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Nach Insolvenzeröffnung fällig gewordene Forderungen


15.11.2010 17:31 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler


| in unter 2 Stunden

Hallo, ich habe eine Frage zum Insolvenzrecht. Hier der Sachverhalt: Im November 2005 hatte ich für einen Verbraucherkredit eines Bekannten gebürgt. (Der Bekannte ist der Ehegatte der Schwester meines ehemaligen Lebensgefährten). Der Kredit war für einen Pkw und wurde zunächst von dem Bekannten auch vertragsgemäß mit monatlich EUR 325,00 getilgt. Als die Zahlungen dann seit Anfang 2007 ausblieben, kündigte die Bank das Darlehen und nahm mich aus der Bürgschaft in Anspruch. Ich habe mich mit der Bank auf eine monatliche Rate von EUR 200,00 geeinigt, die ich seit Juni 2007 regelmäßig zahle. Als ich mich zu Beginn des Jahres 2008 um eine Einigung mit meinem Bekannten bemühen wollte, bekam ich auf mein Schreiben nur die Mitteilung des Amtsgerichts, dass mit Beschluss vom 21.01.2008 das Verbraucher-Insolvenzverfahren (§ 313 InsO) über sein Vermögen eröffnet wurde. Der Treuhänder schrieb mir, ich solle meine Forderungen bis zum 15.02.2008 anmelden. Bis zu dem Zeitpunkt hatte ich erst EUR 1.600,00 an die Bank zurückgezahlt und habe auch nur diesen Betrag angemeldet, da eine Rückgriffsschuld aus der Bürgschaft ja erst in dieser Höhe angefallen war. Die Gesamtforderung aus der Bürgschaft beläuft sich auf EUR 14.000,00. Ich wollte aber nur die fällig gewordene Rückgriffsschuld aus der Bürgschaft anmelden, da ich mit einer verschwindend geringen Quote rechne. (Der Bekannte ist Mitte 40, arbeitslos mit insgesamt über EUR 75.000,00 verschuldet, was ich alles nicht wusste). Frage: Werden die restlichen EUR 12.400,00, die als Bürgschafts-Rückgriffsforderung ja erst nach Insolvenzeröffnung fällig wurden und werden, nämlich EUR 6.800,00 seit Ende Februar 2008 bis heute und weitere EUR 5.600,00 von heute bis in 28 Monaten, von dem Insolvenzverfahren NICHT erfasst, so dass ich sie trotz Insolvenz einklagen kann, um mir wenigstens ein 30 Jahre lang gültiges Urteil über die EUR 12.400,00 zu holen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Forderungen Insolvenzeröffnung
15.11.2010 | 18:44

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
231 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Grundsätzlich haben Sie einen Regreßanspruch gegen den Schuldner, also den Darlehensnehmer, aus § 670 BGB, also aus Auftragsrecht. Sie können daher Ersatz Ihrer Aufwendungen, also der Zahlungen an die Bank verlangen.

Diese Forderung steht aber nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens, so dass sie diese nicht nach dem Insolvenzverfahren einklagen könnten. Sie können sie auch nur in sehr begrenztem Umfang zur Tabelle des Insolvenzgerichts anmelden. Dies folgt aus § 44 InsO. Danach dürfen Sie den Erstattungsanspruch, den Sie künftig erwerben könnten, nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger, also die Bank, die Forderung nicht geltend macht.

Ich nehme an, dass der Gläubiger, also die Bank, den 2008 offenen Darlehensbetrag insgesamt zur Tabelle des Insolvenzgerichts angemeldet hat. Daher durften Sie nur - wie Sie es auch getan haben - die Zahlungen anmelden, die Sie vor Insolvenz erbracht und die die Darlehensforderung verringert haben.

Der Kredit wird jetzt weiter von Ihnen abgetragen. Ich vermute, dass außerdem der PKW verwertet und der Erlös auf das Darlehen angerechnet wurde. Überschlägig könnte dies dazu führen, dass das Darlehen bis zum Ende des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode vollständig bedient worden ist.

Die Bank ist dann aber nicht verpflichtet, die angemeldete Forderung gegenüber dem Insolvenzgericht zu korrigieren. Vielmehr muss sie eine etwaige Zahlung aus der Quote an Sie weiterleiten, wenn diese die Darlehenssumme übersteigt.

Sie würden dann also die Quote auf die von Ihnen angemeldete Forderung aus den Zahlungen vor Insolvenzeröffnung und auf die von der Bank angemeldete Forderung erhalten, immer vorausgesetzt, die Bank wurde vollständig bedient. Anderenfalls müsste die Bank die Quote nur insoweit auskehren, als diese die Restforderung aus dem Darlehen übersteigt. Wenn natürlich keine Quote gezahlt wird oder nur eine ganz geringe, werden Sie auch nur einge geringe Zahlung auf ihre Forderung erhalten.

Einen hiervon unabhängigen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner können Sie leider nicht geltend machen. Ich bedauere, an dieser Stelle keinen bessern Bescheid geben zu können.

Anliegend noch einige Fundstellen aus dem Internet zu diesem Thema:

http://books.google.de/books?id=kWSDClYuMosC&pg=PA356&lpg=PA356&dq=%22%C2%A7+670+BGB%22+%22%C2%A7+44+InsO%22&source=bl&ots=NZL0l9ki8z&sig=3qeRGT3VLeoKwZIxPoJaANQBd_Y&hl=de&ei=W2jhTJWAFoPMswbPwNmDDA&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=1&ved=0CBcQ6AEwAA#v=onepage&q=%22%C2%A7%20670%20BGB%22%20%22%C2%A7%2044%20InsO%22&f=false

http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/veranstaltungen/kreditsicherungsrecht/materialien/kreditsicherungsrecht_folien_2008/kreditsicherungsrecht_folien_2008.pdf

dort S. 17


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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