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Nach Ausbildungsverkürzung: Vertragsstrafe bei Kündigung


| 08.05.2011 14:20 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




Hallo,

Ich habe meine Berufsausbildung um ein halbes Jahr verkürzt und dadurch bereits im Januar diesen Jahres beenden können. (vorgezogene Abschlussprüfung). Der Betrieb und die IHK/Berufsschule haben 2010 dieser geplanten Verkürzung aufgrund besonders guter Noten zugestimmt (wobei ich unsicher bin ob der Betrieb dies überhaupt muss).

Diese Zustimmung wurde letztes Jahr in einem Zusatzvertrag festgehalten, der besagt, dass ich nach der Ausbildung übernommen werde und als Gegenleistung für die Verkürzung mindestens 12 Monate weiter für die Firma tätig bin. Sollte ich vorzeitig kündigen, so solle ich eine Vertragsstrafe von 2 Brutto-Gehältern zahlen. Weitere Kosten wie Personalbeschaffung, Einarbeitung etc. wären mir ebenfalls anzulasten.

Ich weiß zwar, dass Vertragsstrafen grundsätzlich zulässig sind, wenn Sie in angemessenem Verhältnis zur Kündigungsfrist stehen, bin mir aber wegen der Konstellation mit der Ausbildungsverkürzung sehr unsicher. Zudem geht es hier nicht (wie meist) um eine Kündigung in der Probezeit, sondern um eine Art "Mindestvertragslaufzeit".


Weitere evtl. wichtige Informationen:

- Eine Probezeit wurde ausdrücklich nicht vereinbart
- Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen
- Der nach der Ausbildung neu abgeschlossene Arbeitsvertrag nimmt auf den Zusatzvertrag (zum damaligen Ausbildungsvertrag) Bezug.
- Vermutlich nicht von Belang, aber: Neben meiner Festanstellung bin ich noch Selbstständig.

Ich würde nun gerne fristgerecht kündigen.
Meine zentralen Fragen die mich daher beschäftigen:

- Hätte der Betrieb überhaupt der Verkürzung zustimmen müssen?
- Ist der Zusatzvertrag mit 12 Monate Bindung überhaupt zulässig, oder gar sittenwidrig weil er mich bei einer Verkürzung der Ausbildung in eine Anstellung "zwingt"? Das Wort Erpressung möchte ich gar nicht erst in den Mund nehmen ;-)
- Wenn der Zustazvertrag wirksam ist: Ist die Vertragsstrafenhöhe angemessen?
- Sind Vertragsstrafen bei Auzubildenden überhaupt erlaubt? Zum Zeitpunkt des Zusatzvertrages war ich ja Auszubildender.
- Welche Möglichkeiten habe ich, der Vertragsstrafe zu entgehen oder sie zu mindern? (sollte sie wirksam sein)
- Mit welchen Gesetzen, Vorschriften oder Regelungen kann ich vor meinem Arbeitgeber argumentieren?

Es wäre sehr nett, wenn Sie mir möglichst ausführlich anworten könnten. Im Moment bin ich mir sehr unsicher ob ich eine Kündigung wagen soll.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
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Kündigung Vertragsstrafe
Antwort vom
08.05.2011 | 15:48
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Zu 1) Hätte der Betrieb überhaupt der Verkürzung zustimmen müssen?

Nein, dies war nicht erforderlich. Denn gemäß § 45 BBiG (Berufsbildungsgesetz) ist hierfür ledig der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zu stellen. Im Rahmen dieses Antrags muss der Arbeitgeber auch nur genauso wie die die überdurchschnittlichen Leistungen bestätigen, eine Zustimmung zur Verkürzung wird hingegen nicht verlangt.

Zu 2) Ist der Zusatzvertrag mit 12 Monate Bindung überhaupt zulässig, oder gar sittenwidrig weil er mich bei einer Verkürzung der Ausbildung in eine Anstellung "zwingt"?

Nein, Sittenwidrigkeit kommt hier nicht in Betracht. Grund hierfür ist, dass Sie nicht gezwungen waren, diesen neuen Arbeits- bzw. Zusatzvertrag zu unterzeichnen, vielmehr war dies doch Ihre freie Entscheidung. Die Bindungsdauer selbst ist ebenfalls nicht zu beanstanden, diese wird seitens der Rechtsprechung auch nlänger, zum Teil bis zu 5 Jahren, für zulässig erachtet.

Zu 3) Wenn der Zusatzvertrag wirksam ist: Ist die Vertragsstrafenhöhe angemessen?

Auf die Höhe der Vertragstrafe kommt es hier nicht an, in anderen Fällen sind zwei Bruttogehälter jedoch durchaus üblich und werden seitens der Rechtsprechung zumindest der Höhe nach auch nicht beanstandet. Entscheidend ist in Ihrem Fall allerdings vielmehr, dass Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch Azubi gewesen sind. Denn die Vereinbarung von Vertragsstrafen mit Auszubildenden ist schon grundsätzlich nicht möglich, da dies gegen § 12 BBiG verstößt. Lediglich für den Fall des Nichtantritts der Arbeit in einem sich an die Ausbildungszeit unmittelbar anschließenden Arbeitsverhältnis hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.06.1982, Az: 5 AZR 168/80) die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für zulässig erachtet, wenn der Anstellungsvertrag wirksam innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses geschlossen wurde.

Zu 4) Sind Vertragsstrafen bei Auszubildenden überhaupt erlaubt?

Nein, siehe meine Ausführungen zu Punkt 3)

Zu 5) Welche Möglichkeiten habe ich, der Vertragsstrafe zu entgehen oder sie zu mindern?

Da die Vertragsstrafenvereinbarung gemäß § 12 BBiG nichtig ist, kann der Arbeitgeber im falle eines Verstoßes hieraus keine Rechte herleiten, diese also mangels Wirksamkeit nicht von Ihnen einfordern. Sie brauchen diese also nicht gesondert zu umgehen oder nach Minderungsmöglichkeiten suchen, denn diese Vereinbarung ist wie aufgezeigt schon von sich aus unwirksam.

Zu 6) Mit welchen Gesetzen, Vorschriften oder Regelungen kann ich vor meinem Arbeitgeber argumentieren?

Sie können sich insbesondere auf das BBiG (Berufsbildungsgesetz) und die hier schon erwähnten Vorschriften berufen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen restlichen Sonntag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2011-05-08 | 16:12


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