11.06.2011 | 09:45
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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Sehr geehrte Fragenstellerin,
unter Maßgabe des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Die Feststellung der Rechtsgültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe wird in Deutschland nicht durch eine dafür zuständige Behörde in einem hierzu vorgesehenen Verfahren geprüft. Es entscheidet jede öffentliche Stelle in einem Verfahren, welches die Wirksamkeit der Ehe als Vorfrage beinhaltet, in eigener Verantwortung.
Hierbei gilt grundsätzlich, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als wirksam angesehen wird, wenn die für die Trauung im fremden Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind.
Sofern also das Einwohnermeldeamt die Voraussetzungen als gegeben ansieht, könnte es eine wirksame Eintragung der Ehe vornehmen.
Ich möchte darauf hinzuweisen, dass eine andere Behörde die Vorfrage der gültigen Eheschließung anders beurteilen kann und eine Rechtssicherheit auf Grund der Eintragung nicht gewährleistet werden kann.
Da Sie von einem Reverend getraut wurden, gehe ich davon aus, dass Sie in den USA geheiratet haben. Hier sind die die Statuten von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich, so dass Ihr örtliches Standesamt ohne Apostillierung die Gültigkeit der von dort stammenden Urkunden nicht anerkennt bis zu einer abschließenden Klärung. Sie können Sich auch an das deutsche Konsulat in dem Land wenden, in dem sie geheiratet haben, um die Urkunden beglaubigen zu lassen.
Nun zu Ihrer Kernfrage. So lange der Status der im Ausland geschlossenen Ehe ungeklärt ist, gelten Sie als nicht verheiratet.
Da in Deutschland das Prinzip der obligatorischen Zivilehe gilt, muss die Ehe für Ihre Gültigkeit vor einem deutschen Standesamt geschlossen werden.
Der Eheschließung steht nur eine Ehe mit einem Dritten entgegen, also wenn einer der beiden Heiratswilligen noch in gültiger Ehe mit jemand anderen verheiratet ist.
Da dies wohl nicht gegeben ist, steht einer Heirat in Deutschland nichts im Wege. Nur ist dies mit Gebühren verbunden und Sie müssen wieder Papiere beibringen.
Ob Sie nicht das Ergebnis aus dem Heimatland abwarten wollen und die Ehe nachträglich in Deutschland anerkennen lassen wollen, müssen Sie entscheiden.
ich wünsche Ihnen ein erholsames Pfingstwochenende.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht