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Frage geschrieben am 25.09.2009 00:09:15

Nach Werkstattbesuch Kratzer im Auto

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2499
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema Auto.
Sehr geehrte Damen und Herren,

diese Woche wurde von meinem Pkw aufgrund Gewährleistung der linke Kotflügel durch eine Vertragswerkstatt ausgetauscht. Als der Pkw heute durch meinen Vater abgeholt wurde, bemerkte er zu Hause einen ca. 10 cm Kratzer an der vorderen Stoßstange in der Nähe des ausgetauschten Kotflügels. Ich bin mir sicher, dass dieser vorher noch nicht da war. Allerdings wurde weder ein Übergabeprotokoll erstellt noch Photos davor und danach gemacht. Wie könnte ich das Problem mit der Beweislast beheben bzw. wie kann ich meinen Schadenersatzanspruch durchsetzen? Muss ich den Schaden gleich am selben Tag anzeigen oder nur ohne schuldhaftes zögern?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.09.2009 01:40:20
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie sollten den Schaden umgehend, also am besten gleich morgen, anzeigen. Ansonsten würden Sie die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beschädigen.

Die Beweislast liegt, wie Sie augenscheinlich bereits erkannt haben, auf Ihrer Seite.
Sie haben aber den Vorteil, daß Ihr Vater und nicht Sie den Wagen abgeholt hat. Wenn Sie nun den Anspruch auf Reparatur geltend machen, kann Ihr Vater als Zeuge auftreten. Er ist zwar aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses etwas parteiisch, andererseits sind dies etwaige Zeugen der Gegenseite ebenfalls.

Bezüglich der Durchsetzung rege ich an, den Schaden der Werkstatt anzuzeigen und unter Fristsetzung eine Reparatur zu fordern.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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