364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1239 Besucher | 14 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Nach Kündigung Arbeitsverhältnis Krankheit i...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Nach Kündigung Arbeitsverhältnis Krankheit i...

Nach Kündigung Arbeitsverhältnis Krankheit in der Urlaubsabgeltung


| 03.07.2012 14:34 |
Preis: 45,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Arbeitsverhältnis wurde zum 30.04.2012 gekündigt. Anschließend habe ich mich rechtzeitig arbeitslos gemeldet. Ab dem 15.5.2012 bin ich krank geworden. Das Arbeitsamt meint, dass ich in der Zeit der Urlaubsabgeltung bis zum 21.5.2012 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe hinzu kommt, dass ich ab dem 15.5.2012 krankgeschrieben bin. Ich bin noch weiterhin krank geschrieben. Nun meint die Krankenkasse, dass auch Sie kein Krankengeld zahlen, da ich in keinem Arbeitsverhältnis mehr stand. Hätte ich den Urlaub nicht abgegolten, würde mir Krankengeld zustehen. Ich kam aus der Elternzeit am 28.03.2012 zurück an meinen Job. Bekam anschließend meine Kündigung zum 30.04.2012. Ich habe nie einen Antrag auf Urlaubsmitnahme aus dem Vorjahr gestellt? Können Sie mir hier helfen? Mit freundlichen Grüßen R. Luckas

-- Einsatz geändert am 03.07.2012 14:38:37
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Krankheit Kündigung Arbeitsverhältnis Urlaubsabgeltung
03.07.2012 | 16:03

Antwort

von

Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
11 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Gemäß § 157 Abs. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhält bzw. zu beanspruchen hat. Die Regelung bezweckt, dass ein Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Arbeitsentgelt vermieden werden soll. Solange Sie noch Leistungen beziehen, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis haben, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ihr ehemaliger Arbeitgeber ist zur Abgeltung des Urlaubs verpflichtet (§ 7 Abs. 4 BurlG), unabhängig davon ob Sie dies beantragt haben oder nicht.

Daher hat die Agentur für Arbeit zu Recht festgestellt, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Urlaubsabgeltung ruht.

Sie sind seit dem 15.05.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Grundsätzlich wird gemäß § 146 SGB III Arbeitslosengeld während einer Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie WÄHREND des Bezuges Arbeitslosengeld arbeitsunfähig erkrankt sind. Da Sie während eines Ruhenszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt sind und somit Arbeitslosengeld nicht tatsächlich bezogen haben, haben Sie leider keinen Zugang zur Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III.

Sie haben aber meines Erachtens Anspruch auf Krankengeld von Ihrer Krankenkasse.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier ist wieder problematisch, dass Sie, als Sie arbeitsunfähig erkrankten, keine Leistungen bezogen haben, da Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund einer Urlaubsabgeltung ruhte. Für diesen Fall regelt § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiter, dass erst ab dem zweiten Monat bei dem Erhalt einer Urlaubsabgeltung die Versicherungspflicht eintritt.

Für Sie einschlägig ist jedoch § 19 Abs. 2 SGB V. Hiernach besteht noch ein Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft ein Anspruch auf Leistungen, solange Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies wird als sogenannter nachgehender Leistungsanspruch bezeichnet. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass gerade in solchen Fällen wie dem Ihren, ein durchgehender Leistungsanspruch sichergestellt ist.

Die Krankenkasse verweigert Ihnen daher meines Erachtens zu Unrecht die Zahlung von Krankengeld. Sie haben ab dem 15.05.2012 Anspruch auf Krankengeld, der Erhalt der Urlaubsabgeltung führt NICHT zum Ruhen des Krankengeldes, weil es sich bei der Urlaubsabgeltung um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V handelt.

Sie sollten daher schnellstmöglich Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse einlegen. Wenn die Ablehnung Ihnen schriftlich inkl. korrekter Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt wurde, haben Sie nach Zugang des Bescheides einen Monat Zeit Widerspruch einzulegen. Sollte diese Ein-Monats-Frist bereits verstrichen sein, besteht noch die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.




Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
Drewelow & Ziegler - Rechtsanwälte
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

Tel.: 0381 / 252 969 50
Fax.: 0381 / 252 969 71
Mail.: kiesewetter@mv-recht.de
Web.: www.mv-recht.de

Bewertung des Fragestellers 2012-07-03 | 20:04


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank für die kompetente Antwort."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-03
5/5.0

Vielen Dank für die kompetente Antwort.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
Rostock

11 Bewertungen
FACHGEBIETE
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht