige Korrespondenz abgegeben werden. Diese können Sie mir gerne zukommen lassen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

Internetrecht - Urheberrecht -
Mietrecht - Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 2010-04-12 | 16:04


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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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