03.07.2012 | 16:03
Antwort
von
Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Gemäß §
157 Abs. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhält bzw. zu beanspruchen hat. Die Regelung bezweckt, dass ein Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Arbeitsentgelt vermieden werden soll. Solange Sie noch Leistungen beziehen, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis haben, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ihr ehemaliger Arbeitgeber ist zur Abgeltung des Urlaubs verpflichtet (§ 7 Abs. 4 BurlG), unabhängig davon ob Sie dies beantragt haben oder nicht.
Daher hat die Agentur für Arbeit zu Recht festgestellt, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Urlaubsabgeltung ruht.
Sie sind seit dem 15.05.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Grundsätzlich wird gemäß §
146 SGB III Arbeitslosengeld während einer Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie WÄHREND des Bezuges Arbeitslosengeld arbeitsunfähig erkrankt sind. Da Sie während eines Ruhenszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt sind und somit Arbeitslosengeld nicht tatsächlich bezogen haben, haben Sie leider keinen Zugang zur Leistungsfortzahlung nach §
146 SGB III.
Sie haben aber meines Erachtens Anspruch auf Krankengeld von Ihrer Krankenkasse.
Gemäß §
5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier ist wieder problematisch, dass Sie, als Sie arbeitsunfähig erkrankten, keine Leistungen bezogen haben, da Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund einer Urlaubsabgeltung ruhte. Für diesen Fall regelt §
5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiter, dass erst ab dem zweiten Monat bei dem Erhalt einer Urlaubsabgeltung die Versicherungspflicht eintritt.
Für Sie einschlägig ist jedoch §
19 Abs. 2 SGB V. Hiernach besteht noch ein Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft ein Anspruch auf Leistungen, solange Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies wird als sogenannter nachgehender Leistungsanspruch bezeichnet. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass gerade in solchen Fällen wie dem Ihren, ein durchgehender Leistungsanspruch sichergestellt ist.
Die Krankenkasse verweigert Ihnen daher meines Erachtens zu Unrecht die Zahlung von Krankengeld. Sie haben ab dem 15.05.2012 Anspruch auf Krankengeld, der Erhalt der Urlaubsabgeltung führt NICHT zum Ruhen des Krankengeldes, weil es sich bei der Urlaubsabgeltung um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des §
49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V handelt.
Sie sollten daher schnellstmöglich Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse einlegen. Wenn die Ablehnung Ihnen schriftlich inkl. korrekter Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt wurde, haben Sie nach Zugang des Bescheides einen Monat Zeit Widerspruch einzulegen. Sollte diese Ein-Monats-Frist bereits verstrichen sein, besteht noch die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag nach §
44 SGB X zu stellen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
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