13.02.2011 | 15:15
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
191 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zunächst handelt es sich hier nicht um ein Widerrufs- sondern um ein Rücktrittsrecht gemäß
§ 323 BGB.
Leider ist die Geltendmachung der Rückzahlung Ihrer Anzahlung nicht ganz so einfach wie Sie es offenbar vermutet haben.
Bevor Sie von einem
Kaufvertrag zurücktreten können, müssen Sie dem Verkäufer grundsätzlich eine sogenannte Nachfrist setzen. In Ihrem Fall wurde zwar eine Lieferzeit (8-12 Wochen)vereinbart, die nicht eingehalten wurde. Trotzdem müssen Sie dem Verkäufer nach Ablauf dieser Lieferzeit nochmals eine letzte Frist zur Lieferung setzen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn Sie bereits im Kaufvertrag angegeben haben, dass Sie nach Ablauf der Lieferzeit kein Interesse mehr an dem Möbelstück haben. Ich gehe jedoch nicht davon aus, dass Sie bei Ihrem Kauf eine solche Vereinbarung getroffen haben.
Sie sind daher grundsätzlich verpflichtet, dem Verkäufer nochmals eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist können Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten.
Nun haben Sie dem Verkäufer zwar bereits eine Frist zur Angabe eines konkreten Termins gesetzt. Dies dürfte im Zweifel jedoch nicht als letzte Fristsetzung zur Erfüllung ausreichend sein.
Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Setzen Sie dem Verkäufer schriftlich eine letzte Frist zur Lieferung. Angemessen dürfte hier eine Frist von 1-2 Wochen sein. Sollte die Frist ohne Ergebnis ablaufen, sollten Sie schriftlich vom Kaufvertrag zurücktreten und sodann nochmals die Anzahlung zurückfordern.
Sollte der Verkäufer dann die Rückzahlung der Anzahlung verweigern, sollten Sie einen Mahnbescheid veranlassen. Dieser kann im Internet fertiggestellt, ausgedruckt und an das zuständige Mahngericht verschickt werden, das sodann die Zustellung an den Schuldner veranlasst: www.online-mahnantrag.de
Sollte es weiterhin Probleme bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche geben, sollten Sie sich anwaltlioch vertreten lassen. Mein Büro steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. In diesem Fall kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste, überschlägige Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
13.02.2011 | 15:29
Meiner Meinung nach handelt es sich um den Widerruf §355 BGB.
Von diesem Widerrufsrecht kann ich doch Gebrauch machen? Alternativ lasse ich mir die Garnitur zusenden, und widerrufe dann innerhalb der Frist von 14 Tagen. Dann müsste ich die Couch aber erst vollständig bezahlen. Dies werde ich aufgrund der negativen Erfahrungen von anderen Käufern bei diesem Händler keinesfalls tun.
Kann ich denn nicht von meinem Widerrufsrecht gebrauch machen? Was macht es für einen Sinn, eine Frist zu setzen, um die Lieferung zu erfüllen, wenn ich von meinem Widerrufsrecht gebrauch machen kann? Der Verkäufer hat den Widerruf ja bereits akzeptiert, behauptet jedoch durch einen bereits aktiven Versand Kosten zu haben.
Die neue Garnitur kann ich nicht mehr gebrauchen, da ich bereits eine neue Couch bei mir zuhause stehen habe.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.02.2011 | 16:06
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn Sie den Gegenstand über ein Online (!)-Auktionshaus erworben haben sollten, käme ein Widerrufsrecht nach §§ 312b, 355 BGB in Betracht. Dafür müssten Sie die Couchgarnitur zusätzlich als Verbraucher, also für private Zwecke gekauft haben. In diesem Fall können Sie in der Tat von einem Widerrufsrecht ausgehen. Dieses hätten Sie nach Ihrer Darstellung bereits wirksam ausgeübt, Sie könnten die Anzahlung daher zurückverlangen. Auch könnten Sie den Erlass eines Mahnbescheids beantragen.
Sollten Sie die Couchgarnitur dagegen über ein Auktionshaus vor Ort (also keine Online-Auktion) erworben haben, wovon ich anhand Ihrer Formulierung bislang ausgegangen war, haben Sie kein Widerrufsrecht, sondern müssen eben Ihr Rücktrittsrecht ausüben.
Sollte es sich also um eine Online-Auktion (z. B. Ebay)gehandelt haben, so macht es natürlich keinen Sinn, zunächst ein Rücktrittsrecht auszuüben. Hier ist ein Widerrufsrecht deutlich effizienter.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt